Rechtsprechung
   BVerfG, 07.08.2000 - 1 BvR 254/99   

Augeninnendruckmessung durch Optiker

Art. 12 GG, § 1 HeilprG, Unverhältnismäßigkeit eines Verbotes bei nicht hinreichend begründeter mittelbarer Gefahr für die Volksgesundheit, Gefahren-Nutzen-Gegenüberstellung

Volltextveröffentlichungen (5)

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Kurzfassungen/Presse (4)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zum Betätigungsfeld von Optikern

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zum Betätigungsfeld von Optikern

  • aerzteblatt.de (Pressemeldung)

    Ausübung der Heilkunde: Berührungslose Augeninnendruckmessungen durch Optiker

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Augenuntersuchungen durch Optiker

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2000, 2736
  • NZS 2000, 548
  • DVBl 2000, 1765
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Wird zitiert von ... (49)  

  • OLG Celle, 24.07.2008 - 13 U 14/08  

    Unlauterer Wettbewerb: Angebot physiotherapeutischer Leistungen gegen Gutschein

    Zudem bedarf die weite Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 2 HeilprG der Einschränkung, weil bei wörtlichem Verständnis auch zahlreiche heilkundliche Verrichtungen mehr handwerklicher oder technischer Art unter das Ausübungsverbot fallen würden (BGH, WRP 2001, 1166 - Optometrische Leistungen II. NJW 1972, 1132 - Augenoptiker), und weil der mit der Erlaubnispflicht verbundene Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist, wenn er zur Erreichung des Zwecks, die Volksgesundheit zu schützen, geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe auch die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt wird (BVerfG, NJW 2000, 2736 - Betätigungsverbot für Augenoptiker).

    An die Feststellung solcher mittelbarer Gefährdungen sind aber strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BverfG, NJW 2004, 2890. NJW 2000, 2736).

    Allein die Möglichkeit, dass ein gebotener Arztbesuch unterbleibt, reicht zur Begründung einer mittelbaren Gesundheitsgefährdung nicht aus (BVerfG, NJW-RR 2004, 705 - Geistheiler. NJW 2000, 2736).

    Denn der Schutz der Gesundheit der Kunden ließe sich auch durch die weniger in die Berufsausübungsfreiheit eingreifende Verpflichtung an die Beklagten erreichen, vor Durchführung der Anwendungen die betreffenden Kunden - auch mündlich - darauf hinzuweisen, dass die Behandlung einen Arztbesuch nicht ersetzt (vgl. BVerfG, NJW-RR 2004, 705 - Geistheiler. NJW 2000, 2736. BGH, GRUR 2005, 607 - Optometrische Leistungen III).

  • LG Düsseldorf, 19.06.2009 - 12 O 205/09  
    Nicht erfasst werden Tätigkeiten rein handwerklicher oder technischer Art (BVerfG, NJW-RR 2004, 705; BVerfG NZS 2000, 548; BGH, NJW 2001, 3408 - Optometrische Leistungen II).

    Von einer Leistung eines "Heilhilfsberufs" (BVerfG, NZS 2000, 548) kann deshalb nicht mehr ausgegangen werden.

    Von einer hinlänglich wahrscheinlichen mittelbaren Gesundheitsgefährdung (vgl. BVerfG, NZS 2000, 548) ist vorliegend ebenfalls auszugehen.

    Dies wäre nur dann der Fall, wenn bei einer mittelbaren Gesundheitsgefährdung diese durch einen aufklärenden Hinweis ausgeschlossen werden kann (BVerfG, NZS 2000, 548).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.03.2009 - 9 S 1413/08  

    Kein Erlaubniszwang nach HeilprG § 1 Abs 1 für Physiotherapeuten der Erlaubnis

    Der den Erlaubniszwang auslösende Begriff "Ausübung der Heilkunde" muss daher gegebenenfalls verfassungskonform restriktiv ausgelegt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.08.2000 - 1 BvR 254/99 -, NJW 2000, 2736).

    Es erscheint vielmehr plausibel, dass entsprechend symptomatisch auftretende Beschwerden gerade durch die Berufserfahrung eines Physiotherapeuten aufgedeckt und einer ärztlichen Untersuchung zugeführt werden können (vgl. Sachverständigengutachten Prof. Dr. Bittmann vom 18.07.2008, S. 6 sowie BVerfG, Beschluss vom 07.08.2000 - 1 BvR 254/99 -, NJW 2000, 2736 für die Tätigkeit eines Augenoptikers).

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