Rechtsprechung
   BVerwG, 13.08.1999 - 2 VR 1.99   

Aussage des Bundesverfassungsschutzpräsidenten vor dem Berliner Abgeordnetenhaus

§ 96 StPO, Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland zur Erteilung einer Aussagegenehmigung vor einem Untersuchungsausschuß des Parlaments eines deutschen Landes;

§§ 40, 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Alpmann Schmidt

    BBG § 62 Abs. 1 ; BMinisterG § 7 Abs. 1; BVerfGG § 13 Nr. 7; BerlVerf Art. 48 Abs. 2, 3; GG Art. 28 Abs. 1 S. 1, Art. 30, 44, 93 Abs. 1 Nr. 3; VwGO § 40 Abs. 1 S. 1, § 50 Abs. 1 Nr. 1, § 123

  • Jurion
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Dienstrecht; Parlamentsrecht - Aussagegenehmigung für Zeugenaussagen von Mitgliedern der Bundesregierung und Beamten des Bundes vor dem Untersuchungsausschuß eines Landesparlaments; Untersuchungsausschuß, Beweiserhebungsbefugnis des - eines Landesparlaments; -, Zeugenvernehmung von Mitgliedern der Bundesregierung und Beamten des Bundes durch den - eines Landesparlaments; Parlamentarischer Untersuchungsausschuß, Beweiserhebungsbefugnis des - eines Landesparlaments; -, Zeugenvernehmung von Mitgliedern der Bundesregierung und Beamten des Bundes durch den - eines Landesparlaments

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Aussagegenehmigung für Zeugenaussagen von Mitgliedern der Bundesregierung und Beamten des Bundes vor dem Untersuchungsausschuß eines Landesparlaments; Untersuchungsausschuß, Beweiserhebungsbefugnis des - eines Landesparlaments; -, Zeugenvernehmung von Mitgliedern der Bundesregierung und Beamten des Bundes durch den - eines Landesparlaments; Parlamentarischer Untersuchungsausschuß, Beweiserhebungsbefugnis des - eines Landesparlaments; -, Zeugenvernehmung von Mitgliedern der Bundesregierung und Beamten des Bundes durch den - eines Landesparlaments

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz muß vor dem Berliner Untersuchungsausschuß aussagen

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz muß vor dem Berliner Untersuchungsausschuß aussagen

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de , S. 51 (Entscheidungsbesprechung)

    § 7 Abs. 1 BMinG; § 62 Abs. 1 BBG; Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG; Art. 48 Abs. 2 u. 3 VvB; §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 50 Abs. 1 Nr. 1, 123 VwGO
    Parlamentarische Untersuchungsausschüsse der Länder/Beweiserhebungsbefugnisse/Zeugenvernehmung von Mitgliedern der Bundesregierung und Bundesbeamten/Verwaltungsrechtsweg/Vorwegnahme der Hauptsache

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 109, 258
  • NJW 2000, 160
  • DVBl 2000, 487
  • NVwZ 2000, 189
  • DVBl 1999, 487
  • DÖV 1999, 1045



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Wird zitiert von ... (120)  

  • BVerwG, 10.08.2011 - 6 A 1.11  

    Abgrenzung eines verfassungsrechtlichen Bund-Länder-Streits von einem

    Für die Abgrenzung eines verfassungsrechtlichen Bund-Länder-Streits, über den das Bundesverfassungsgericht zu befinden hat (Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG, § 13 Nr. 7 BVerfGG), von einem nichtverfassungsrechtlichen Streit zwischen dem Bund und einem Land ist maßgebend, inwieweit das streitige Rechtsverhältnis durch Verfassungsrecht oder durch einfaches Recht geprägt ist (vgl. Beschluss vom 13. August 1999 - BVerwG 2 VR 1.99 - BVerwGE 109, 258 und Urteil vom 24. Juli 2008 - BVerwG 7 A 2.07 - Buchholz 451.171 § 9a AtG Nr. 2 Rn. 10; jeweils m.w.N.).

    Die Prägung ist nur dann verfassungsrechtlich, wenn die Verletzung oder unmittelbare Gefährdung einer verfassungsrechtlichen Rechtsposition innerhalb eines Bund und Land umspannenden materiellen Verfassungsrechtsverhältnisses geltend gemacht wird (vgl. Beschluss vom 13. August 1999 a.a.O. S. 260; BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 2 BvG 1, 2/02 - BVerfGE 109, 1 und Urteil vom 17. Oktober 2006 - 2 BvG 1, 2/04 - BVerfGE 116, 271 ; jeweils m.w.N.).

    Ein Bund-Länder-Streit erfährt nicht schon dadurch eine entscheidende Prägung durch Verfassungsrecht, dass Bund und Land über die Auslegung und/oder Anwendung einer Vorschrift des Grundgesetzes unterschiedlicher Auffassung oder dass die Beteiligten Subjekte des Verfassungsrechts sind (vgl. Beschluss vom 13. August 1999 a.a.O. S. 260 m.w.N.).

    Erweist sich das für den geltend gemachten Anspruch maßgebliche Rechtsverhältnis als nichtverfassungsrechtlich, behält es seinen einfachrechtlichen Charakter selbst dann, wenn der Ausgang des Streits wesentlich oder gar ausschließlich von der Auslegung und/oder Anwendung einer Verfassungsnorm abhängt (vgl. Urteil vom 6. März 2002 - BVerwG 9 A 16.01 - BVerwGE 116, 92 und Beschluss vom 13. August 1999 a.a.O. S. 260; jeweils m.w.N.).

    Begehrt ein Untersuchungsausschuss eines Landesparlaments gegenüber einer Bundesbehörde zum Zwecke der Beweiserhebung, dass ihm bestimmte Materialien zugänglich gemacht werden, kann er sich auf den allgemeinen Anspruch auf Gewährung von Amtshilfe nach Art. 35 Abs. 1 GG stützen (vgl. Beschluss vom 13. August 1999 a.a.O. S. 268; Glauben, in: ders./Brocker, Das Recht der Parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern, 2. Aufl. 2011, § 17 Rn. 13 ).

    Die Untersuchungsausschüsse haben insoweit die Stellung von Behörden im Sinne von Art. 35 Abs. 1 GG (vgl. Beschluss vom 13. August 1999 a.a.O. S. 268 und Urteil vom 21. November 1980 - BVerwG 7 C 85.78 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 183 S. 68; BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. September 1993 - 2 BvR 1666, 1667/93 - NVwZ 1994, 54 ).

    Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der es sich um eine nichtverfassungsrechtliche Streitigkeit handelt, wenn umstritten ist, ob eine Bundesbehörde verpflichtet ist, dem Ersuchen eines Untersuchungsausschusses eines Landesparlaments, ihm zum Zwecke der Beweiserhebung im Wege der Amtshilfe Unterlagen zugänglich zu machen, Rechnung zu tragen hat (vgl. Beschluss vom 13. August 1999 a.a.O. S. 268; zustimmend Glauben, a.a.O., § 28 Rn. 17 ).

    Dies trifft jedenfalls für Streitigkeiten zu, bei denen über die Abgrenzung der beiderseitigen Hoheitsbefugnisse und der Rechtsstellung zueinander zu entscheiden ist (vgl. Beschluss vom 13. August 1999 a.a.O. S. 261 m.w.N.).

  • BVerwG, 10.08.2011 - 6 A 2.11  

    Auslegung des Begehrens auf Vorlage von Akten und Urkunden i.R. eines

    Für die Abgrenzung eines verfassungsrechtlichen Streits zwischen Ländern, über den das Bundesverfassungsgericht zu befinden hat (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 GG, § 13 Nr. 8 BVerfGG), von einem nichtverfassungsrechtlichen Länderstreit ist maßgebend, inwieweit das streitige Rechtsverhältnis durch Verfassungsrecht oder durch einfaches Recht geprägt ist (vgl. Beschluss vom 5. Februar 1976 - BVerwG 7 A 1.76 - BVerwGE 50, 124 ; zum Bund-Länder-Streit vgl.: Beschluss vom 13. August 1999 - BVerwG 2 VR 1.99 - BVerwGE 109, 258 und Urteil vom 24. Juli 2008 - BVerwG 7 A 2.07 - Buchholz 451.171 § 9a AtG Nr. 2 Rn. 10; jeweils m.w.N.).

    Begehrt ein Untersuchungsausschuss eines Landesparlaments gegenüber einem anderen Land, dass ihm zum Zwecke der Beweiserhebung bestimmte Materialien zugänglich gemacht werden, kann er sich auf den allgemeinen Anspruch auf Gewährung von Amtshilfe nach Art. 35 Abs. 1 GG stützen (vgl. Beschluss vom 13. August 1999 a.a.O. S. 268, zum Bund-Länder-Streit; Glauben, in: ders./Brocker, Das Recht der Parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern, 2. Aufl. 2011, § 17 Rn. 13 ).

    Die Untersuchungsausschüsse haben insoweit die Stellung von Behörden im Sinne von Art. 35 Abs. 1 GG (vgl. Beschluss vom 13. August 1999 a.a.O. S. 268 und Urteil vom 21. November 1980 - BVerwG 7 C 85.78 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 183 S. 68; BVerfG, Kammerbeschluss vom 13. September 1993 - 2 BvR 1666, 1667/93 - NVwZ 1994, 54 ).

    Es liegt nicht anders als in den Fällen, in denen umstritten ist, ob eine Bundesbehörde verpflichtet ist, dem Ersuchen eines Untersuchungsausschusses eines Landesparlaments, ihm zum Zwecke der Beweiserhebung im Wege der Amtshilfe Unterlagen zugänglich zu machen, nachzukommen (vgl. Beschluss vom 13. August 1999 a.a.O. S. 268).

    Dies trifft jedenfalls für Streitigkeiten zu, bei denen über die Abgrenzung der beiderseitigen Hoheitsbefugnisse und der Rechtsstellung zueinander zu entscheiden ist (vgl. Beschluss vom 13. August 1999 a.a.O. S. 261 m.w.N.).

  • BGH, 12.01.2001 - 2 ARs 355/00  

    BGH bestätigt Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten beim Streit zwischen dem

    § 23 EGGVG weist die Nachprüfung von Verwaltungsakten und sonstigen Maßnahmen den ordentlichen Gerichten nur dann zu, wenn die in Rede stehende Amtshandlung der zuständigen Behörde funktional als spezifisch justizmäßige Aufgabe auf einem der in § 23 Abs. 1 EGGVG genannten Rechtsgebiete anzusehen ist (BGHSt 44, 107, 112, 113; vgl. zum Rechtsweg auch BVerwG NJW 2000, 160 ff., 162).

    § 23 EGGVG weist die Nachprüfung von Verwaltungsakten und sonstigen Maßnahmen den ordentlichen Gerichten aber nur dann zu, wenn die in Rede stehende Amtshandlung der zuständigen Behörde funktional als spezifisch justizmäßige Aufgabe auf einem der in § 23 Abs. 1 EGGVG genannten Rechtsgebiete anzusehen ist (BGHSt 44, 107, 112, 113; BGHZ 105, 395 ff.; vgl. zum Rechtsweg auch BVerwG NJW 2000, 160 ff., 162).

    Das betrifft aber nicht alle Streitigkeiten, die mit der Tätigkeit des Untersuchungsausschusses in Zusammenhang stehen (vgl. BVerfGE 67, 100 ff.; 76, 363 ff.; 77, 1 ff.; BVerwG NJW 1988, 1924 ff.; 2000, 160 ff.; HbgVerfG NVwZ 1996, 1201 ff.; OVG Münster NVwZ 1990, 1083 m. Anm. Kästner JuS 1993, 109 ff.; NJW 1999, 80 f,; FG München NVwZ 1994, 100 ff.; vgl. auch Richter, Privatpersonen im parlamentarischen Untersuchungsausschuß 1991 S. 24 ff.; S. 124 ff.).

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