Rechtsprechung
   BGH, 26.04.1994 - XI ZR 184/93   

Autokäufe des Ehemanns

Schuldbeitritt, Abzahlungsgesetz;

§ 138 Abs. 1 BGB, Vermögenslosigkeit, Einschränkung der Vertragsfreiheit

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Jurion
  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sittenwidrigkeit der Mitverpflichtung des nicht verdienenden Ehegatten bei einem finanzierten Abzahlungskauf

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  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Die Beweislastumkehr in der Sittenwidrigkeitsprüfung hinsichtlich einer finanziell aussichtslosen Kreditmitverpflichtung

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Sittenwidrigkeit eines Schuldbeitritts zum Darlehen des Ehemannes bei Mißverhältnis von Verpflichtung und Leistungsfähigkeit ("Mitsubishi Pajero")

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1994, 1726
  • ZIP 1994, 773
  • MDR 1994, 661
  • BB 1994, 1310
  • FamRZ 1994, 813
  • DNotZ 1994, 547
  • WM 1994, 1022



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Wird zitiert von ... (26)  

  • BGH, 29.06.1999 - XI ZR 10/98  

    Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft wegen finanzieller Überforderung des Bürgen

    Der XI. Zivilsenat ist demgegenüber in ständiger Rechtsprechung (BGHZ 120, 272, 275; 134, 42, 48; 135, 66, 69; Urteile vom 22. Januar 1991 - XI ZR 111/90, WM 1991, 313, 315 und vom 26. April 1994 - XI ZR 184/93, WM 1994, 1022, 1023) davon ausgegangen, daß die Kriterien, nach denen die Sittenwidrigkeit von Mithaftungsvereinbarungen zu beurteilen ist, für alle Gruppen von Bürgen und sonstigen Mithaftenden einheitlich sein müssen.

    Er hat ferner von Anfang an die Auffassung vertreten, daß bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auch des Ehepartners keine Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist, sondern allein dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse maßgebend sind (BGHZ 120, 272, 276 und Urteil vom 26. April 1994 - XI ZR 184/93, WM 1994, 1022, 1023).

    Schließlich wurden im Rahmen der Interessenabwägung grundsätzlich nur die dem finanzschwachen Mithaftenden aus dem Darlehen unmittelbar zugeflossenen geldwerten Vorteile berücksichtigt (Urteile vom 22. Januar 1991 - XI ZR 111/90, WM 1991, 313, 315; BGHZ 120, 272, 278; vom 26. April 1994 - XI ZR 184/93, WM 1994, 1022, 1024; BGHZ 134, 42, 49 f. und vom 6. Oktober 1998 - XI ZR 244/97, WM 1998, 2366, 2367).

    Vor diesem Hintergrund hat der XI. Zivilsenat auch eine den finanzschwachen Ehepartner übermäßig belastende Mithaftungsvereinbarung nicht für nichtig erachtet, wenn er sich aufgrund der Kreditmittelverwendung in ähnlicher Lage wie bei einer gemeinsamen Darlehensaufnahme befindet (Urteile vom 22. Januar 1991 - XI ZR 111/90, WM 1991, 313, 315; BGHZ 120, 272, 278; vom 26. April 1994 - XI ZR 184/93, WM 1994, 1022, 1024; BGHZ 134, 42, 49 und vom 6. Oktober 1998 - XI ZR 244/97, WM 1998, 2366, 2367).

  • BGH, 18.01.1996 - IX ZR 171/95  

    Sittenwidrigkeit einer Ehegattenbürgschaft

    Darauf hat auch der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes für die Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB stets abgestellt (BGHZ 120, 272, 276 f; BGH, Urt. v. 22. Januar 1991 - XI ZR 111/90, ZIP 1991, 224, 226 unter c und d cc; v. 26. April 1994 - XI ZR 184/93, WM 1994, 1022, 1024).

    Er versteht auch das Urteil vom 26. April 1994 (XI ZR 184/93, WM 1994, 1022, 1023 unter II 3a) nicht als Abweichung von der bezeichneten Rechtsprechung: Zwar ist die finanzielle Überforderung jedes Mitverpflichteten allein aus seiner eigenen Leistungsfähigkeit heraus zu beurteilen (s.o. 1.).

    Davon zu unterscheiden ist aber die umfassendere Frage, ob diese Überforderung aufgrund aller maßgeblichen Umstände des Falles zur Sittenwidrigkeit führt (vgl. Urt. v. 26. April 1994 - XI ZR 184/93, aaO. S. 1024 f).

  • OLG Köln, 21.06.1995 - 13 U 248/94  

    Mitverpflichtung des leistungsunfähigen Ehepartners für Eigenheimfinanzierung und

    Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, daß die gesamtschuldnerische Mitverpflichtung der Beklagten hinsichtlich des streitgegenständlichen sowie der weiteren Darlehn, die der Finanzierung eines Eigenheims auf dem von ihrem Ehemann zu Alleineigentum erworbenen Grundstück dienten, ein grobes Mißverhältnis zwischen Verpflichtung und Leistungsfähigkeit der Beklagten begründet, welches nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1994, 36 ; NJW 1994, 2749 ) und deren Ausformung durch den Bundesgerichtshof (NJW 1994, 1278 ; NJW 1994, 1341 ; NJW 1994, 1726 ; NJW 1995, 592 ) Anlaß zu einem korrigierenden Eingreifen im Rahmen der §§ 138, 242 BGB gibt.

    Im Gegensatz zum XI. Zivilsenat (NJW 1993, 322, 324; NJW 1994, 1726, 1727) weist der IX. Zivilsenat des BGH in seiner jüngsten Entscheidung (vom 5.1.1995 - IX ZR 85/94 - NJW 1995, 592 ) Wege auf, auch ohne eine dahingehende ausdrückliche Vereinbarung zu einer zweckentsprechenden eingeschränkten Haftung des leistungsunfähigen Ehepartners zu kommen: Er erwägt eine Auslegung der Haftungsabrede im Sinne eines stillschweigenden pactum de non petendo, solange der leistungsunfähige Partner kein Vermögen erworben habe; jedenfalls könne dessen Inanspruchnahme im Hinblick auf Sinn und Zweck, dem die Einbeziehung des vermögenslosen Lebenspartners in die Haftung dient, rechtsmißbräuchlich sein.

    Ob der Kreditgeber bei von Anfang an besonders risikoreichen oder im wesentlichen nur den persönlichen Interessen eines Ehepartners dienenden Kreditgewährungen nicht erwarten darf, daß die Rechtsprechung "derartige extensive Vereinbarungen als wirksam anerkennt und nur deren spätere Folgen auf ein gerade noch tragbares Maß beschränkt" (so der XI. Zivilsenat in NJW 1993, 322, 324 und NJW 1994, 1726, 1728), mag dahinstehen.

    Es war daher bei der gebotenen realistischen Betrachtungsweise (vgl. BGH NJW 1993, 322, 323; BGH NJW 1994, 1726, 1727; OLG Koblenz, NJW-RR 1994, 682, 683) nicht zu erwarten, daß die Beklagte jemals - sei es auch nach Ende der Betreuungsbedürftigkeit der Kinder - aus eigenem Arbeitsverdienst irgendwelche Zahlungen an die Klägerin würde erbringen können, schon gar nicht solche, die einen wesentlichen Beitrag zur Schuldentilgung erlauben würden (ohne daß es auf die fehlende Vermittlungsfähigkeit der Beklagten in ihrem früheren Beruf wegen Schwerhörigkeit ankommt, unter der die Beklagte nach ihren Angaben seit den 80iger Jahren zunehmend leidet).

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  • BGH, 05.01.1995 - IX ZR 85/94  

    Wirksamkeit einer Ehegattenbürgschaft

    Etwas anderes mag bei Verbindlichkeiten gelten, die von Anfang an besonders risikoreich waren oder im wesentlichen nur aus persönlichen Interessen des Hauptschuldners begründet wurden (vgl. BGH, Urt. v. 26. April 1994 - XI ZR 184/93, WM 1994, 1022).
  • OLG Köln, 12.04.1995 - 19 U 27/94  

    Sittenwidrige Mitverpflichtung der Lebensgefährtin für Darlehn

    Denn wer aus eigenem Entschluß zur Finanzierung eigener Vorhaben einen Bankkredit zu marktgerechten Bedingungen aufnimmt, handelt selbst dann, wenn er dabei bewußt Rückzahlungs - und Zinsverpflichtungen übernimmt, die seine Leistungsfähigkeit überschreiten, im Rahmen seiner Vertragsfreiheit und kann daher keine Entlastung wegen Sittenverstoßes verlangen, sondern haftet im vollen Umfang der Vereinbarung (so BGH NJW 1994, 1726 [1727]; NJW 1993, 1912 , [1913]).

    In seiner Entscheidung vom 26.4.1994 (NJW 1994, 1726 ff.) hat er diese Grundsätze auf eine seit kurzer Zeit volljährige Ehefrau, die über keine qualifizierte Berufsausbildung verfügte, ausgedehnt, die der Bankkreditschuld ihres Ehemannes beigetreten war und ausgeführt, daß bei einem auffälligen Mißverhältnis zwischen übernommener Verpflichtung und ihrer Leistungsfähigkeit die Vermutung bestehe, daß sie sich nur aufgrund ihrer schwächeren Verhandlungsposition auf den Schuldbeitritt eingelassen habe und ihre Unterlegenheit von seiten der Bank ausgenutzt worden sei.

    Auf diesen Haftungsfall ist, wie der Bundesgerichtshof ausgeführt hat (BGH NJW 1994, 1726 [1727]), abzustellen, wenn das Verhältnis zwischen Verpflichtung und Leistungsfähigkeit zu bewerten ist.

  • BGH, 18.12.1997 - IX ZR 271/96  

    Sittenwidrigkeit von Bürgschaften für Kreditverbindlichkeiten einer GmbH

    Eine Bürgschaft der Beklagten in Höhe der Kreditforderung war daher nicht erforderlich, um Nachteile durch Vermögensverschiebungen abzuwenden (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 26. April 1994 - XI ZR 184/93, WM 1994, 1022, 1024; v. 18. September 1997 - IX ZR 283/96, WM 1997, 2117, 2119).
  • BGH, 13.11.2001 - XI ZR 82/01  

    Zur Sittenwidrigkeit von Mithaftungsübernahmen naher Angehöriger gegenüber

    aa) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist bei der Prognose (vgl. BGHZ 146, 37, 43; Urteil vom 26. April 1994 - XI ZR 184/93, WM 1994, 1022, 1024) auf die vertraglich festgelegte Kreditlaufzeit abzustellen.
  • BGH, 04.12.2001 - XI ZR 56/01  

    Kreditrecht - Ehepartner als echter Darlehensnehmer oder Mithaftender?

    Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war aus der maßgebenden Sicht eines seriösen und vernünftigen Kreditgebers innerhalb der 72-monatigen Laufzeit des Darlehens (zu dieser Voraussetzung siehe BGHZ 146, 37, 43; Senatsurteil vom 26. April 1994 - XI ZR 184/93, WM 1994, 1022, 1024) auch nicht mit einer Beseitigung der finanziellen Leistungsunfähigkeit der Beklagten zu rechnen.
  • BGH, 25.01.2005 - XI ZR 28/04  

    Sittenwidrigkeit der Verbürgung des kraß überforderten Ehepartners für ein

    (1) Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats sind bei der gebotenen Prognose grundsätzlich alle erwerbsrelevanten Umstände und Verhältnisse - wie z.B. Alter, Schul- und Berufsausbildung sowie etwaige besondere familiäre oder vergleichbare Belastungen - des erkennbar finanzschwachen Bürgen oder Mithaftenden zu berücksichtigen (vgl. z.B. Senat BGHZ 146, 37, 43; Senatsurteile vom 26. April 1994 - XI ZR 184/93, WM 1994, 1022, 1024, vom 13. November 2001 - XI ZR 82/01, WM 2002, 125, 126 und vom 11. Februar 2003 - XI ZR 214/01, ZIP 2003, 796, 797).
  • BGH, 25.04.1996 - IX ZR 177/95  

    Wegfall der Geschäftsgrundlage für die Bürgschaft eines finanziell nicht

    Darüber hinaus verletzt der Kreditgeber grundlegende Prinzipien der Rechtsordnung auch dann, wenn er klar zutage getretene sittlich mißbilligenswerte Handlungen des Hauptschuldners für eigene Zwecke verwertet (BGHZ 125, 206, 213 ff; BGH, Urt. v. 22. Januar 1991 - XI ZR 111/90, NJW 1991, 923, 925; BGH, Urt. v. 24. Februar 1994 - IX ZR 227/93, aaO. S. 682 f; v. 26. April 1994 - XI ZR 184/93, WM 1994, 1022, 1023).
  • BGH, 05.06.1996 - VIII ZR 151/95  

    Anwendbarkeit des VerbrKrG auf den Schuldbeitritt zu einem Kreditvertrag

  • BGH, 30.03.1995 - IX ZR 98/94  

    Auslegung einer Bürgschaftserklärung; Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft für

  • OLG Stuttgart, 01.03.1996 - 9 W 61/95  

    Voraussetzungen für eine Vollstreckungsabwehrklage einer einkommens- und

  • BGH, 15.02.1996 - IX ZR 245/94  

    Sicherungszweck der Bürgschaft für ein Gesellschafterdarlehen

  • BGH, 05.11.1996 - XI ZR 274/95  

    Auslegung einer Darlehensrückzahlungsklausel in einem Existenzgründungsdarlehen;

  • BGH, 11.02.2003 - XI ZR 214/01  

    Bürgschaftsrecht - Sittenwidrigkeit einer Ehegattenbürgschaft

  • OLG Zweibrücken, 08.12.1994 - 4 U 113/93  
  • OLG Dresden, 08.12.1999 - 8 U 2462/99  

    Leasing - Sittenwidrigkeit eines Leasingvertrages

  • OLG Celle, 20.12.2000 - 3 U 69/00  

    Kredit mit variablem Marktzins: Verpflichtung des Kreditgebers zur Zinsanpassung

  • OLG Stuttgart, 17.07.2000 - 6 U 97/99  

    Berücksichtigung weiterer Bürgschaften bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit

  • OLG Köln, 18.02.2003 - 13 W 41/02  
  • OLG Oldenburg, 24.10.1997 - 6 U 45/97  
  • OLG Köln, 27.02.2002 - 13 U 40/01  
  • OLG München, 10.08.1994 - 15 U 1763/94  

    Anwendbarkeit des HWiG auf Vereinbarungen, die auf Veranlassung von nahen

  • OLG Köln, 02.01.2002 - 13 W 59/01  
  • LG Lüneburg, 15.09.1994 - 5 O 120/94  
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