Rechtsprechung
| BVerfG, 14.10.1997 - 1 BvL 5/93 LS |
BAFöG-Volldarlehensregelung
Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1, 20 Abs. 1 GG, Sozialstaatsprinzip, unechte Rückwirkung, Vertrauensschutz
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
- DFR
BAföG-Volldarlehen
- Bundesverfassungsgericht
- Alpmann Schmidt
- Kanzlei Prof. Schweizer (Volltext/Auszüge)
Staatliche Ausbildungsförderung durch Darlehen
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfassungsmäßigkeit der BaföG-Leistungen in Form eines Darlehens
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse (3)
- lexetius.com (Pressemitteilung)
Gewährung von "BAföG" als Volldarlehen ist verfassungsgemäß
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
Gewährung von "BAföG" als Volldarlehen ist verfassungsgemäß
- NWB SteuerXpert START (Leitsatz)
BAföG § 17 Abs. 2 in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 1983; GG Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit, Art. 20 Abs. 3
Verfahrensgang
- VG Hannover, 08.12.1992 - 3 A 3375/92
- BVerfG, 14.10.1997 - 1 BvL 5/93 LS
Zeitschriftenfundstellen
- BVerfGE 96, 330
- NJW 1998, 973
- NJW 1998, 1851
- DVBl 1998, 286 (Ls.)
- FamRZ 1998, 413
- NVwZ 1998, 495
Wird zitiert von ... (89)
- BVerwG, 15.06.1998 - 5 B 116.97
Ausbildungsförderung, Förderungsart; Umstellung von Zuschuß und unverzinslichem …
Mit Beschluß vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 - (NJW 1998, S. 973) hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit des § 17 Abs. 2 BAföG in der Fassung des Art. 16 Abs. 1 Nr. 5 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 bestätigt, wonach Leistungen für Studierende nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz im Zeitraum von 1983 bis 1990 ausschließlich als Darlehen gewährt wurden.Der Umstand, daß das 18. BAföG-Änderungsgesetz nicht alle Studierenden in gleicher Weise trifft, sondern die für die Betroffenen nachteilige Umstellung der Förderungsart auf ein Bankdarlehen nach § 18 c BAföG sich auf die in § 17 Abs. 3 Satz 1 BAföG genannten Personengruppen beschränkt, während andere Studierende weiterhin gemäß Absatz 2 dieser Bestimmung eine Förderung durch jeweils hälftigen Zuschuß und unverzinsliches Darlehen erhalten, ist unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes auch bei Anlegung eines strengen Maßstabes (vgl. BVerfG, Beschluß vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 - ) nicht zu beanstanden.
Insoweit greift die Erwägung Platz, daß es dem Gesetzgeber angesichts begrenzter Haushaltsmittel freisteht, durch eine Änderung des Einsatzes der Mittel finanziellen Spielraum zu schaffen (BVerfG, Beschluß vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 - ).
Dieser Vorteil rechtfertigt es unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes, Studierende - anders als die Empfänger sonstiger Sozialleistungen - mit der Verpflichtung zur Rückzahlung der als Darlehen gewährten Fördermittel zu belasten (BVerfG, Beschluß vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 - ; zur entsprechenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. zuletzt Beschluß vom 1. September 1994 - BVerwG 11 PKH 4.94 - ).
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 14. Oktober 1997 (- 1 BvL 5/93 - ) zur Verfassungsmäßigkeit des § 17 Abs. 2 BAföG i.d.F. des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 die nicht weniger einschneidende Umstellung von der Förderungsart des Zuschusses auf ein unverzinsliches öffentliches Darlehen unter Einbeziehung auch derjenigen Studierenden, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits eine geförderte Ausbildung aufgenommen hatten, als verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung angesehen und einen Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze des Vertrauensschutzes verneint.
Das berechtigte Vertrauen der Studierenden darauf, daß ihnen auch im Falle einer gesetzlichen Neukonzeption der Förderungsart eine Ausbildungsförderung erhalten bleibe, die eine Beendigung des Studiums ohne wesentliche Verringerung des monatlich verfügbaren Geldbetrages ermögliche, werde durch die Umstellung des Förderungskonzepts von der Form des Zuschusses auf die Form des Darlehens nicht enttäuscht, da diese nicht die Möglichkeit in Frage stelle, das Studium mit Hilfe staatlicher Mittel zu beenden; zu jedem Zeitpunkt sei sichergestellt gewesen, daß alle bereits Studierenden weiterhin die bisherigen Auszahlungsbeträge - wenn auch nunmehr als Darlehen - erhielten (BVerfG, Beschluß vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 - a.a.O. S. 974>).
Ob der Gesetzgeber dabei die Situation in jeder Hinsicht zutreffend eingeschätzt und die einzelnen Sparmaßnahmen ausgewogen vorgenommen hat, entzieht sich richterlicher Nachprüfung (vgl. BVerfG, Beschluß vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 - ).
- BVerwG, 15.06.1998 - 5 B 118.97
Ausbildungsförderung - Umstellung auf Bankdarlehensförderung
Mit Beschluß vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 - (NJW 1998, 973 ) hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit des § 17 Abs. 2 BAföG in der Fassung des Art. 16 Abs. 1 Nr. 5 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 bestätigt, wonach Leistungen für Studierende nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz im Zeitraum von 1983 bis 1990 ausschließlich als Darlehen gewährt wurden.Der Umstand, daß das 18. BAföG -Änderungsgesetz nicht alle Studierenden in gleicher Weise trifft, sondern die für die Betroffenen nachteilige Umstellung der Förderungsart auf ein Bankdarlehen nach § 18 c BAföG sich auf die in § 17 Abs. 3 Satz 1 BAföG genannten Personengruppen beschränkt, während andere Studierende weiterhin gemäß Absatz 2 dieser Bestimmung eine Förderung durch jeweils hälftigen Zuschuß und unverzinsliches Darlehen erhalten, ist unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes auch bei Anlegung eines strengen Maßstabes (vgl. BVerfG, Beschluß vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 -, a.a.O. S. 974) nicht zu beanstanden.
Insoweit greift die Erwägung Platz, daß es dem Gesetzgeber angesichts begrenzter Haushaltsmittel freisteht, durch eine Änderung des Einsatzes der Mittel finanziellen Spielraum zu schaffen (BVerfG, Beschluß vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 -, a.a.O. S. 974).
Dieser Vorteil rechtfertigt es unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes, Studierende - anders als die Empfänger sonstiger Sozialleistungen - mit der Verpflichtung zur Rückzahlung der als Darlehen gewährten Fördermittel zu belasten (BVerfG, Beschluß vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 -, a.a.O. S. 975;… zur entsprechenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. zuletzt Beschluß vom 1. September 1994 - BVerwG 11 PKH 4.94 -, a.a.O. S. 2).
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 14. Oktober 1997 (- 1 BvL 5/93 -, a.a.O. S. 974) zur Verfassungsmäßigkeit des § 17 Abs. 2 BAföG i.d.F. des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 die nicht weniger einschneidende Umstellung von der Förderungsart des Zuschusses auf ein unverzinsliches öffentliches Darlehen unter Einbeziehung auch derjenigen Studierenden, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits eine geförderte Ausbildung aufgenommen hatten, als verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung angesehen und einen Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze des Vertrauensschutzes verneint.
Das berechtigte Vertrauen der Studierenden darauf, daß ihnen auch im Falle einer gesetzlichen Neukonzeption der Förderungsart eine Ausbildungsförderung erhalten bleibe, die eine Beendigung des Studiums ohne wesentliche Verringerung des monatlich verfügbaren Geldbetrages ermögliche, werde durch die Umstellung des Förderungskonzepts von der Form des Zuschusses auf die Form des Darlehens nicht enttäuscht, da diese nicht die Möglichkeit in Frage stelle, das Studium mit Hilfe staatlicher Mittel zu beenden; zu jedem Zeitpunkt sei sichergestellt gewesen, daß alle bereits Studierenden weiterhin die bisherigen Auszahlungsbeträge - wenn auch nunmehr als Darlehen - erhielten (BVerfG, Beschluß vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 -, a.a.O. S. 974).
Ob der Gesetzgeber dabei die Situation in jeder Hinsicht zutreffend eingeschätzt und die einzelnen Sparmaßnahmen ausgewogen vorgenommen hat, entzieht sich richterlicher Nachprüfung (vgl. BVerfG, Beschluß vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 -, a.a.O. S. 974).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 11.09.2001 - 16 A 4702/99 Solche ließen sich weder aus der bisherigen - immer nur Fälle des Fachrichtungswechsels behandelnden - Rechtsprechung zum 18. BAföG-ÄndG ableiten noch - wie auch aus dem genannten Beschluss des BVerfG zur Fallgruppe der Gremientätigkeit geschlossen werden könne - mangels Vergleichbarkeit aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 - zur Problematik der Umstellung von der zuschussweisen Förderung auf eine Förderung in Form des Volldarlehens schließen.
vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 -, BVerfGE 96, 330 (340).
vgl. zum Fall der Umstellung der Ausbildungsförderung auf Volldarlehen: BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 -, aaO.
So auch BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 1998 - 5 B 118.97 -, aaO. unter Bezunahme auf BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 -, aaO.
So schon zur Fallgruppe "Fachrichtungswechsel" BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 1998 - 5 B 118.97 -, aaO. unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 -, aaO.
- OVG Hamburg, 23.02.2010 - 3 Bf 70/09
Universität muss Studiengebühren bei Tätigkeit in Hochschulorganen reduzieren
Die Betroffenen werden nach einem erfolgreichen Abschluss des Studiums regelmäßig in der Lage sein, durch ihre berufliche Tätigkeit ein überdurchschnittliches Einkommen zu erzielen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.10.1997, BVerfGE 96, 330;… vgl. auch Fabian/Briedis , Aufgestiegen und erfolgreich - Ergebnisse der dritten HIS-Absolventenbefragung des Jahrgangs 1997 zehn Jahre nach dem Examen", HIS Forum Hochschule 2/2009, S. 1 f., 11 f.; sowie HIS Pressemitteilung vom 8.4.2009 zur Studie).Jedoch sind Regelungen, die eine solche unechte Rückwirkung herbeiführen, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.10.1997, BVerfGE 96, 330) verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig.
Einschränkungen können sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 28 GG) und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nur ergeben, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.10.1997, a.a.O.; Beschl. v. 15.10.1996, BVerfGE 95, 64).
Aufgrund des Hochschulmodernisierungsgesetzes konnten Studierende allenfalls darauf vertrauen, dass ihnen auch im Fall einer gesetzlichen Neukonzeption der Studienfinanzierung der Besuch der Hochschule weiterhin finanziell möglich sein wird (ähnlich zur Änderung der BAföG-Finanzierung: BVerfG, Beschl. v. 14.10.1997, a.a.O.).
- VG Köln, 16.12.2010 - 26 K 1366/10 Eine unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet, 22 vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2006 - 5 C 10/05 - juris Rnr. 71; Urteil vom 15. Dezember 2005 - 2 C 4/05 - juris Rnr. 12; BVerfG, Entscheidung vom 31. Mai 1960 - 2 BvL 4/59 - , juris Rnr. 29, Beschluss vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 - juris Rnr. 41.
Die unechte Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig, 27 vgl. BVerwG, Urteil vom 11.05.2006 - 5 C 10/05 - juris Rnr. 71; BVerfG, Beschluss vom 14.10.1997 - 1 BvL 5/93 - juris Rnr. 41, Beschluss vom 09.12.2003 - 1 BvR 558/99 - juris Rnr. 68.
Unzulässig ist sie nur dann, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist, wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen oder unvertretbare Härten, die durch die Gesetzesänderung entstehen, nicht im Rahmen des Vertrauensschutzes berücksichtigt wurden, 32 vgl. BVerwG, Urteil vom 11.05.2006 - 5 C 10/05 - juris Rnr. 71; BVerfG, Beschluss vom 20.06.1978 - 2 BvR 71/76 - juris Rnr. 36, BVerfG, Beschluss vom 14.10.1997 - 1 BvL 5/93 - juris Rnr. 41.
Die durch das Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßstäbe bei der Überprüfung der Einführung von Ausbildungsvolldarlehen, 62 vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.10.1997 - 1 BvL 5/93 - juris Rnr. 39, 63.
Das Bundesverfassungsgericht ließ die Frage offen und stellte fest, dass es, selbst wenn eine solche Pflicht bestünde, mit dieser vereinbar sei, das bestehende Förderkonzept zum Nachteil der Studierenden zu ändern, sofern sich der Gesetzgeber auf gewichtige Gründe des Gemeinwohls berufen könne, 66 vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.10.1997 - 1 BvL 5/93, a.a.O.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 05.11.1999 - 16 A 3536/99 vgl. BVerfG, Beschluß vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 -, FamRZ 1998, 413 (414).
vgl. BVerwG, Beschluß vom 15. Juni 1998 - 5 B 116.97 -, FamRZ 1998, 1207 = ZfS 1998, 312 = FEVS 49, 1 = NWVBl 1999, 17 = Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 18 mit Hinweis auf BVerfG, Beschluß vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 -, aaO.
vgl. BVerwG, Beschluß vom 15. Juni 1998 - 5 C 116.97 -, aaO. mit Hinweis auf BVerfG, Beschluß vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 -, aaO.
vgl. BVerfG, Beschluß vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 -, aaO. m.w.N.
vgl. BVerwG, Beschluß vom 15. Juni 1998 - 5 B 116.97 -, aaO. mit Hinweis auf BVerfG, Beschluß vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 -, aaO.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 05.11.1999 - 16 A 3552/99 vgl. BVerfG, Beschluß vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 -, FamRZ 1998, 413 (414).
vgl. BVerwG, Beschluß vom 15. Juni 1998 - 5 B 116.97 -, FamRZ 1998, 1207 = ZfS 1998, 312 = FEVS 49, 1 = NWVBl 1999, 17 = Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 18 mit Hinweis auf BVerfG, Beschluß vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 -, aaO.
vgl. BVerwG, Beschluß vom 15. Juni 1998 - 5 C 116.97 -, aaO. mit Hinweis auf BVerfG, Beschluß vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 -, aaO.
vgl. BVerfG, Beschluß vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 -, aaO. m.w.N.
vgl. BVerwG, Beschluß vom 15. Juni 1998 - 5 B 116.97 -, aaO. mit Hinweis auf BVerfG, Beschluß vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 -, aaO.
- BVerfG, 17.06.2002 - 1 BvR 1594/99
Zum Vertrauensschutz bei der Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem …
Denn es wäre mit einer solchen Pflicht vereinbar, wenn der Gesetzgeber ein bestehendes Förderkonzept zum Nachteil der Studierenden ändert und sich dabei auf gewichtige Gründe des Gemeinwohls berufen kann (vgl. BVerfGE 96, 330 ).Die Regelungen, die das privatrechtliche Bankdarlehen als Förderungsart einführen, haben zwar wegen der Erstreckung auf bereits begonnene Ausbildungen (vgl. Art. 6 Abs. 2 des 18. BAföGÄndG) unechte Rückwirkung entfaltet (vgl. BVerfGE 96, 330 ).
Sie erfüllen jedoch die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen, unter denen eine unechte Rückwirkung in Fällen zulässig ist, in denen auf den noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt des Studiums und seiner Finanzierung durch eine staatliche Leistung für die Zukunft zum Nachteil des Betroffenen eingewirkt wird (vgl. BVerfGE 96, 330 ).
Ungeachtet dessen kann allenfalls ein Vertrauen darauf schutzwürdig sein, dass der Beschwerdeführerin eine Ausbildungsförderung erhalten blieb, die eine Beendigung des Studiums ohne wesentliche Verringerung des monatlich verfügbaren Geldbetrags ermöglichen würde (vgl. BVerfGE 96, 330 ).
- BVerfG, 14.10.1997 - 1 BvL 5/89
Wohngeld bei Begleitstudium
Die Bedenken, die das vorlegende Gericht gegen diesen Ausschluß allgemein geltend gemacht hat, greifen - wie das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom heutigen Tage (1 BvL 5/93) entschieden hat - nicht durch.Zum anderen sind Personen wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens benachteiligt worden, solange Unterkunftsleistungen als Bestandteil der Ausbildungsförderung ausschließlich darlehensweise erbracht worden sind (vgl. § 17 Abs. 2 BAföG a.F.), während Wohngeld nach § 1 WoGG als nicht rückzahlbarer Zuschuß gewährt wird (vgl. näher Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 -, Umdruck S. 18 f.).
Zwar stellt diese Erwägung bei anderen Studierenden einen zureichenden Grund für die Belastung mit den Nachteilen dar, die sich aus einer darlehensweisen Förderung ergeben (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 -, Umdruck S. 20).
- BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvL 9/00
Kürzung der Fremdrenten verfassungsgemäß, aber Übergangsregelung für rentennahe …
Diese sind allerdings erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszweckes nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn - was hier nach den oben unter C I 2 getroffenen Feststellungen allein in Betracht kommt - die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (vgl. BVerfGE 95, 64 [86]; - 96, 330 [340]; - 101, 239 [263]; stRspr). - OVG Hamburg, 30.03.2010 - 3 Bf 280/09
Zur Studiengebühr bei Studierenden, die in Organen der Fachschaften tätig sind - …
- BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 995/95
Schuldrechtsanpassungsgesetz
- BGH, 03.08.1998 - PatAnwZ 1/98
Verfassungsmäßigkeit der Umstellung der Unterhaltsbeihilfe für …
- BFH, 17.06.2010 - III R 35/09
Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern - Keine …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 23.10.2001 - 16 A 3535/99
BAföG
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.06.2007 - 1 L 194/06
Zur Zweitwohnungssteuer für Studenten, die Leistungen nach dem BAföG beziehen
- BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1681/94
Pflegeversicherung IV
- BVerwG, 29.04.2009 - 6 C 16.08
Studienabgabe, Studienbeitrag, Studiengebühr, Sonderabgabe, …
- BSG, 28.10.2009 - B 14 AS 44/08 R
Arbeitslosengeld II - Schülermonatskarte - kein unabweisbarer Bedarf - Darlehen - …
- BVerfG, 08.12.2006 - 2 BvR 1339/06
Verfassungsbeschwerde gegen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 …
- VGH Baden-Württemberg, 01.12.1999 - 7 S 418/99
Wohngeld für Studierende - Ausschlussregelung des WoGG § 41 Abs 3 S 1)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2006 - 12 A 3045/06
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.06.2007 - 1 L 257/06
Zweitwohnungsteuer für Ausbildungsförderung beziehende Studenten, …
- BVerwG, 15.12.2010 - 6 C 10.09
Allgemeine Studiengebühr; Studiengebührendarlehen; Sozialverträglichkeit; soziale …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2006 - 12 A 2758/06
- BVerwG, 15.12.2010 - 6 C 8.09
Allgemeine Studiengebühren in Baden-Württemberg sind rechtmäßig
- BVerwG, 15.12.2010 - 6 C 9.09
Allgemeine Studiengebühr; Studiengebührendarlehen; Sozialverträglichkeit; soziale …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2006 - 12 A 2914/06
- BVerwG, 15.12.2010 - 6 C 11.09
Allgemeine Studiengebühren in Baden-Württemberg sind rechtmäßig
- BVerfG, 06.04.2000 - 1 BvL 18/99
Zur BAföG-Förderung durch Privatdarlehen nach Überschreiten der …
- BFH, 17.06.2010 - III R 17/09
Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern - Keine …
- LSG Berlin, 02.09.2003 - L 6 AL 16/03
Arbeitslose müssen private Altersvorsorge aufbrauchen // Rechtmäßigkeit der Pläne …
- BGH, 23.01.2001 - X ZR 247/98
Zeitliche Geltung rechtsgeschäftlicher Abtretungsverbote
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.10.2001 - 16 A 5005/99
- StGH Hessen, 11.06.2008 - P.St. 2133
Einführung von Studienbeiträgen an den Hochschulen des Landes verfassungsmäßig
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.10.2001 - 16 A 376/00
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.10.2001 - 16 A 2350/99
- BVerfG, 22.05.2003 - 1 BvR 452/99
Zur Ermittlung der Pflegebedürftigkeit in der sozialen Pflegeversicherung
- VG Freiburg, 20.06.2007 - 1 K 2274/06
Rechtmäßigkeit der von den Staatlichen Hochschulen in Baden-Württemberg ab 2007 …
- VG Karlsruhe, 11.07.2007 - 7 K 2966/06
Verfassungsmäßigkeit der Hochschulgebühren; kein Verstoß gegen …
- BVerfG, 22.05.2003 - 1 BvR 1077/00
Leistungsansprüche in der sozialen Pflegeversicherung bei demenzbedingten …
- VG Karlsruhe, 11.07.2007 - 7 K 3075/06
Keine Hochschulgebührenbefreiung für Studierende, die in Hochschulgremien und …
- VG Freiburg, 20.06.2007 - 1 K 2324/06
Rechtmäßigkeit der von den Staatlichen Hochschulen in Baden-Württemberg ab 2007 …
- VG Karlsruhe, 11.07.2007 - 7 K 444/07
Rechtmäßigkeit der von den Staatlichen Hochschulen in Baden-Württemberg ab 2007 …
- VG Arnsberg, 21.09.2007 - 12 K 4001/06
Klage gegen Studiengebühren an der Universität Siegen abgewiesen
- BSG, 08.07.2009 - B 11 AL 20/08 R
Berufsausbildungsbeihilfe - Einkommensanrechnung - Berücksichtigung des …
- OLG Hamm, 12.03.2009 - 2 UF 179/08
Erwerbsobliegenheit des neuen Ehegatten des Unterhaltsverpflichteten im …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2001 - 8 A 538/01
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2002 - 8 A 195/02
- OVG Niedersachsen, 01.06.2004 - 8 ME 116/04
Ungültigkeitserklärung und Einziehung eines Jagdscheins; Anordnung der sofortigen …
- VG Freiburg, 20.06.2007 - 1 K 121/07
Erhebung von Studiengebühren in Baden-Württemberg
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2001 - 8 A 3397/99
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2002 - 8 A 3762/01
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2002 - 8 A 3761/01
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2002 - 8 A 3764/01
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2002 - 8 A 3763/01
- LSG Nordrhein-Westfalen, 17.10.2003 - L 3 P 50/02
Pflegeversicherung
- VerfG Brandenburg, 12.10.2000 - VfGBbg 37/00
Verletzung des Grundrechtes auf ein faires Verfahren wegen unterbliebener …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2001 - 8 A 539/01
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2001 - 8 A 3395/99
- OVG Nordrhein-Westfalen, 13.12.2001 - 16 A 4096/00
- OVG Nordrhein-Westfalen, 13.12.2001 - 16 A 847/00
- LSG Nordrhein-Westfalen, 16.09.2004 - L 9 AL 24/04
Arbeitslosenversicherung
- OVG Rheinland-Pfalz, 26.03.2009 - 7 A 11261/08
Aufnahme der Ausbildung; Ausbildung; Ausbildungsförderung; Ausbildungsstätte; …
- OVG Niedersachsen, 17.11.1998 - 10 L 5099/96
Rechtmäßigkeit der Erhebung eines Studienentgelts für "Seniorenstudium"; ; …
- BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2288/95
- VerfG Brandenburg, 12.10.2000 - VfGBbg 20/00
Keine Verletzung des Bestimmtheitsgrundsatzes aus Verf BB Art 53 Abs 1 durch …
- VG Göttingen, 30.10.2003 - 4 A 12/03
BAFöG-Höchstforderungsbeträge verfassungsgemäß; Ausbildungs- und …
- LSG Nordrhein-Westfalen, 16.09.2004 - L 9 AL 26/03
Arbeitslosenversicherung
- LSG Nordrhein-Westfalen, 16.09.2004 - L 9 AL 112/03
Arbeitslosenversicherung
- LSG Nordrhein-Westfalen, 16.09.2004 - L 9 AL 102/03
Arbeitslosenversicherung
- OVG Niedersachsen, 05.09.2006 - 8 ME 116/06
Jagdrechtliche Angliederungsverfügung; Abrundung; Angliederung; …
- VG Darmstadt, 03.12.2008 - 5 K 1079/08
Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze bei Verurteilungen im …
- LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 09.12.2010 - LVerfG 6/09
Zur Notwendigkeit einer Übergangsregelung bei Verlängerung der bisher …
- VerfG Brandenburg, 20.12.2001 - VfGBbg 50/01
- SG Bremen, 05.05.2009 - S 15 SO 52/09
- VG Köln, 25.11.2010 - 6 K 2405/07
- VerfG Brandenburg, 20.12.2001 - VfGBbg 28/01
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 09.03.2010 - L 2 AL 31/06
Zu den Einkünften des Auszubildenden zählt die bezogene Ausbildungsvergütung …
- BVerwG, 16.12.2010 - 6 B 4.10
Einführung von Studiengebühren als Verstoß gegen den Vertrauensgrundsatz; …
- BVerwG, 16.12.2010 - 6 B 35.10
Verstoß gegen das bundesverfassungsrechtliche Prinzip des Vertrauensschutzes bei …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 04.08.1999 - 16 A 2355/99
- VG Schleswig, 17.05.2000 - 1 A 217/97
Biotop; Sukzessionsfläche; Rückwirkung
- VerfG Brandenburg, 17.05.2001 - VfGBbg 4/01
- VerfG Brandenburg, 15.11.2001 - VfGBbg 25/01
- OVG Rheinland-Pfalz, 09.04.2009 - 7 A 11261/08
Ausbildungs- und Studienförderungsrecht
- VerfG Brandenburg, 21.02.2001 - VfGBbg 64/00
- VG Hannover, 30.04.2002 - 6 A 4482/01
Verfassungsmäßigkeit des Studienentgelts für ein sog. Seniorenstudium; …
- VG Hamburg, 07.10.2010 - 2 K 509/10
Ausbildungsförderung: Studiengebühren für ein Auslandsstudium
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