Rechtsprechung
   BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73; 1 BvR 155/73   

Ausländerausweisung

Münchner Olympiaattentat;

Art. 19 Abs. 4, 6 Abs. 1 GG

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Ausländerausweisung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Interessenabwägung bei einer Ausweisung

Kurzfassungen/Presse

  • hjil.de , S. 16 (Kurzinformation)

Verfahrensgang

  • VGH Bayern, 03.10.1972 - 187 III 72
  • VGH Bayern, 13.11.1972 - 253 VIII 72
  • VGH Bayern, 16.04.1973 - 350 VIII 72
  • BVerfG, 30.05.1973 - 1 BvR 155/73
  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73; 1 BvR 155/73

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 35, 382
  • NJW 1974, 1043
  • NJW 1974, 227
  • MDR 1974, 288
  • DVBl 1974, 79
  • DÖV 1974, 58
  • FamRZ 1974, 180



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Wird zitiert von ... (412)  

  • BVerfG, 16.07.1974 - 1 BvR 75/74  

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anordnung der sofortigen Vollziehung

    a) Die Bundesregierung hat von einer Stellungnahme zur Verfassungsbeschwerde abgesehen, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 1973 (BVerfGE 35, 382 ) geklärt seien.

    Die Verfassungsbesdiwerde ist trotz Ablaufs der Aufenthaltserlaubnis zulässig (vgl. BVerfGE 35, 382 [398 f.]) und begründet.

    1. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 18. Juli 1973 (BVerfGE 35, 382 ) die verfassungsrechtlichen Anforderungen näher umschrieben, die sich aus dem Grundrechtsschutz des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG für die Anordnung der sofortigen Vollziehung von Ausweisungsverfügungen und ihre gerichtliche Prüfung ergeben (a.a.O., S. 401 ff.).

    Bereits die verfassungskonforme Anwendung der Ausweisungstatbestände nach § 10 Abs. 1 AuslG verlangt die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit; der Eingriff muß zum Schutze öffentlicher Interessen unerläßlich sein; die gewählten Mittel müssen in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen (BVerfGE 35, 382 [401]).

    Dabei sind nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die schweren und irreparablen Nachteile zu würdigen, die sich für den Ausländer aus der sofortigen Vollziehung ergeben können, weil er seine wirtschaftliche und persönliche Existenz in der Bundesrepublik verliert und seine Rechtsverteidigung im Hauptsacheverfahren behindert wird (vgl. BVerfGE 35, 382 [402, 404 f., 406 f.]).

    Ob aber bei verfassungskonformer Auslegung der Ausweisungsvorschrift (vgl. BVerfGE 35, 382 [400]) die aus dem Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG ausgeschlossenen Bagatelldelikte wie Übertretungen und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 11 AuslG berücksichtigt werden dürfen und ob bei einer dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalles die letzte Verurteilung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem früheren Verhalten ausreicht, um ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Ausweisung zu begründen, ist bislang noch nicht entschieden und wird im Hauptsacheverfahren zu prüfen sein.

  • BVerfG, 20.12.1979 - 1 BvR 385/77  

    Mülheim-Kärlich

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht der Zulässigkeit von Verfassungsbeschwerden gegen letztinstanzliche Beschwerdeentscheidungen im summarischen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht entgegen, daß der Beschwerdeführer das Verfahren in der Hauptsache betreiben kann und daß insoweit der Rechtsweg nicht erschöpft ist; denn gegenüber dem Hauptsacheverfahren ist das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes rechtlich selbständig (BVerfGE 35, 382 (397) mw Nachw; BVerfGE 38, 52 (57)).

    Eine Interessenabwägung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO könnte namentlich dann als grundsätzlich unrichtige Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts und des daraus folgenden Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz zu beanstanden sein, wenn dadurch der als Regel vorgesehene Suspensiveffekt der Anfechtungsklage zur Ausnahme wird und außer acht bleibt, daß durch eine sofortige Vollziehung unabänderliche Fakten geschaffen werden können (vgl BVerfGE 35, 263 (274); 35, 382 (401); 51, 268).

    Auch der Erste Senat betont selbstverständlich die in Art. 19 Abs. 4 GG enthaltene Garantie eines effektiven Rechtsschutzes (BVerfGE 35, 263 (274); 35, 382 (401); 51, 268).

    Auszugehen ist von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach der im Regelfall vorgeschriebene Suspensiveffekt von Anfechtungsklagen eine adäquate Ausprägung der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie und ein fundamentaler Grundsatz des öffentlich-rechtlichen Prozesses ist; eine Verwaltungspraxis, die das Regel-Ausnahme-Verhältnis umkehrt, indem etwa Verwaltungsakte der vorliegenden Art generell für sofort vollziehbar erklärt werden, und eine Rechtsprechung, die eine solche Praxis billigt, wäre mit der Verfassung nicht vereinbar (BVerfGE 35, 263 (274); 35, 382 (402); 51, 268).

  • BVerfG, 27.04.2005 - 1 BvR 223/05  

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Untersagungungsverfügung betreffend den

    Die Voraussetzungen für einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG durch die Nichtgewährung von einstweiligem verwaltungsgerichtlichem Rechtsschutz sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 35, 263 [272 ff.]; 35, 382 [397 ff.]; 79, 69 [73 ff.]; 79, 275 [278 f.]; 93, 1 [12 ff.]; jeweils m. w. N.).

    19 Abs. 4 GG gewährleistet zwar nicht schlechthin die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen (vgl. BVerfGE 35, 382 [402]).

    Denn die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes setzt ein besonderes öffentliches Interesse voraus, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl. BVerfGE 35, 382 [402]; 38, 52 [58]).

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