Rechtsprechung
| BGH, 24.05.1977 - 4 ARs 6/77 |
Auslieferung des jugoslawischen Wehrdienstverweigerers
Art. 4 Abs. 3 GG, Auslieferung eines Ausländers in sein Heimatland ist unzulässig, wenn er dort gegen sein Gewissen zum Wehrdienst an der Waffe herangezogen würde
Volltextveröffentlichungen
- DFR
Auslieferung von Wehrdienstverweigerern
Kurzfassungen/Presse
- hjil.de
, S. 28 (Kurzinformation)
Zeitschriftenfundstellen
- BGHSt 27, 191
- NJW 1977, 1599
Wird zitiert von ... (11)
- AG Biedenkopf, 29.05.2008 - 41 Ds 4 Js 16319/07
Ausländerstrafrecht: Zumutbarkeit der Erlangung eines Passes bei Staatenlosigkeit …
12 Dieses Grundrecht gilt nicht nur für die Personen, die in der Bundesrepublik nach dem Wehrpflichtgesetz wehrpflichtig sind, und erfaßt nicht nur die Verweigerung des Dienstes mit der Waffe in den deutschen Streitkräften (BGHSt 27, 191, 193; diesen Aspekt übersehend und daher schon deswegen nicht überzeugend VG Saarlouis, Urteil vom 03.04.2006 - 6 K 51/05).Es ist vielmehr ein in der Verfassung der Bundesrepublik verankertes, auf dem Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit beruhendes allgemeines Grundrecht, das ohne Einschränkung für jeden gilt, der zum Kriegsdienst mit der Waffe herangezogen werden kann (BGHSt 27, 191, 193).
Das ergibt sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut des Art. 4 Abs. 3 GG sowie aus dem Umstand, dass dieses Grundrecht bereits zu einer Zeit in der Verfassung verankert war, in der eine Wehrpflicht in der Bundesrepublik noch nicht bestand (BGHSt 27, 191, 193).
Die Bestimmungen des Wehrpflichtgesetzes und des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes, welche die Wehrpflicht und das Anerkennungsverfahren für Kriegsdienstverweigerer regeln, können deshalb an seinem rechtlichen Gehalt und an seiner Reichweite nichts ändern (BGHSt 27, 191, 193).
Sie können aber nicht eine Beschränkung des Kriegsdienstverweigerungsrechts auf den der deutschen Wehrpflicht unterliegenden Personenkreis begründen (BGHSt 27, 191, 193).
Eine solche Beschränkung würde auch dem wesentlichen Zweck des Art. 4 Abs. 3 GG zuwiderlaufen, der darin besteht, die Gewissensposition gegen den Kriegsdienst mit der Waffe zu schützen und den Kriegsdienstverweigerer vor dem Zwang zu bewahren, töten zu müssen (BVerfGE 28, 243, 262; 32, 40, 45), einem Zwang, der notwendig mit jedem Wehrdienst mit der Waffe verbunden ist, unabhängig davon, in welchem Land er abzuleisten ist (BGHSt 27, 191, 193; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 27.10.2004 - 6 B 54/04).
Eine Entscheidung, die zur Folge hat, dass jemand gegen sein Gewissen zum Wehrdienst mit der Waffe gezwungen wird, verstößt deshalb unabhängig davon, ob dieser Dienst im Inland oder im Ausland abgeleistet werden soll und ob der Betroffene nach deutschem Recht wehrpflichtig ist oder nicht, stets gegen Art. 4 Abs. 3 GG (s. BGHSt 27, 191, 193; s. auch BGHSt 32, 314, 324; der BGH folgert daraus, dass eine Auslieferung eines Kriegsdienstverweigerers unzulässig ist, wenn sie dazu führt, dass der Verfolgte unmittelbar nach der Verbüßung der Strafe, noch ehe er das Land, an das er ausgeliefert wird, wieder verlassen kann, zum Wehrdienst mit der Waffe herangezogen wird und falls er aus Gewissensgründen diesen Dienst verweigert, Bestrafung zu gewärtigen hat, s. BGHSt 27, 191, 193; in diese Richtung für aufenthaltsbeendende Maßnahmen auch BVerwG, Beschluss vom 27.10.2004 - 6 B 54/04).
- AG Biedenkopf, 29.05.2008 - 4 Js 16319/07
D (A), Türkei, Strafrecht, Passpflicht, Passbeschaffung, Zumutbarkeit, …
Dieses Grundrecht gilt nicht nur für die Personen, die in der Bundesrepublik nach dem Wehrpflichtgesetz wehrpflichtig sind, und erfaßt nicht nur die Verweigerung des Dienstes mit der Waffe in den deutschen Streitkräften (BGHSt 27, 191, 193; diesen Aspekt übersehend und daher schon deswegen nicht überzeugend VG Saarlouis, Urteil vom 03.04.2006 - 6 K 51/05).Es ist vielmehr ein in der Verfassung der Bundesrepublik verankertes, auf dem Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit beruhendes allgemeines Grundrecht, das ohne Einschränkung für jeden gilt, der zum Kriegsdienst mit der Waffe herangezogen werden kann (BGHSt 27, 191, 193).
Das ergibt sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut des Art. 4 Abs. 3 GG sowie aus dem Umstand, dass dieses Grundrecht bereits zu einer Zeit in der Verfassung verankert war, in der eine Wehrpflicht in der Bundesrepublik noch nicht bestand (BGHSt 27, 191, 193).
Die Bestimmungen des Wehrpflichtgesetzes und des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes, welche die Wehrpflicht und das Anerkennungsverfahren für Kriegsdienstverweigerer regeln, können deshalb an seinem rechtlichen Gehalt und an seiner Reichweite nichts ändern (BGHSt 27, 191, 193).
Sie können aber nicht eine Beschränkung des Kriegsdienstverweigerungsrechts auf den der deutschen Wehrpflicht unterliegenden Personenkreis begründen (BGHSt 27, 191, 193).
Eine solche Beschränkung würde auch dem wesentlichen Zweck des Art. 4 Abs. 3 GG zuwiderlaufen, der darin besteht, die Gewissensposition gegen den Kriegsdienst mit der Waffe zu schützen und den Kriegsdienstverweigerer vor dem Zwang zu bewahren, töten zu müssen (28, 243, 262; 32, 40, 45), einem Zwang, der notwendig mit jedem Wehrdienst mit der Waffe verbunden ist, unabhängig davon, in welchem Land er abzuleisten ist (BGHSt 27, 191, 193; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 27.10.2004 - 6 B 54/04).
Eine Entscheidung, die zur Folge hat, dass jemand gegen sein Gewissen zum Wehrdienst mit der Waffe gezwungen wird, verstößt deshalb unabhängig davon, ob dieser Dienst im Inland oder im Ausland abgeleistet werden soll und ob der Betroffene nach deutschem Recht wehrpflichtig ist oder nicht, stets gegen Art. 4 Abs. 3 GG (s. BGHSt 27, 191, 193; s. auch BGHSt 32, 314, 324; der BGH folgert daraus, dass eine Auslieferung eines Kriegsdienstverweigerers unzulässig ist, wenn sie dazu führt, dass der Verfolgte unmittelbar nach der Verbüßung der Strafe, noch ehe er das Land, an das er ausgeliefert wird, wieder verlassen kann, zum Wehrdienst mit der Waffe herangezogen wird und falls er aus Gewissensgründen diesen Dienst verweigert, Bestrafung zu gewärtigen hat, s. BGHSt 27, 191, 193; in diese Richtung für aufenthaltsbeendende Maßnahmen auch BVerwG, Beschluss vom 27.10.2004 - 6 B 54/04).
- VG Hamburg, 11.12.2006 - 10 E 3495/06
D (A), Aufenthaltserlaubnis, Duldung, Abschiebungshindernis, inlandsbezogene …
Er wiederholt im wesentlichen sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und beruft sich insbesondere auf ein Recht auf Kriegsdienstverweigerung aus Art. 4 Abs. 3 GG und auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.10.2004 und des Bundesgerichtshofes vom 24.5.1977 (4 ARs 6/77).Dem Antragsteller ist zwar einzuräumen, dass der Bundesgerichtshof in dem von ihm erwähnten Beschluss vom 24.5.1977 (4 ARs 6/77 - NJW 1977, 1599 f. = BGHSt 27, 191) die Auffassung vertreten hat, dieses Grundrecht gelte ohne Einschränkung für jeden, der - wo auch immer - zum Kriegsdienst mit der Waffe herangezogen werden könne.
- BGH, 15.03.1984 - 4 ARs 23/83
Prüfung des hinreichenden Tatverdachts
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BVerwG, 27.10.2004 - 6 B 54.04
Kriegsdienstverweigerung; deutsche Staatsangehörigkeit; isoliertes Verfahren auf …
Der Bundesgerichtshof hat in der vom Kläger angeführten Entscheidung vom 24. Mai 1977 - 4 ARs 6/77 (BGHSt 27, 191) ausgeführt, dass das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 GG nicht nur für Personen gelte, die in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Wehrpflichtgesetz wehrpflichtig sind, und nicht nur die Verweigerung des Dienstes mit der Waffe in den deutschen Streitkräften betreffe. - OVG Hamburg, 19.01.2007 - 1 Bs 4/07
Abschiebungsschutz bei Heranziehung zum Wehrdienst im Ausland
Daran ändert der Hinweis des Bundesgerichtshofs ( BGH, Beschl. vom 24.5.1977, BGHSt 27, 191/193/) nichts, dass der Verfassungsgeber Art. 4 Abs. 3 GG zu einem Zeitpunkt geschaffen hat, zu dem in Deutschland die allgemeine Wehrpflicht noch nicht eingeführt war. - OVG Niedersachsen, 02.03.2007 - 11 LA 189/06
Die Bestrafung in der der Türkei wegen Wehrdienstentziehung stellt stellt (auch) …
Die vom Kläger zitierte Entscheidung des BGH vom 24. Mai 1977 (BGHSt 27, 191) ist schon deswegen im vorliegenden Verfahren nicht einschlägig, weil jenem Rechtsstreit der Deutsch-Jugoslawische Auslieferungsvertrag zugrunde lag, der eine Auslieferung verbot, wenn dem Bestimmungen der Verfassung des ersuchten Staates entgegenstanden. - BSG, 26.02.1992 - 9a RV 30/90 Diesen Personen wurde ihr Grundrecht auf Wehrdienstverweigerung genommen (vgl BGHSt 27, 191, 193; BVerwGE 7, 242, 250; BVerfGE 12, 45, 53 f; 32, 40, 45).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 04.10.2006 - 18 B 2066/06
Abschiebung Ausländerbehörde Kriegsdienstverweigerung
Insoweit hat zwar der für Kriegsdienstangelegenheiten zuständige Senat beim Bundesverwaltungsgericht - vgl. dessen Beschluss vom 27. Oktober 2004 - 6 B 54/04 -, InfAuslR 2005, 432 - - auf dessen Rechtsprechung sich der Antragsteller bezieht - die Frage aufgeworfen, ob über einen vom Bundesgerichtshof - vgl. Beschluss vom 24. Mai 1977 - 4 Ars 6/77 -, BGHSt 27, 191, 193 ff - entschiedenen Fall der Auslieferung hinaus ein allgemeiner Grundsatz besteht, dass deutsche Stellen nicht durch die Überstellung eines Ausländers in seinen Heimatstaat daran mitwirken dürfen, dass dieser gegen sein Gewissen zur Ableistung des Militärdienstes gezwungen wird, und diese Frage letztlich mit dem Hinweis darauf offen gelassen, dass den Belangen eines ausländischen Kriegsdienstverweigerers jedenfalls ausreichend Rechnung getragen würde, wenn man ihm gestattete, sein Anliegen einredeweise gegenüber aufenthaltsbeendenden Maßnahmen geltend zu machen. - OVG Sachsen, 26.08.2011 - 3 B 251/10
Abschiebung eines Kriegsdienstverweigerers in sein Heimatland (Bestätigung der …
Entgegen der Auffassung des Antragstellers schützt Art. 4 Abs. 3 GG Ausländer daher nicht davor, in ihrem Heimatland nach dortigem Recht Wehrdienst leisten zu müssen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.1.2007, AuAS 2007, 102 m.w.N. und mit überzeugender Ablehnung der abweichenden Ansicht von BGH, Beschl. v. 24.5.1977, BGHSt 27, 191). - LG Marburg, 10.11.2008 - 4 Qs 103/08
D (A), Türkei, Strafrecht, Passpflicht, Passbeschaffung, Zumutbarkeit, …
