Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 07.11.1996 - 3 S 2098/95   

Außenbereichsfriedhof im Flächennutzungsplan

§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB, (hier bejahte) Verletzung des Entwicklungsgebots, § 1 Abs. 6 BauGB, Berücksichtigung der Abstandsvorschriften der §§ 3, 9 BestG bei der Bauleitplanung;

zur Abgrenzung der Regelungsgegenstände von § 3 BestG und § 9 BestG

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Landesrecht Baden-Württemberg

    § 47 VwGO, § 1 Abs 6 BauGB, § 3 Abs 1 BestattG BW, § 8 Abs 1 BestattG BW
    Normenkontrolle eines Bebauungsplans: geplante Friedhofserweiterung in der Nachbarschaft zu Wohnbauflächen

  • VD-BW Rechts- und Vorschriftendienst(Abodienst, kostenloser Testzugang, Einzelerwerb möglich, Leitsatz frei)

    Nutzungsbeschränkung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verletzung des Abwägungsgebots bei Normenkontrolle eines Bebauungsplans: geplanter Friedhofserweiterung und Festsetzung überbaubarer Grundstücksflächen

Zeitschriftenfundstellen

  • VBlBW 1997, 3 (Ls.)
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Wird zitiert von ... (2)  

  • VGH Baden-Württemberg, 22.06.1998 - 8 S 1950/97  

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans: Erweiterung einer Friedhofsfläche -

    Die Antragsgegnerin ist schließlich auch dem Gebot gerecht geworden, bei der Abwägung zu berücksichtigen, daß zwei unterschiedliche Ausnahmetatbestände betroffen sind und eigenständig beurteilt werden müssen (NK-Urteil des 3. Senats v. 7.11.1996 - 3 S 2098/95).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.07.1998 - 3 S 960/97  

    Planung einer Friedhofserweiterung - unerhebliche Fehleinschätzung der

    Nicht erkannt hat die Antragsgegnerin dagegen die Auswirkungen des § 8 Abs. 1 BestG auf die östlich des Plangebiets liegenden Flurstücke Nrn. 598 und 599. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist anerkannt, daß der Gemeinderat bei seiner Beschlußfassung auch die sich aus § 8 BestG für die Angrenzer hinsichtlich der künftigen baulichen Nutzung ihrer Grundstücke ergebenden Beschränkungen berücksichtigen muß (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 7.11.1996 - 3 S 2098/95 -, Beschluß vom 24.10.1991 - 5 S 2394/90 -, BWGZ 1992, 184 = PBauE § 8 BauGB Nr. 5 und Urteil vom 21.2.1986 - 8 S 2800/85 -, BRS 46 Nr. 31).
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