Rechtsprechung
   BGH, 26.03.1997 - 3 StR 421/96   

Aushändigung von Protokollen an Schöffen

§ 261 StPO, keine Verletzung des Mündlichkeits- und Unmittelbarkeitsgrundsatzes bei Akteneinsicht durch die Schöffen, gleichberechtigte Stellung der Schöffen, § 30 GVG, Nr. 126 RiStVB, § 249 Abs. 2 StPO

Volltextveröffentlichungen (2)

  • HRR Strafrecht

    § 250 StPO; § 30 Abs. 1 GVG
    Grundsätze der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit (keine Verletzung dieser Grundsätze durch Überlassung von Tonbandprotokollen an die Schöffen zum besseren Verständnis der Beweisaufnahme); Akteneinsicht der Schöffen.

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Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 43, 36
  • NJW 1997, 1792
  • NStZ 1997, 509
  • NStZ 1997, 506
  • JR 1999, 297
  • StV 1997, 450
  • NJ 1997, 391



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Wird zitiert von ... (6)  

  • BGH, 10.12.1997 - 3 StR 250/97  

    Grundsätze von Unmittelbarkeit und Mündlichkeit des Strafverfahrens; Schöffen

    Zu dieser ablehnenden Haltung neigt auch der erkennende Senat (dazu im einzelnen und mit weiteren Nachweisen BGH, Urteil vom 26. März 1997 - 3 StR 421/96 - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt = NStZ 1997, 506 f.).

    Er neigt aus den in BGH NStZ 1997, 506, 507 näher dargelegten Bedenken - keine unterschiedliche Behandlung von Berufs- und Laienrichtern - dazu, in vergleichbaren Fällen einen Verstoß gegen die genannten Grundsätze nur in besonderen Ausnahmefällen anzunehmen.

    Sie haben, wie der Senat in seinem Urteil NStZ 1997, 506, 507 (mit zustimmender Anmerkung von Katholnigg) im einzelnen ausgeführt hat, dabei an einer Vielzahl von Entscheidungen in der Hauptverhandlung mitzuwirken, die Aktenkenntnis voraussetzen, wie etwa Vorliegen eines Vereidigungsverbotes nach § 60 Nr. 2 StPO, Berechtigung einer Auskunftsverweigerung nach § 55 StPO, Zulässigkeit von Fragen nach § 242 StPO und andere im Freibeweisverfahren zu treffende Entscheidungen.

  • BGH, 12.01.2011 - GSSt 1/10  

    Anforderungen an die Verlesung des Anklagesatzes (Recht auf ein faires Verfahren:

    Die Aushändigung des Anklagesatzes an die Schöffen widerspricht nicht den Grundsätzen eines fairen Verfahrens (EGMR NJW 2009, 2871, 2873) und ist auch sonst nicht zu beanstanden (BGH, Urteil vom 26. März 1997 - 3 StR 421/96, BGHSt 43, 36, 38 ff.; BGH, Beschluss vom 25. November 2009 - 2 ARs 455/09 Rn. 11, wistra 2010, 66; BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2009 - 5 ARs 53/09 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 2. November 2010 - 1 StR 544/09, Rn. 55; vgl. auch Krehl, NStZ 2008, 525, 526 ; Häger in GedSchr.
  • BGH, 02.11.2010 - 1 StR 544/09  

    Ablehnung von Beweisanträgen wegen Unzumutbarkeit; Bedeutung des Grundsatzes der

    Die behauptete Überlassung von Teilen der Anklageschrift an die Schöffen könnte für sich allein eine Besorgnis der Befangenheit weder gegenüber den Berufsrichtern noch gegenüber den Schöffen begründen (vgl. EGMR, Urteil vom 12. Juni 2008 - 26771/03, NJW 2009, 2871; zur Zulässigkeit der Überlassung von Aktenteilen an Schöffen vgl. auch BGH, Urteil vom 26. März 1997 - 3 StR 421/96, BGHSt 43, 36).
mehr
  • EGMR, 12.06.2008 - 26771/03  

    Recht auf ein faires Verfahren (Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von

    In its judgment of 26 March 1997 (no. 3 StR 421/96, Collection of the Decisions of the Federal Court of Justice (Criminal Division) (BGHSt), vol.
  • OLG Koblenz, 22.02.2000 - 1 Ss 23/00  

    Berücksichtigung einer Gesamtstrafe ohne Festsetzung von Einzelstrafen

    In solchen Fällen ist dem Angeklagten ein Härteausgleich für den Nachteil zu gewähren, der daraus entsteht, dass Einzelstrafen fehlerhaft nicht festgesetzt wurden und deshalb in eine nachträgliche Gesamtstrafe nicht einbezogen werden können (vgl. BGHSt 43, 36; 44, 179, 182; Tröndle/Fischer, § 55 StGB, Rdnr. 5).
  • KG, 15.02.2011 - 1 Ws 2/11  

    Dolmeterschvergütung; Wartezeiten

    Dadurch ist er vom Sachverständigen zu unterscheiden, dessen Aufgabe darin besteht, außerhalb des Prozessverkehrs abgegebene fremdsprachliche Äußerungen zu übersetzen (vgl. BGH NStZ 1998, 158 f.; BGHSt 43, 36 ff. m.w.N.; so im Übrigen schon BGH NJW 1965, 643; BGHSt 1, 4 ff.; Schäfer in: Löwe/Rosenberg, StPO 25. Auflage, § 100a Rdnr. 77; Nack in: KK StPO 6. Auflage, § 100a Rdnr. 52; Kissel/Meyer, GVG 6. Aufl., § 185 Rdnr. 1; Zöller ZPO 28. Aufl., § 189 GVG Rdnr. 3).
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