Rechtsprechung
   BVerfG, 19.02.1975 - 1 BvR 418/71   

Aussperrung von Betriebsratsmitgliedern

Art. 9 Abs. 3 GG

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Aussperrung von Betriebsratsmitgliedern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Änderung der Rechtsprechung des BAG zur Koalitionsfreiheit

Kurzfassungen/Presse

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

    Arbeitskampf

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 38, 386
  • NJW 1975, 968
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Wird zitiert von ... (31)  

  • BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85  

    Aussperrung

    Ob die Aussperrung zu den geschützten Kampfmitteln gehört, hat das Bundesverfassungsgericht ebenso wie das Bundesarbeitsgericht - auch in der angegriffenen Entscheidung - bisher offengelassen (vgl. BVerfGE 38, 386 [394]; BAGE 48, 195 [203]).

    Höchstrichterliche Urteile sind kein Gesetzesrecht und erzeugen keine damit vergleichbare Rechtsbindung (vgl. BVerfGE 38, 386 [396]).

    Der Fall gibt keinen Anlaß, die Grenze eines unantastbaren "Kernbereiches" der Koalitionsfreiheit näher zu bestimmen (vgl. BVerfGE 4, 96 [106]; 17, 319 [333 f.]; 38, 386 [393]; 58, 233 [247]).

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77  

    Mitbestimmung

    Sie gewährleistet die Freiheit des Zusammenschlusses zu Vereinigungen zur Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen und die Freiheit der gemeinsamen Verfolgung dieses Zwecks (BVerfGE 4, 96 (106); 38, 386 (393)); über beides sollen die Beteiligten selbst und eigenverantwortlich, grundsätzlich frei von staatlicher Einflußnahme, bestimmen.

    Demgemäß geht das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß Art. 9 Abs. 3 GG die Koalitionsfreiheit nur in ihrem Kernbereich schützt (BVerfGE 19, 303 (321 f.) m.w.N.; 28, 295 (304); 38, 281 (305); 38, 386 (393)): Das Grundrecht räumt den geschützten Personen und Vereinigungen nicht mit Verfassungsrang einen inhaltlich unbegrenzten und unbegrenzbaren Handlungsspielraum ein (BVerfGE 38, 386 (393)); es ist vielmehr Sache des Gesetzgebers, die Tragweite der Koalitionsfreiheit dadurch zu bestimmen, daß er die Befugnisse der Koalitionen im einzelnen gestaltet und näher regelt.

  • BVerfG, 17.02.1981 - 2 BvR 384/78  

    Bethel

    Das Bundesverfassungsgericht geht vielmehr in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß Art. 9 Abs. 3 GG die Koalitionsfreiheit und damit auch das Betätigungsrecht der Koalitionen nur in einem Kernbereich schützt (vgl. BVerfGE 19, 303 [321 ff.]; 28, 295 [304]; 38, 281 [305]; 38, 386 [393]; 50, 290 [368]; m.w.N.).

    Das Grundrecht räumt den geschützten Personen und Vereinigungen nicht einen inhaltlich unbegrenzten und unbegrenzbaren Handlungsspielraum ein (BVerfGE 38, 386 [393]); es ist vielmehr Sache des Gesetzgebers , die Tragweite der Koalitionsfreiheit dadurch zu bestimmen, daß er die Befugnisse der Koalitionen im einzelnen ausgestaltet und näher regelt (BVerfGE 28, 295 [306]; 50, 290 [368]).

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