Rechtsprechung
   BVerfG, 30.06.1964 - 1 BvR 93/64   

Auslieferung bei Todesstrafe I

Art. 102 GG verbietet nicht schlechthin die Auslieferung in einen Staat bei dort drohender Verhängung der Todesstrafe

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Auslieferung I

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entschiedung über die Auslieferung bei drohender Todesstrafe

Kurzfassungen/Presse

  • hjil.de , S. 87 (Kurzinformation)

Verfahrensgang

  • OLG Frankfurt, 24.01.1964 - Ausl 12/63
  • BVerfG, 30.06.1964 - 1 BvR 93/64

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 18, 112
  • NJW 1964, 1783
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Wird zitiert von ... (22)  

  • BVerfG, 04.05.1982 - 1 BvR 1457/81  

    Auslieferung III

    Insoweit bezieht sich das Oberlandesgericht auf die Entscheidung BVerfGE 18, 112.

    Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juni 1964 (BVerfGE 18, 112) habe die Frage einer Auslieferung an die französische Republik betroffen.

    Es könne deshalb auch offenbleiben, ob der Entscheidung BVerfGE 18, 112 noch uneingeschränkt zu folgen sei.

    Offen kann die vom Beschwerdeführer in den Mittelpunkt seiner Beschwerdebegründung gestellte Frage bleiben, ob an der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit der Auslieferung wegen einer Straftat, die in dem ersuchenden Staat mit der Todesstrafe bedroht ist (BVerfGE 18, 112), heute noch in vollem Umfange festzuhalten wäre.

  • BVerfG, 25.02.1975 - 1 BvF 1/74  

    Schwangerschaftsabbruch I

    Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG enthält ebenso wie die Abschaffung der Todesstrafe durch Art. 102 GG "ein Bekenntnis zum grundsätzlichen Wert des Menschenlebens und zu einer Staatsauffassung, die sich in betonten Gegensatz zu den Anschauungen eines politischen Regimes stellt, dem das einzelne Leben wenig bedeutete und das deshalb mit dem angemaßten Recht über Leben und Tod des Bürgers schrankenlosen Mißbrauch trieb" (BVerfGE 18, 112 [117]).

    Damit wird kein absprechendes Urteil über andere Rechtsordnungen gefällt, "die diese Erfahrungen mit einem Unrechtssystem nicht gemacht haben und die aufgrund einer anders verlaufenen geschichtlichen Entwicklung, anderer staatspolitischer Gegebenheiten und staatsphilosophischerGrundauffassungen eine solche Entscheidung für sich nicht getroffen haben" (BVerfGE 18, 112 [117]).

  • BGH, 11.10.2006 - XII ZR 79/04  

    Familienrecht - Wirksamkeit einer Ehe nach dem kanonischen Recht

    Sowohl die Präambel und die Art. 1 Abs. 2 , Art. 24 und 25 GG als auch die das Verfassungssystem insgesamt kennzeichnenden Prinzipien des Pluralismus und der Toleranz lassen erkennen, dass die Verfassung andere Staaten als gleichberechtigte Glieder der Völkerrechtsgemeinschaft anerkennt und deren eigenständige Rechtsordnung respektiert (vgl. BVerfGE 18, 112 (116 ff.)).
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