Aussage des Arztes
§§ 252, 53 StPO, bei nachträglicher Zeugnisverweigerung durch den Arzt ist Vernehmung des Ermittlungsrichters über dessen Aussage jedenfalls dann zulässig, wenn der Arzt gem. § 53 Abs. 2 StPO von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden war