Rechtsprechung
   BGH, 06.02.1986 - III ZR 96/84   

Autobahngrundstück

Art. 14 GG, ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung, § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Jurion
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Enteignungsansprüche eines Grundstückseigentümers wegen von einer Fernstraße ausgehenden Verkehrsimmissionen

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 97, 114
  • NJW 1986, 1980
  • MDR 1986, 477
  • BauR 1986, 552
  • NJW-RR 1986, 947
  • NVwZ 1986, 789
  • DVBl 1986, 766
  • DB 1986, 963



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Wird zitiert von ... (30)  

  • BGH, 17.04.1986 - III ZR 202/84  

    Entschädigung wegen Verkehrsimmissionen

    Der Entschädigungsanspruch setzt, wenn keine (Teil-)Enteignung von Grundeigentum für den Straßenbau erfolgt ist, weiter voraus, daß die zugelassene Nutzung des Straßengrundstücks die vorgesehene Grundstückssituation nachhaltig verändert und dadurch das benachbarte Wohneigentum schwer und unerträglich trifft (st. Rspr. des Senats seit BGHZ 64, 220, 229 f, vgl. zuletzt Urteil vom 6. Februar 1986 - III ZR 96/84 -, zum Abdruck in BGHZ bestimmt, m.w.Nachw.).

    Bei dem Entschädigungsanspruch wegen Wertminderung des von Verkehrsimmissionen betroffenen Grundstücks, den die Kläger mit zulässigen Anträgen geltend machen, handelt es sich um einen vor die Zivilgerichte gehörenden Anspruch aus enteignendem Eingriff (Senatsurteil vom 6. Februar 1986 aaO).

    Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die von der B 455 ausgehenden Verkehrslärmimmissionen das Wohneigentum der Kläger schwer und unerträglich betroffen und damit die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze überschritten haben (zur Abgrenzung von der fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle des § 17 Abs. 4 FStrG vgl. Senatsurteil vom 6. Februar 1986 aaO).

    Wie der erkennende Senat bereits ausgesprochen hat, läßt sich die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle nicht im Wege der Rechtsanwendung in einen für alle Fallgestaltungen zutreffenden bestimmten Geräuschpegel ausdrücken (Senatsurteile vom 10. November 1977 aaO unter II 4 a und vom 6. Februar 1986 aaO unter III 1; vgl. auch BVerwGE 61, 295, 299; s. ferner Krohn/Papier, Aktuelle Fragen der Staatshaftung und der öffentlich-rechtlichen Entschädigung, 1986, 104 f).

    Wie der erkennende Senat bereits ausgesprochen hat, können in Wohngebieten an die Wohnqualität im allgemeinen höhere Ansprüche gestellt werden als etwa im Außenbereich, der gerade dazu bestimmt ist, auch emissionsintensive Anlagen, vor allem auch Fernstraßen, aufzunehmen (Senatsurteile vom 10. November 1977 aaO m.w.Nachw. und vom 6. Februar 1986 aaO).

    Diese Grenzwerte betreffen jedoch die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze des § 17 Abs. 4 FStrG , nicht aber die höher liegende Enteignungsschwelle, auf die es allein hier ankommt (vgl. auch Senatsurteil vom 6. Februar 1986 aaO).

    Die aufgrund tatrichterlicher Würdigung im Einzelfall zu bestimmende Grenze der zumutbaren Lärmbelästigung kann nicht mathematisch exakt, sondern nur aufgrund einer wertenden Beurteilung innerhalb eines Spektrums von Möglichkeiten festgelegt werden (Senatsurteil vom 6. Februar 1986 aaO im Anschluß an VGH Mannheim DÖV 1983, 512, 513).

    c) Ferner ist aus Rechtsgründen zu beanstanden, daß sich das Berufungsgericht nicht ausdrücklich damit auseinandergesetzt hat, daß ein Minderwert des lärmbetroffenen Anwesens, der auch entstanden wäre, wenn die B 455 in zumutbarem Abstand von dem Grundstück der Kläger errichtet worden wäre, nicht entschädigungsfähig ist (Senatsurteile BGHZ 76, 1, 8 f; 80, 360, 362 f und vom 6. Februar 1986 aaO).

    Solche Schutzmaßnahmen hätten auch keine wirksame Abhilfe geschaffen (vgl. Senatsurteile BGHZ 64, 220, 230 und vom 6. Februar 1986 aaO).

    Durch diesen Garten wurde aber der Wohnwert des in einer Villengegend gelegenen Wohnhauses mitbeeinflußt ("Wohnen im Grünen", vgl. Senatsurteile BGHZ 76, 1, 6 und vom 6. Februar 1986 aaO).

    Wegen der Frage, ob der Entschädigungsanspruch den Klägern trotz der Veräußerung des Grundstücks verblieben ist, wird auf die Ausführungen im Senatsurteil vom 6. Februar 1986 (aaO) unter IV 4 (m.w.Nachw.) verwiesen.

  • BGH, 25.03.1993 - III ZR 60/91  

    Enteignender Eingriff durch militärischen Fluglärm

    Der Entschädigungsanspruch setzt, wenn keine (Teil-)Enteignung von Grundeigentum erfolgt ist, weiter voraus, daß die zugelassene Nutzung des lärmemittierenden Grundstücks die vorgegebene Grundstückssituation nachhaltig verändert und dadurch das benachbarte Wohneigentum schwer und unerträglich trifft (BGHZ 97, 114, 116 m.w.N.; zuletzt Senatsbeschluß vom 25. November 1991 - III ZR 7/91 - VersR 1992, 322, 323).

    Der Entschädigungsanspruch wegen Wertminderung des von Lärmimmissionen betroffenen Grundstücks stellt einen vor die Zivilgerichte gehörenden Anspruch aus enteignendem Eingriff dar (Senatsurteile BGHZ 97, 114, 117; 97, 361, 363).

    1. Bei der Ermittlung der Grenzwerte für die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle bei Fluglärm stellt der Bundesgerichtshof, im Grundsatz nicht anders als bei sonstigem Verkehrslärm, unter Heranziehung von Richtwerten in Gesetzentwürfen, Verwaltungsvorschriften und Äußerungen im Fachschrifttum in erster Linie auf den sogenannten Mittelungspegel ab; jedoch ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter im Rahmen der Gesamtbetrachtung auch den Spitzenpegeln wesentliche Bedeutung beimißt (Senatsurteile BGHZ 97, 114, 122 und vom 23. Oktober 1986 - III ZR 112/85 - WM 1987, 245, 246; Senatsbeschluß vom 30. Januar 1986 - III ZR 34/85 - NJW 1986, 2423, 2424; s. auch BGHZ 79, 45, 50).

    Die Bewertung darf nicht schematisch von der Erreichung bestimmter Immissionswerte abhängig gemacht werden; vielmehr läßt sich die Grenze nur aufgrund einer wertenden Beurteilung innerhalb eines gewissen Spektrums von Möglichkeiten im Rahmen tatrichterlicher Würdigung des Einzelfalles ziehen (Senatsurteil BGHZ 97, 114, 123).

    Bei der Beurteilung können auch Gebietsart (Senatsurteile BGHZ 97, 114, 122; 97, 361, 365; BVerwGE 51, 15, 30 f; 59, 253, 262 ff; BVerwG ZfBR 1991, 120, 123) und Lärmvorbelastung (Senatsbeschluß vom 25. November 1991 - III ZR 7/91 - BGHR GG vor Art. 1/enteignender Eingriff - Fluglärm 1 = VersR 1992, 322, 323; BVerwGE 51, 15, 31; 59, 253, 262 ff; 71, 150, 153 ff; 87, 332, 357; BVerwG ZfBR 1991, 120, 122, 123) eine wesentliche Rolle spielen.

    Allerdings ist innerhalb des Außenbereichs nach den jeweils gegebenen tatsächlichen Verhältnissen, der "Situation" des betroffenen Grundstücks (z.B. ruhige Lage), zu differenzieren (Senatsurteile BGHZ 97, 114, 122 f und vom 13. Januar 1977 - III ZR 6/75 - NJW 1977, 894).

    Entsprechend diesen Grundsätzen ist nach der Rechtsprechung des Senats die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle für Verkehrslärmimmissionen in Wohngebieten im allgemeinen bei Werten von 70 bis 75 dB(A) tagsüber und von 60 bis 65 dB(A) nachts anzusetzen (BGHZ 59, 378; 97, 114; 97, 361; Urteile vom 10. November 1977 - III ZR 166/75 - DVBl 1978, 110; vom 18. Oktober 1979 - III ZR 177/77 - WM 1980, 680; vom 23. Oktober 1986 - III ZR 112/85 - WM 1987, 245; vom 10. Dezember 1987 - III ZR 204/86 - BGHR GG vor Art. 1/enteignender Eingriff - Verkehrslärm 4 - 6 = NJW 1988, 900 ; Beschluß vom 30. Januar 1986 - III ZR 34/85 - NJW 1986, 2423; s. ferner Nüßgens/Boujong, Eigentum, Sozialbindung, Enteignung, Rn. 248; Boujong UPR 1987, 207, 209).

    Der Hinweis des Berufungsgerichts, das Wohnen umfasse auch eine angemessene Nutzung der Außenwohnbereiche und es sei niemand zuzumuten, ständig bei geschlossenen Türen und Fenstern zu leben, entspricht der Rechtsprechung sowohl des erkennenden Senats als auch des Bundesverwaltungsgerichts (Senatsurteil BGHZ 97, 114, 124; Senatsbeschluß vom 30. Januar 1986 a.a.O.; BVerwG NJW 1976, 1760, 1764).

  • BGH, 23.10.1986 - III ZR 112/85  

    Pflicht zur entschädigungslosen Hinnahme von Verkehrslärmimmissionen

    Der Entschädigungsanspruch setzt, wenn keine (Teil-) Enteignung von Grundeigentum für den Straßenbau erfolgt ist, weiter voraus, daß die zugelassene Nutzung des Straßengrundstücks die vorgegebene Grundstückssituation nachhaltig verändert und dadurch das benachbarte Wohneigentum schwer und unerträglich trifft (st. Rspr. des Senats seit BGHZ 64, 220, 229 f, vgl. zuletzt Senatsurteile BGHZ 97, 114, 116 = NJW 1986, 1980 und vom 17. April 1986 - III ZR 202/84 = NJW 1986, 2421 = DVBl. 1986, 998 = UPR 1986, 345 = BauR 1986, 557 , zum Ausdruck in BGHZ bestimmt, jew. m.w. Nachw.).

    Bei dem Entschädigungsanspruch wegen Wertminderung des von Verkehrsimmissionen betroffenen Grundstücks handelt es sich um einen vor die Zivilgerichte gehörenden Anspruch aus enteignendem Eingriff (Senatsurteil BGHZ 97, 114, 117 = NJW 1986, 1980 und vom 17. April 1986 aaO).

    a) Über die Entschädigung wegen eines enteignenden Eingriffs ist dem Grunde nach in der Regel schon im straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluß zu entscheiden, wenn dem betroffenen Eigentümer für den Straßenbau zwar kein Gelände entzogen wird, aber die planerisch zugelassene Nutzung Lärmimmissionen hervorruft, die die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschreiten (Senatsurteil BGHZ 97, 114, 119 = NJW 1986, 1980, 1981 m.w.Nachw.).

    Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die von der Autobahn ausgehenden Verkehrslärmimmissionen das Wohneigentum des Klägers schwer und unerträglich betroffen und damit die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze überschritten haben (zur Abgrenzung von der fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle des § 17 Abs. 4 FStrG vgl. Senatsurteil BGHZ 97, 114, 117 f, 123 = NJW 1986, 1980 und 1982).

    Im Wege der Rechtsanwendung läßt sich die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle nicht in einem für alle Fallgestalten zutreffenden bestimmten Geräuschepegel ausdrücken (Senatsurteile BGHZ 97, 114, 122 = NJW 1986, 1980, 1981 und vom 17. April 1986 aaO unter II 1 b, jew. m.w.Nachw.).

    Bei der Beurteilung dieser Werte ist allerdings grundsätzlich von einer nach der Gebietsart abgestuften Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen auszugehen (Senatsurteile BGHZ 97, 114, 122 f = NJW 1986, 1980, 1982 und vom 17. April 1986 unter III 2, jew. m.w.Nachw.).

    Aber auch für den Außenbereich verbietet sich eine einheitliche Beurteilung der Lärmschutzfrage; innerhalb des Außenbereichs ist nach den jeweils gegebenen tatsächlichen Verhältnissen, der Situation des betroffenen Grundstücks, zu unterscheiden (Senatsurteil BGHZ 97, 114, 123 = NJW 1986, 1980, 1982; BVerwG NJW 1979, 561, 562).

    Bei der Bemessung der Entschädigungssumme hat das Berufungsgericht jedoch folgende Grundsätze nicht beachtet: Der Kläger muß als Ausfluß des Inhalts- und Schrankenbestimmung seines Eigentums die - den Wert seines Grundstücks mindernden - Verkehrslärmimmissionen insoweit entschädigungslos hinnehmen, als sie ihn auch getroffen hätten, wenn die dem öffentlichen Verkehr gewidmete Autobahn aufgrund einer ordnungsgemäßen Planfeststellung in zumutbarem Abstand von dem Wohngrundstück errichtet worden wäre (Senatsurteile BGHZ 76, 1, 8 f; 80, 360, 362 f; 97, 114, 124 f = NJW 1986, 1980, 1982 u. insb. vom 17. April 1986 aaO).

mehr
  • BGH, 21.01.1999 - III ZR 168/97  

    Entschädigung für passive Schallschutzmaßnahmen; Eigentumsrechtlicher Schutz

    Es ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung, daß dann, wenn dem betroffenen Eigentümer für den Straßenbau zwar kein Gelände entzogen wird, aber die planerisch zugelassene Nutzung Beeinträchtigungen seines Eigentums hervorruft, die die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschreiten, nach der Rechtsprechung des Senats in der Regel schon im straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluß auch - dem Grunde nach - über die Entschädigung wegen eines enteignenden Eingriffs zu entscheiden ist (vgl. BGHZ 97, 114, 119 und Urteil vom 23. Oktober 1986 - III ZR 112/85 - WM 1987, 245).

    (Eine Entschädigung für einen Minderwert des Grundstücks kommt erst in Betracht, wenn Schutzeinrichtungen keine wirksame Abhilfe versprechen oder unverhältnismäßige Aufwendungen erfordern; um einen solchen Anspruch geht es im Streitfall jedoch nicht.) Der Entschädigungsanspruch setzt, wenn keine (Teil-)Enteignung von Grundeigentum erfolgt ist, weiter voraus, daß die zugelassene Nutzung des lärmemittierenden Grundstücks die vorgegebene Grundstückssituation nachhaltig verändert und dadurch das benachbarte Wohneigentum schwer und unerträglich trifft (BGHZ 97, 114, 116; 97, 361, 362 f; 122, 76 f; 129, 124, 125 f).

    (2) Diese Grundsätze hat der Senat in seiner neueren Rechtsprechung allerdings - abgesehen von besonderen, hier nicht vorliegenden, Fallgestaltungen (vgl. Urteile BGHZ 97, 114, 119 f; vom 23. Oktober 1986 - III ZR 112/85 - WM 1987, 245) - nur in Fällen angewendet, in denen das öffentliche Unternehmen, das zu den Lärmimmissionen führt, nicht auf einem Planfeststellungsbeschluß beruht.

    Nimmt man an, daß bei einer solchen Fallgestaltung gleichwohl noch Raum für einen materiellrechtlichen Entschädigungsanspruch aus enteignendem Eingriff ist, so ergibt sich als weiteres Problem, ob der Anspruch aus enteignendem Eingriff nicht dadurch präkludiert wird, daß im Planfeststellungsverfahren über Lärmschutzmaßnahmen oder Entschädigungsansprüche - über die sich der Planfeststellungsbeschluß grundsätzlich verhalten muß (vgl. Senatsurteile BGHZ 97, 114, 119 und vom 23. Oktober 1986 - III ZR 112/85 - aaO: über Entschädigungsansprüche wegen enteignender Eingriffe dem Grunde nach; BVerwG DVBl. 1985, 900: über Entschädigungsansprüche nach § 17 Abs. 4 Satz 2 FStrG dem Grunde und der Höhe nach) - entschieden worden ist (vgl. Ossenbühl Staatshaftungsrecht 5. Aufl. S. 281 f m.w.N.).

    Der Senat hat in BGHZ 97, 114, 118 (= DVBl. 1986, 766 m. Anm. Berkemann = JZ 1986, 544 m. Anm. Papier = BayVBl. 1986, 537 m. Anm. Numberger) ausgesprochen, § 17 Abs. 4 Satz 2 FStrG regele nur fachplanungsrechtliche Ausgleichsansprüche im Vorfeld der Enteignung, nicht aber Entschädigungsansprüche enteignungsrechtlicher Art. Offengelassen hat der Senat in demselben Urteil (aaO S. 119) wegen der Besonderheiten des diesem zugrundeliegenden Sachverhalts, ob die Zuerkennung einer Entschädigung dem Grunde nach im Planfeststellungsbeschluß die Voraussetzung dafür bildet, vor den Zivilgerichten Entschädigungsansprüche wegen enteignender Wirkung der planerisch zugelassenen Nutzung erheben zu können, oder ob die Bewältigung der durch das Vorhaben aufgeworfenen enteignungsrechtlichen Probleme nur Bedeutung für die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses hat.

    Soweit der Senat in seinem Urteil BGHZ 97, 114, 118 - ersichtlich auch unter dem Einfluß des früher von ihm vertretenen, inzwischen aber aufgegebenen "weiten" Enteignungsbegriffs - in bezug auf einen Anspruch nach § 17 Abs. 4 Satz 2 FStrG a.F. eine abweichende Auffassung geändert hat, hält er daran nicht fest.

  • OLG Frankfurt, 24.11.2011 - 1 U 160/10  

    Amtshaftung - Planfeststellung verdrängt nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch!

    Anhaltspunkte dafür, dass der Vorhabenträger - trotz Einschaltung privater Baufirmen - einen derart starken Einfluss auf die geplanten Baumaßnahmen genommen hätte, dass er sich die Einwirkungen auf das Nachbargrundstück als hoheitliche zurechnen lassen müsste (vgl. für den Bau der Bundesautobahn A 96 Lindau-Memmingen BGH, Urt. v. 06.02.1986, BGHZ 97, 114 [juris Rn. 41]) sind hier nicht ersichtlich.

    Dem entsprechend hat der Bundesgerichtshof es in einer neuerer Entscheidung auch offenbar für selbstverständlich erachtet, dass eine Entschädigung für Immissionen beim der Bau einer Bundesautobahn vom Bund zu leisten ist (Urt. v. 06.02.1986, BGHZ 97, 114 [juris Rn. 40 ff]).

    Anders als gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 FStrG in der bis 1990 geltenden Fassung (geändert durch Art. 26 Nr. 2 des 3. RechtsbereinigungsG v. 28.06.1990; s. zur damaligen Rechtslage BGH, Urt. v. 06.02.1986, BGHZ 97, 114 [juris Rn. 20 ff]) eröffnet das Planfeststellungsverfahren nicht nur die Möglichkeit, dem Träger des Vorhabens die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Dritte aufzuerlegen, sondern es können weitergehend jedwede Art von Vorkehrungen gegen derartige Beeinträchtigungen vorgesehen werden.

  • VGH Bayern, 04.02.2004 - 8 A 95.40082  
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  • BVerwG, 05.03.1997 - 11 A 25.95  

    Verwaltungsverfahrensrecht - Voraussetzungen eines Entscheidungsvorbehalts nach §

    Der verbleibenden Unsicherheit, ob nicht im Einzelfall die Grenze einer schweren und unerträglichen und damit ohne Entschädigung mit Art. 14 GG unvereinbaren Beeinträchtigung des Eigentums überschritten wird, trägt die im Planfeststellungsbeschluß enthaltene Auflage an die Beigeladene, eine Wertminderungsentschädigung zu leisten, wenn im enteignungsrechtlichen Entschädigungsfeststellungsverfahren unanfechtbar ein Anspruch hierauf festgestellt wird, ausreichend Rechnung (vgl. BVerwGE 61, 295, 306; BGHZ 97, 114, 119).
  • BVerwG, 29.01.1991 - 4 C 51.89  

    Grundrechtskonkretisierende Normen

    Das Berufungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, daß mit dem von der Planfeststellungsbehörde für Ansprüche auf Entschädigung festgelegten Lärmpegel in etwa die Grenze bezeichnet wird, bei deren Überschreiten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Lärmbelastung unter enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten von einem Grundstückseigentümer nicht mehr entschädigungslos hingenommen werden muß (vgl. Urteil vom 10. November 1977 - III ZR 166/75 - DVBl. 1978, 110 [111]; noch niedrigere Werte [69-71 dB(A) tags und 64-66 dB(A) nachts, jeweils Dauerschall pegel] hat der BGH angenommen im Urteil vom 6. Februar 1986 - III ZR 96/84 - BGHZ 97, 114 [123]).
  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84  

    Straßenverkehrslärm

    Für den Bundesgerichtshof hat der III. Zivilsenat unter Hinweis auf seine jüngsten Entscheidungen zu Entschädigungsansprüchen aus "enteignendem Eingriff" wegen Verkehrsimmissionen (BGHZ 97, 114; 97, 361) ausgeführt: Die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze lasse sich nicht im Wege der Rechtsanwendung in einem für alle Fallgestaltungen zutreffenden Geräuschpegel ausdrücken; vielmehr sei auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen.
  • BGH, 10.12.1987 - III ZR 204/86  
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  • BGH, 11.03.2004 - III ZR 274/03  

    Amtshaftung - Haftung für den Überlauf eines offenen Regenrückhaltebeckens

  • BGH, 02.07.1992 - III ZR 162/90  

    Enteignungsentschädigung bei Verkleinerung eines parkähnlichen Wohngrundstücks

  • VGH Hessen, 20.01.1987 - 2 UE 1291/85  

    Zumutbarkeit von Verkehrslärmimmissionen für Aussiedlerhof

  • BGH, 16.03.1995 - III ZR 166/93  

    Entschädigung wegen Fluglärms nach Errichtung eines Wohnhauses in der Schutzzone

  • BGH, 10.12.1987 - III ZR 220/86  

    Haftung der öffentlichen Hand für Waldschäden

  • BGH, 14.10.1994 - V ZR 76/93  

    Bildung von Immissions-Richtwerten in Gebieten unterschiedlicher Qualität; Lauf

  • BGH, 30.10.2009 - V ZR 17/09  

    Immobilien - Subsidiarität des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs

  • BVerwG, 16.09.1993 - 4 C 9.91  
  • BGH, 10.07.2003 - III ZR 379/02  

    Immobilien - Inhaber des Anspruchs auf Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen

  • BGH, 15.02.1996 - III ZR 143/94  

    Entschädigungsansprüche einer Jagdgenossenschaft wegen Verkleinerung des

  • VGH Hessen, 06.12.1988 - 2 UE 427/85  

    Zur fernstraßenrechtlichen Planfeststellung - Qualifizierung als Bundesfernstraße

  • BVerwG, 08.09.2004 - 4 B 42.04  

    Kein Vermögensausgleich wegen Enteignung bei nur mittelbarer Beeinträchtigung des

  • BGH, 27.09.1990 - III ZR 97/89  

    Ermittlung des Bodenwerts bebauter Grundstücke im Außenbereich; Rechtsstellung

  • BVerwG, 06.03.1987 - 4 C 36.83  
  • BGH, 25.10.1990 - III ZR 106/90  

    Voraussetzungen für Geldentschädigung wegen Enteignung

  • OVG Niedersachsen, 15.02.1991 - 6 K 8/89  

    Bebauungsplan: Maßgeblichkeit der Ziele der Raumordnung und Landesplanung;;

  • OVG Niedersachsen, 26.08.1991 - 6 K 29/89  

    Schutzbedürftigkeit von Betriebswohnungen im Außenbereich gegenüber der Planung

  • OLG Düsseldorf, 29.12.1993 - 18 U 85/93  

    Ansprüche von Anliegern wegen Unterhaltung eines Asylantenheims

  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 40.84  
  • LG Halle, 27.06.1997 - 14 O 151/97  
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