Rechtsprechung
   BGH, 13.01.1998 - VI ZR 242/96   

Augenhintergrunduntersuchung

§ 823 Abs. 1 BGB, Arzthaftung, zu den Voraussetzungen für eine Beweislastumkehr (hinsichtlich der Kausalität) bei unterlassener Befunderhebung;

§ 823 Abs. 1 BGB, grober Behandlungsfehler bei eindeutigem Verstoß gegen bewährte medizinische Behandlungsregeln;

zur Anwendung des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB im Verhältnis behandelnder Arzt - Urlaubsvertreter

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)
  • rechtinco.de (Leitsatz)
  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Augentropfen halfen nichts: auf einem Auge blind - Arzt versäumt "grob fehlerhaft" notwendige Untersuchungen

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 138, 1
  • NJW 1998, 1780
  • MDR 1998, 597
  • VersR 1998, 457



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Wird zitiert von ... (78)  

  • BGH, 27.04.2004 - VI ZR 34/03  

    Arzthaftung - Umkehr der Beweislast bei grobem Behandlungsfehler

    c) Das hat der erkennende Senat in zahlreichen neueren Entscheidungen verdeutlicht und dabei klargestellt, daß es der Sache nach um die Umkehr der Beweislast geht und daß deren Verlagerung auf die Behandlungsseite im Hinblick auf die geringe Schadensneigung des Fehlers nur ausnahmsweise dann ausgeschlossen ist, wenn der Ursachenzusammenhang zwischen grobem Behandlungsfehler und Schaden gänzlich bzw. äußerst unwahrscheinlich ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 129, 6, 12; 138, 1, 8; vom 24. September 1996 - VI ZR 303/95 - VersR 1996, 1535, 1536; vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96 - VersR 1997, 362, 364; vom 27. Januar 1998 - VI ZR 339/96 - VersR 1998, 585, 586; vom 27. Juni 2000 - VI ZR 201/99 - VersR 2000, 1282, 1283).

    Deshalb ist eine Verlagerung der Beweislast auf die Behandlungsseite nur ausnahmsweise ausgeschlossen, wenn jeglicher haftungsbegründende Ursachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 129, 6, 12; 138, 1, 8; vom 24. September 1996 - VI ZR 303/95 - aaO; vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96 - aaO; vom 27. Januar 1998 - VI ZR 339/96 - aaO; vom 27. Juni 2000 - VI ZR 201/99 - aaO).

    Eine flexible und angemessene Lösung wird im Arzthaftungsprozeß im Einzelfall dadurch gewährleistet, daß dem Tatrichter die Wertung des Behandlungsgeschehens als grob fehlerhaft vorbehalten ist, wobei er freilich die Ausführungen des medizinischen Sachverständigen zugrundezulegen hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 138, 1, 6 f.; vom 3. Juli 2001 - VI ZR 418/99 - VersR 2001, 1116 f. und vom 29. Mai 2001 - VI ZR 120/00 - VersR 2001, 1030 f. jeweils m.w.N.).

  • BGH, 03.11.1998 - VI ZR 253/97  

    Rechtsfolgen unterlassener Befunderhebung im Arzthaftungsprozeß

    Die Annahme eines groben Behandlungsfehlers setzt die Feststellung voraus, daß der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 1998 - VI ZR 242/96 - BGHZ 138, 1 = VersR 1998, 457, 458 m.w.N.).

    Der Senat hat indes stets darauf hingewiesen, daß sich der Tatrichter hierbei auf tatsächliche Anhaltspunkte stützen können muß, die sich in der Regel aus der medizinischen Bewertung des Behandlungsgeschehens durch den Sachverständigen ergeben (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 1998 - aaO m.w.N.).

    Hier gilt der weitere Grundsatz, daß auch in der Kausalitätsfrage eine Beweiserleichterung einsetzt, wenn sich - ggf. unter Würdigung zusätzlicher medizinischer Anhaltspunkte - bei Durchführung der versäumten Untersuchung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte, daß sich die Verkennung dieses Befundes als fundamental oder die Nichtreaktion auf ihn als grob fehlerhaft darstellen müßte (vgl. BGHZ 132, 47, 52; Senatsurteile vom 13. Januar 1998 aaO.; vom 27. Januar 1998 - VI ZR 339/96 - VersR 1998, 585, 586 und vom 6. Oktober 1998 - VI ZR 239/97 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • OLG Hamm, 12.12.2001 - 3 U 119/00  

    Pflicht zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung von Befundträgern.

    Bei einem Verstoß gegen die Befundsicherungs- oder Befunderhebungspflicht können dem Patienten Beweiserleichterungen, und zwar bis hin zur Beweislastumkehr zugute kommen (BGHZ 99, 391 = NJW 1987, 1482; 1996, 779; 1589; BGHZ 138, 1 = NJW 1998, 1780).

    Die Annahme eines groben Behandlungsfehlers setzt die Feststellung voraus, daß der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begannen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (BGHZ 138, 1, 6 = NJW 1998, 1780, 1781 = VersR 1998, 457, 458 m.w.N.; Senat, Urteil vom 06.12.1999 - 3 U 86/99 - VersR 2001, 593, 594).

    Nur ausnahmsweise kann auch bei Annahme eines groben Behandlungsfehlers eine Beweislastumkehr ausgeschlossen sein, wenn es gänzlich unwahrscheinlich ist, daß der Fehler zum Schadenseintritt beigetragen hat (BGHZ 138, 1 = NJW 1998, 1780 = VersR 1998, 457).

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