Rechtsprechung

Gericht
OLG Dresden
Datum
16.08.2001
Aktenzeichen
23 W 916/01
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BGB-Gesellschafter als Streitgenossen

§§ 705 ff BGB, §§ 59 ff ZPO, auch nach Anerkennung eigener Parteifähigkeit der BGB-Gesellschaft (GbR) sind die Gesellschafter weiterhin für Klagen in eigenem Namen prozeßführungsbefugt

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Fundstellen
NJW-RR 2002, 544
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