Rechtsprechung
   BVerfG, 31.01.1996 - 2 BvL 39/93; 2 BvL 40/93   

Auslandszuschlag

Art. 3 Abs. 1 GG, § 55 Abs. 5 Satz 6 BBesG aF, verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Soldaten in militärischen Stäben im Ausland

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Auslandszuschlag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gleichheitssatz und erhöhter Auslandszuschlag an Soldaten in integrierten militärischen Stäben

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 93, 386
  • NVwZ-RR 1996, 674
  • DVBl 1996, 503



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Wird zitiert von ... (139)  

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99  

    Pensionsbesteuerung

    Weiterhin ist der allgemeine Gleichheitssatz auch dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 55, 72 ; 93, 386 ).

    Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall das Willkürverbot oder das Gebot verhältnismäßiger Gleichbehandlung durch den Gesetzgeber verletzt ist, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (BVerfGE 75, 108 ; stRspr des Zweiten Senats, z.B. BVerfGE 93, 319 ; 93, 386 ; 101, 275 ; 103, 310 ; vgl. auch aus der Rechtsprechung des Ersten Senats BVerfGE 88, 5 ; 88, 87 ; 90, 226 ).

    Wenn es zudem, wie hier, um Normen geht, deren Verfassungswidrigkeit nicht aus sich heraus folgt, sondern erst aus dem Zusammenspiel mit anderen Normen, die gleichheitswidrig anderen Personen Vergünstigungen gewähren, die den von der verfassungswidrigen Norm Betroffenen vorenthalten bleiben (gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, BVerfGE 93, 386 ; vgl. H. Maurer, Zur Verfassungswidrigerklärung von Gesetzen, in: Im Dienst an Recht und Staat, Festschrift für Werner Weber zum 70. Geburtstag, 1974, S. 345 ), ist auch zu berücksichtigen, dass die Nichtigkeit der nicht begünstigenden Norm den Verfassungsverstoß nicht heilen könnte.

  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98  

    Doppelte Haushaltsführung

    Weiterhin ist der allgemeine Gleichheitssatz auch dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 55, 72 ; 93, 386 ).

    Nähere Maßstäbe und Kriterien lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche präzisieren (stRspr des Zweiten Senats, z.B. BVerfGE 75, 108 ; 93, 319 ; 93, 386 ; 101, 275 ; 103, 310 ; 105, 73 ; vgl. auch aus der Rechtsprechung des Ersten Senats BVerfGE 88, 5 ; 88, 87 ; 90, 226 ).

  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00  

    Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz

    Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss (vgl. BVerfGE 93, 386 ; 105, 73 ), bei dem einem Personenkreis eine Begünstigung gewährt wird, einem anderen Personenkreis die Begünstigung aber vorenthalten bleibt.

    Weiterhin ist der allgemeine Gleichheitssatz dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 55, 72 ; 93, 386 ; 105, 73 ; 107, 27 ; stRspr des Zweiten Senats).

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