Rechtsprechung
| BGH, 19.01.2000 - 3 StR 500/99 |
Auto-Verschiebungshalle
§§ 244 Abs. 1 Nr. 2, 244a, §§ 259, 260a StGB, Voraussetzungen der Wahlfeststellung im allgemeinen und zwischen Verbrechen und Vergehen im besonderen, Behandlung von Regelbeispielen
Volltextveröffentlichungen (7)
- HRR Strafrecht
§ 244 Abs. 1 Nr. 2; 260 Abs. 1 Nr. 2 StGB
Voraussetzungen des Bandendiebstahls, der Bandenhehlerei; Voraussetzungen einer Wahlfeststellung - lexetius.com
- bundesgerichtshof.de
- Alpmann Schmidt
StGB §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 2, 244 a Abs. 1, 259, 260 a Abs. 1; StPO § 250
- openjur.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Zeitschriftenfundstellen
- NStZ 2000, 473
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 24.02.2011 - 4 StR 651/10
Postpendenzfeststellung und Wahlfeststellung (Mittäterschaft zum Diebstahl und …
Auf die Postpendenzfeststellung finden die Grundsätze der Wahlfeststellung Anwendung, bei der die Strafe dem Gesetz entnommen werden muss, das die auf Grund konkreter Betrachtung zu ermittelnde mildeste Strafe zulässt (BGH NStZ 2000, 473, 474).Auf die Postpendenzfeststellung finden die Grundsätze der Wahlfeststellung Anwendung (…vgl. LK-Dannecker, StGB, 12. Aufl. Anh. § 1, Rn. 104), bei der die Strafe dem Gesetz entnommen werden muss, das die - aufgrund konkreter Betrachtung zu ermittelnde - mildeste Strafe zulässt (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2000 - 3 StR 500/99, NStZ 2000, 473, 474).
- OLG Hamm, 09.09.2004 - 3 Ss 357/04
Diebstahl; Hehlerei, Wahlfeststellung
Zwar sind grundsätzlich Diebstahl und Hehlerei rechtsethisch und psychologisch vergleichbar und können deshalb die Grundlage einer Wahlfeststellung bilden (vgl. BGHSt 1, 304; 15, 63; BGH NStZ 2000, 473). - BGH, 08.05.2008 - 3 StR 53/08 9 3. Rein vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass eine Wahlfeststellung nach ständiger Rechtsprechung voraussetzt, dass die mehreren möglichen, einander ausschließenden Verhaltensweisen rechtsethisch und psychologisch gleichartig bzw. gleichwertig sind (vgl. BGHR StGB § 260 Wahlfeststellung 1 m. w. N.).
Sie betreiben juristische Internetseiten?