Rechtsprechung
   BGH, 19.06.1963 - 4 StR 132/63   

Ausbremsen

§ 240 StGB, 'verwerflich'

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • uni-duesseldorf.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Der Bedeutungswandel des Begriffs "Gewalt" im Strafrecht - Über institutionell-pragmatische Faktoren semantischen Wandels (Dietrich Busse)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 18, 389
  • NJW 1963, 1629
  • MDR 1963, 860
  • JR 1983, 427



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Wird zitiert von ... (16)  

  • BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvR 718/89  

    Sitzblockaden II

    Der 2., 3. und 4. Strafsenat haben auf ihre einschlägigen Entscheidungen hingewiesen (BGHSt 23, 46 und BGHSt 34, 71; 5, 245 und BGHSt 32, 165, 181 f.; 18, 389 und BGHSt 34, 238).

    In der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg wurde diese Rechtsprechung vom Bundesgerichtshof (BGHSt 18, 389, 390: Verhinderung des Überholtwerdens durch Linksausscheren; BGHSt 23, 47, 54: Blockieren des Straßenbahnverkehrs durch auf dem Gleiskörper stehende oder sitzende Studenten) und von den Revisionsgerichten der Länder (vgl. etwa BayObLGSt 1953, 145, 147: Nötigung eines Kraftfahrers zum Anhalten mittels Versperren des Wegs durch Dazwischentreten; BayObLGSt 1963, 17, 20: Verhinderung der Einfahrt in eine Parklücke durch eine dort stehende Frau, die die Lücke für ihren Ehemann freihalten wollte; BayObLGSt 1970, 71, 72: Aufstellen des Täters vor einem Pkw, um den Fahrer an der Weiterfahrt zu hindern; OLG Karlsruhe, NJW 1974, 2144, 2147: Blockieren des Straßenbahnverkehrs) fortgesetzt.

  • BVerfG, 11.11.1986 - 1 BvR 713/83  

    Sitzblockaden I

    Die Beurteilung als verwerflich knüpft nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an sozialethische Wertungen an; sie wird bejaht, wenn das Verhalten nach allgemeinem Urteil sittlich in so hohem Maße mißbilligenswert erscheint, daß es sich als strafwürdiges Unrecht darstellt (vgl. etwa BGHSt 17, 328 [332]; 18, 389 [391]; 19, 263 [268]; BGH, VRS 40, 104 [107]; ebenso OLG Koblenz, NJW 1985, S. 2432 [2433]; OLG Köln, NStZ 1986, S. 30 [32] und BayObLG, JZ 1986, S. 404 [405] in Verfahren betreffend Sitzblockaden).

    Werden diese Anforderungen eingehalten und bleibt die Verkehrsbehinderung nach Dauer und Intensität in erträglichen Grenzen, dann kann der bloße Umstand, daß die Behinderung als Mittel zum aufklärenden Protest beabsichtigt und nicht als bloße unvermeidbare Nebenfolge in Kauf genommen wird, nicht ausreichen, um eine Sitzblockade nicht allein als auflösbar anzusehen, sondern sogar als verwerfliche Nötigung zu mißbilligen (vgl. auch BGHSt 18, 389 [392] - für Behinderungen beim Überholen).

  • BGH, 05.05.1988 - 1 StR 5/88  

    Berücksichtigung von außertatbestandlichen Fernzielen; Nötigung durch

    Abgesehen davon, daß es den Bundesgerichtshof nicht gehindert hat, in späteren Entscheidungen weniger einseitig auf Kriterien der Sittengesetze abzuheben und statt dessen auch die soziale Unerträglichkeit zu berücksichtigen (BGHSt 18, 389, 391 ff. ) oder ganz auf vergleichbare abstrakte Definitionen zu verzichten (BGHSt 23, 46, 54 ff.; 34, 71, 76 ff.), stellt es den vom 3. Strafsenat im Jahre 1953 ausgesprochenen und bislang in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht aufgegebenen Grundsatz, daß Fernziele bei der Verwerflichkeitsprüfung unberücksichtigt bleiben müssen (BGHSt 5, 245, 246), nicht in Frage.

    Die Berücksichtigung der psychischen Situation des Täters bei der Gewaltanwendung - sofortige Erwiderung verwerflichen Drucks in "begreiflicher Wut" (BGHSt 17, 328, 332) oder Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer in "vorübergehender Unmutsaufwallung" (BGHSt 18, 389, 392) - betrifft ersichtlich allein die Relation zwischen Gewaltanwendung und dem verfolgten Nahziel; allgemeine Grundsätze für die Beantwortung der Frage nach der Berücksichtigung von Fernzielen lassen sich daraus nicht herleiten.

mehr
  • OLG Düsseldorf, 17.02.2000 - 2b Ss 1/00  

    Provokation auf der linken Spur

    Vielmehr muß der Beweggrund der Behinderung feststellbar sein und nach richtigem allgemeinen Urteil sittlich zu mißbilligen und so verwerflich sein, daß er sich als ein als Vergehen strafwürdiges Unrecht darstellt (BGHSt 18, 389, 391); das Verhalten muß "sozial unverträglich sein (Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 240 Rn. 23).

    An die Feststellung der Verwerflichkeit des Verhaltens ist - in Abgrenzung zur Ordnungswidrigkeit - ein strenger Maßstab anzulegen (Senat NJW 1989, 51; BGHSt 18, 389, 392; OLG Stuttgart MDR 1991, 467; OLG Köln NZV 1993, 36)).

  • BGH, 12.02.1998 - 4 StR 428/97  

    Verurteilung von Greenpeace-Mitarbeitern bestätigt

    bb) Das Verhalten des Angeklagten - die Gewaltausübung durch Anbringen des Stahlkastens - war, wie das Landgericht mit seinen allerdings knappen Ausführungen im Ergebnis zu Recht annimmt, im Hinblick auf den angestrebten Zweck im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB verwerflich (vgl. BGHSt 17, 328, 331; 18, 389, 391; 19, 263, 268; 39, 133, 137).
  • BGH, 04.03.1964 - 4 StR 529/63  

    Überholspur

    In der Entscheidung BGH NJW 1963, 1629 ist bereits anerkannt, daß, wer als Vorausfahrender durch seine Fahrweise vorsätzlich das Überholtwerden verhindert, Gewalt gegen den Nachfolgenden anwendet, indem er es ihm unmöglich macht, sich körperlich so zu verhalten, wie er es will.

    Ob die Gewaltanwendung im vorliegenden Falle verwerflich war, hängt allein davon ab, ob sie gegenüber dem erstrebten Zweck sittlich zu mißbilligen ist, ob sie so verwerflich war, daß sie ein als Vergehen strafwürdiges Unrecht darstellt (BGHSt 2, 194 [196]; 18, 389 mit weiteren Hinweisen).

  • OLG Stuttgart, 19.11.1990 - 3 Ss 487/90  
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  • OLG Köln, 17.09.1996 - Ss 439/96  
    Das Verbleiben auf der Überholspur der Autobahn vor einem schnelleren Nachfolgefahrzeug, dem dadurch das Überholen unmöglich gemacht wird, erfüllt den Nötigungstatbestand regelmäßig nur unter besonderen Umständen bei schikanöser Behinderung (vgl. BGHSt 18, 389; Senat bei Janiszewski NStZ 1989, 258; OLG Düsseldorf NJW 1989, 51; OLG Hamm VRS 57, 347; Schönke/Schröder-Eser, StGB, 24. Auflage, § 240 Rn. 24 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 11.07.2008 - 20 U 219/07  
    Diese Vorgehensweise ist mit dem Fall, in dem jemand, der sich darüber ärgert, dass ein Bus nicht wieder einschert, um ein Überholen zu ermöglichen, sich nach erfolgtem Überholvorgang vor den Bus setzt und stark abbremst und sodann über mehrere Kilometer langsam weiterfährt und mehrere Überholversuche des Busses durch Ausscheren nach links verhindert (BGHSt 18, 389), nicht annähernd vergleichbar.
  • BGH, 09.12.1986 - 4 StR 436/86  

    Fahren auf der Überholspur einer Autobahn

    Es ist kein Bedürfnis dafür ersichtlich, ein solches nicht von unsachlichen oder gar verwerflichen Motiven (vgl. BGHSt 18, 389, 392 zu § 240 Abs. 2 StGB und Janiszewski in NStZ 1986, 541 mit Hinweis auf BayObLG Urt. v. 12. Mai 1986 - RReg 2 St 343/85) bestimmtes Verhalten auch noch unter dem Gesichtspunkt der Generalklausel des § 1 Abs. 2 StVO zu verfolgen.
  • OLG Koblenz, 11.06.2001 - 2 Ss 44/01  

    Nötigung, Straßenverkehr, Gewalt, physische und psychische, Erheblichkeit, Dauer,

  • OLG Düsseldorf, 10.12.1985 - 2 Ss 334/85  
  • OLG Koblenz, 10.06.2003 - 1 Ss 141/03  

    Nötigung, Straßenverkehr, Verwerflichkeit, Verwerflichkeitsklausel

  • OLG Koblenz, 08.03.2007 - 1 Ss 283/06  

    Erforderlich für die Verwirklichung des Nötigungstatbestandes ist eine

  • OLG Köln, 28.05.1996 - Ss 439/96  
  • OLG Koblenz, 21.08.2000 - 1 Ss 155/00  

    Geldbuße für Lkw auf Überholspur

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