Rechtsprechung
   BGH, 07.03.1995 - 1 StR 523/94   

Autoschieber

§ 259, § 263 StGB, in dubio pro reo, Versuch

Volltextveröffentlichungen (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • MDR 1995, 881
  • StV 1996, 81



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Wird zitiert von ... (12)  

  • BGH, 30.08.2000 - 5 StR 268/00  

    Verurteilung einer Leipzigerin zu lebenslanger Freiheitsstrafe wegen Ermordung

    Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines derart eindeutig berechtigt das Zeugnis verweigernden Zeugen wäre unzulässig (BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 - Unerreichbarkeit 17; BGH NStZ 1982, 126).

    Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines derart eindeutig berechtigt das Zeugnis verweigernden Zeugen wäre unzulässig (vgl. Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß 5. Aufl. S. 452 f.; ferner BGHSt 21, 12; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 - Unerreichbarkeit 17; BGH NStZ 1982, 126).

  • BGH, 03.08.2000 - 1 StR 283/00  

    Totschlag; Beweiswürdigung; Überzeugungsbildung; In dubio pro reo;

    Werden in einem Verfahren mehrere Angeklagte abgeurteilt, so können nicht Feststellungen, die nach dem Zweifelssatz zu Gunsten eines Angeklagten getroffen sind, Grundlage für Feststellungen zum Nachteil eines anderen Angeklagten sein (BGH StV 1996, 81; BGHR StPO § 261 in dubio pro reo 8 m. w. N.).

    (1) Werden in einem Verfahren mehrere Angeklagte abgeurteilt, so können nicht Feststellungen, die nach dem Zweifelssatz zu Gunsten eines Angeklagten getroffen sind, Grundlage für Feststellungen zum Nachteil eines anderen Angeklagten sein (BGH StV 1996, 81; BGHR StPO § 261 in dubio pro reo 8 m. w. N.).

  • KG, 03.04.2006 - 1 Ss 329/05  

    Strafverfahren wegen falscher Verdächtigung: Voraussetzungen des

    Diesem zutreffenden Grundsatz kann wirksam Rechnung getragen werden, indem in Fällen, in denen die Frage nach möglichen, verurteilungsrelevanten Feststellungen nicht bereits allein nach den Urteilsgründen beantwortet werden kann, zu ihrer Beantwortung auch der Akteninhalt daraufhin überprüft wird (so auch: OLG Köln NJW 1979, 729, 730; OLGSt (a.F.) § 170b StGB 27, 30; Temming in HK, StPO 3. Aufl., § 354 Rdn. 3; a.A.: Hanack in LR, StPO 25. Aufl., § 354 Rdn. 2; Kuckein in KK, StPO 5. Aufl., § 354 Rdn. 3; offengelassen in: BGHR StPO § 354 Abs. 1 Freisprechung 1), jedenfalls soweit er für das Revisionsgericht eindeutige Schlüsse zuläßt.
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  • BGH, 25.04.2002 - 3 StR 506/01  

    Aufklärungspflicht (Auslandszeuge; zeitlicher und organisatorischer Aufwand;

    Dies gilt insbesondere für Zeugen, die der Beteiligung an der Tat verdächtig sind und denen deswegen ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zusteht (vgl. BGH, Beschl. vom 16. März 1994 - 5 StR 84/94; ferner für die Behandlung eines inländischen Zeugen als unerreichbar BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Unerreichbarkeit 17).
  • BGH, 19.10.2005 - 1 StR 117/05  

    Recht auf konkrete und wirksame Verteidigung: fehlende

    b) Unabhängig davon gibt es aber auch keinen Rechtssatz, wonach ein Verzicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht - auch in der Form des Einverständnisses mit der Beweiserhebung über den Inhalt einer polizeilichen Vernehmung - nicht auch außerhalb einer Hauptverhandlung erklärt werden könnte (vgl. BGH Urteil vom 7. März 1995 - 1 StR 523/94; BGH NStZ 1986, 181 für den vergleichbaren Fall einer außerhalb der Hauptverhandlung abgegebenen Erklärung eines Zeugen, im Hinblick auf ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht keine Angaben machen zu wollen).
  • BGH, 18.07.2007 - 1 StR 296/07  

    Verzicht auf das Verwertungsverbot nach § 252 StPO (Belehrungspflicht;

    Beruft sich der Zeuge aber außerhalb der Hauptverhandlung auf sein Aussageverweigerungsrecht, hat das Gericht regelmäßig keine Veranlassung, gleichwohl auf seinem Erscheinen in der Hauptverhandlung zu bestehen (BGHSt 21, 12 f.; BGH, Beschl. vom 1. Juni 2001 - 1 StR 208/01; in vergleichbarem Sinne BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Unerreichbarkeit 17 zum Fall der Berufung auf ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 55 StPO).
  • BGH, 25.02.2003 - 4 StR 499/02  

    Aufklärungspflicht (Aufdrängen einer Vernehmung; Ablehnungsgründe; Aussage gegen

    Allerdings durfte das Landgericht den am 9. Juli 2002 gestellten Beweisantrag auf Vernehmung der Zeugin Beatrix B. zunächst deshalb ablehnen, weil sich die Zeugin (telefonisch) auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen hatte (vgl. BGHSt 21, 12 f.; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Unerreichbarkeit 17; BGH NStZ 1982, 126 f.; 2001, 48).
  • BGH, 13.07.2005 - 2 StR 504/04  

    Überzeugungsbildung (Zweifelssatz; Widerspruchsfreiheit der Feststellungen);

    Ist - wie hier - die Tatbeteiligung eines Angeklagten nicht sicher feststellbar und wird dieser deshalb freigesprochen, können gleichwohl hinsichtlich der anderen Angeklagten nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" für diese günstige Feststellungen geboten sein, die auf der Annahme der Tatbeteiligung des freigesprochenen Angeklagten beruhen (BGHR StPO § 261 in dubio pro reo 8 m.w.N.; BGH StV 1996, 81; Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 261 Rdn. 32).
  • BGH, 31.01.1996 - 2 StR 596/95  
    Dabei kann es für die Beurteilung keinen Unterschied machen, ob der Zeuge vor Gericht erschienen war oder unter Berufung auf sein vermeintliches Zeugnisverweigerungsrecht der Verhandlung mit Zustimmung des Gerichts fernblieb (BGHSt 21, 12, 13; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Unerreichbarkeit 17).
  • BGH, 13.08.2003 - 1 StR 280/03  

    Aufklärungspflicht (ungeeignetes Beweismittel: angekündigter Gebrauch eines

    Nachdem die Ehefrau des Angeklagten dem Gericht durch ihren Verteidiger mitteilen ließ, sie würde im Falle ihrer Vorladung als Zeugin von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO) Gebrauch machen, war sie ein im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ungeeignetes Beweismittel (BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Unerreichbarkeit 17), dessen Verwendung daher auch kein Gebot der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) war (BGH NStZ 1991, 399, 400).
  • BGH, 08.03.2012 - 4 StR 629/11  
  • KG, 21.07.1999 - 1 Ss 338/98  
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