Rechtsprechung
   BVerfG, 14.10.1997 - 1 BvL 5/93 LS   

BAFöG-Volldarlehensregelung

Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1, 20 Abs. 1 GG, Sozialstaatsprinzip, unechte Rückwirkung, Vertrauensschutz

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Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Gewährung von "BAföG" als Volldarlehen ist verfassungsgemäß

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Gewährung von "BAföG" als Volldarlehen ist verfassungsgemäß

  • NWB SteuerXpert START (Leitsatz)

    BAföG § 17 Abs. 2 in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 1983; GG Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit, Art. 20 Abs. 3

Verfahrensgang

  • VG Hannover, 08.12.1992 - 3 A 3375/92
  • BVerfG, 14.10.1997 - 1 BvL 5/93 LS

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 96, 330
  • NJW 1998, 973
  • NJW 1998, 1851
  • DVBl 1998, 286 (Ls.)
  • FamRZ 1998, 413
  • NVwZ 1998, 495



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Wird zitiert von ... (89)  

  • BVerwG, 15.06.1998 - 5 B 116.97  

    Ausbildungsförderung, Förderungsart; Umstellung von Zuschuß und unverzinslichem

    Mit Beschluß vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 - (NJW 1998, S. 973) hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit des § 17 Abs. 2 BAföG in der Fassung des Art. 16 Abs. 1 Nr. 5 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 bestätigt, wonach Leistungen für Studierende nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz im Zeitraum von 1983 bis 1990 ausschließlich als Darlehen gewährt wurden.

    Der Umstand, daß das 18. BAföG-Änderungsgesetz nicht alle Studierenden in gleicher Weise trifft, sondern die für die Betroffenen nachteilige Umstellung der Förderungsart auf ein Bankdarlehen nach § 18 c BAföG sich auf die in § 17 Abs. 3 Satz 1 BAföG genannten Personengruppen beschränkt, während andere Studierende weiterhin gemäß Absatz 2 dieser Bestimmung eine Förderung durch jeweils hälftigen Zuschuß und unverzinsliches Darlehen erhalten, ist unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes auch bei Anlegung eines strengen Maßstabes (vgl. BVerfG, Beschluß vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 - ) nicht zu beanstanden.

    Insoweit greift die Erwägung Platz, daß es dem Gesetzgeber angesichts begrenzter Haushaltsmittel freisteht, durch eine Änderung des Einsatzes der Mittel finanziellen Spielraum zu schaffen (BVerfG, Beschluß vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 - ).

    Dieser Vorteil rechtfertigt es unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes, Studierende - anders als die Empfänger sonstiger Sozialleistungen - mit der Verpflichtung zur Rückzahlung der als Darlehen gewährten Fördermittel zu belasten (BVerfG, Beschluß vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 - ; zur entsprechenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. zuletzt Beschluß vom 1. September 1994 - BVerwG 11 PKH 4.94 - ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 14. Oktober 1997 (- 1 BvL 5/93 - ) zur Verfassungsmäßigkeit des § 17 Abs. 2 BAföG i.d.F. des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 die nicht weniger einschneidende Umstellung von der Förderungsart des Zuschusses auf ein unverzinsliches öffentliches Darlehen unter Einbeziehung auch derjenigen Studierenden, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits eine geförderte Ausbildung aufgenommen hatten, als verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung angesehen und einen Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze des Vertrauensschutzes verneint.

    Das berechtigte Vertrauen der Studierenden darauf, daß ihnen auch im Falle einer gesetzlichen Neukonzeption der Förderungsart eine Ausbildungsförderung erhalten bleibe, die eine Beendigung des Studiums ohne wesentliche Verringerung des monatlich verfügbaren Geldbetrages ermögliche, werde durch die Umstellung des Förderungskonzepts von der Form des Zuschusses auf die Form des Darlehens nicht enttäuscht, da diese nicht die Möglichkeit in Frage stelle, das Studium mit Hilfe staatlicher Mittel zu beenden; zu jedem Zeitpunkt sei sichergestellt gewesen, daß alle bereits Studierenden weiterhin die bisherigen Auszahlungsbeträge - wenn auch nunmehr als Darlehen - erhielten (BVerfG, Beschluß vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 - a.a.O. S. 974>).

    Ob der Gesetzgeber dabei die Situation in jeder Hinsicht zutreffend eingeschätzt und die einzelnen Sparmaßnahmen ausgewogen vorgenommen hat, entzieht sich richterlicher Nachprüfung (vgl. BVerfG, Beschluß vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 - ).

  • BVerwG, 15.06.1998 - 5 B 118.97  

    Ausbildungsförderung - Umstellung auf Bankdarlehensförderung

    Mit Beschluß vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 - (NJW 1998, 973 ) hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit des § 17 Abs. 2 BAföG in der Fassung des Art. 16 Abs. 1 Nr. 5 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 bestätigt, wonach Leistungen für Studierende nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz im Zeitraum von 1983 bis 1990 ausschließlich als Darlehen gewährt wurden.

    Der Umstand, daß das 18. BAföG -Änderungsgesetz nicht alle Studierenden in gleicher Weise trifft, sondern die für die Betroffenen nachteilige Umstellung der Förderungsart auf ein Bankdarlehen nach § 18 c BAföG sich auf die in § 17 Abs. 3 Satz 1 BAföG genannten Personengruppen beschränkt, während andere Studierende weiterhin gemäß Absatz 2 dieser Bestimmung eine Förderung durch jeweils hälftigen Zuschuß und unverzinsliches Darlehen erhalten, ist unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes auch bei Anlegung eines strengen Maßstabes (vgl. BVerfG, Beschluß vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 -, a.a.O. S. 974) nicht zu beanstanden.

    Insoweit greift die Erwägung Platz, daß es dem Gesetzgeber angesichts begrenzter Haushaltsmittel freisteht, durch eine Änderung des Einsatzes der Mittel finanziellen Spielraum zu schaffen (BVerfG, Beschluß vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 -, a.a.O. S. 974).

    Dieser Vorteil rechtfertigt es unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes, Studierende - anders als die Empfänger sonstiger Sozialleistungen - mit der Verpflichtung zur Rückzahlung der als Darlehen gewährten Fördermittel zu belasten (BVerfG, Beschluß vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 -, a.a.O. S. 975; zur entsprechenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. zuletzt Beschluß vom 1. September 1994 - BVerwG 11 PKH 4.94 -, a.a.O. S. 2).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 14. Oktober 1997 (- 1 BvL 5/93 -, a.a.O. S. 974) zur Verfassungsmäßigkeit des § 17 Abs. 2 BAföG i.d.F. des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 die nicht weniger einschneidende Umstellung von der Förderungsart des Zuschusses auf ein unverzinsliches öffentliches Darlehen unter Einbeziehung auch derjenigen Studierenden, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits eine geförderte Ausbildung aufgenommen hatten, als verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung angesehen und einen Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze des Vertrauensschutzes verneint.

    Das berechtigte Vertrauen der Studierenden darauf, daß ihnen auch im Falle einer gesetzlichen Neukonzeption der Förderungsart eine Ausbildungsförderung erhalten bleibe, die eine Beendigung des Studiums ohne wesentliche Verringerung des monatlich verfügbaren Geldbetrages ermögliche, werde durch die Umstellung des Förderungskonzepts von der Form des Zuschusses auf die Form des Darlehens nicht enttäuscht, da diese nicht die Möglichkeit in Frage stelle, das Studium mit Hilfe staatlicher Mittel zu beenden; zu jedem Zeitpunkt sei sichergestellt gewesen, daß alle bereits Studierenden weiterhin die bisherigen Auszahlungsbeträge - wenn auch nunmehr als Darlehen - erhielten (BVerfG, Beschluß vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 -, a.a.O. S. 974).

    Ob der Gesetzgeber dabei die Situation in jeder Hinsicht zutreffend eingeschätzt und die einzelnen Sparmaßnahmen ausgewogen vorgenommen hat, entzieht sich richterlicher Nachprüfung (vgl. BVerfG, Beschluß vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 -, a.a.O. S. 974).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.09.2001 - 16 A 4702/99  
    Solche ließen sich weder aus der bisherigen - immer nur Fälle des Fachrichtungswechsels behandelnden - Rechtsprechung zum 18. BAföG-ÄndG ableiten noch - wie auch aus dem genannten Beschluss des BVerfG zur Fallgruppe der Gremientätigkeit geschlossen werden könne - mangels Vergleichbarkeit aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 - zur Problematik der Umstellung von der zuschussweisen Förderung auf eine Förderung in Form des Volldarlehens schließen.

    vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 -, BVerfGE 96, 330 (340).

    vgl. zum Fall der Umstellung der Ausbildungsförderung auf Volldarlehen: BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 -, aaO.

    So auch BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 1998 - 5 B 118.97 -, aaO. unter Bezunahme auf BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 -, aaO.

    So schon zur Fallgruppe "Fachrichtungswechsel" BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 1998 - 5 B 118.97 -, aaO. unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 -, aaO.

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