Rechtsprechung
   BGH, 25.02.1993 - III ZR 9/92   

Bach-Unterspülungen

§§ 17, 17a GVG, Gewässerunterhaltungspflicht, § 46 WasserG, Geltung der zivilrechtlichen Verkehrssicherungspflicht, §§ 823, 1004 BGB;

§ 13 GVG;

§ 8 WasserG nicht anwendbar bei Verletzung von Unterhaltspflichten

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Jurion
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsweg für Beseitigungsklage bei Strömungsschäden an Ufergrundstück - Rechtswegentscheidung im Urteil

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 121, 367
  • NJW 1993, 1799
  • MDR 1994, 206
  • VBlBW 1993, 393
  • WM 1993, 1015
  • NVwZ 1993, 810
  • VersR 1993, 1127



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Wird zitiert von ... (134)  

  • BGH, 24.04.2007 - XI ZR 17/06  

    Kapitalanlagerecht - Vorteilsausgleichung bei Darlehensvertrag

    Zulässig ist auch die Beschränkung auf einen Teil des Streitstoffs, über den durch ein Zwischenurteil gemäß § 280 ZPO bzw. § 304 ZPO oder durch einen Beschluss gemäß § 17a Abs. 3 GVG entschieden werden könnte (BGH, Urteile vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 19/89, WM 1990, 784, 786, vom 25. Februar 1993 - III ZR 9/92, WM 1993, 1015, 1016, insoweit in BGHZ 121, 367 ff. nicht abgedruckt, und vom 10. Mai 2001 - III ZR 262/00, WM 2001, 1633, 1634 f., insoweit in BGHZ 147, 394 ff. nicht abgedruckt).
  • BGH, 13.06.1996 - III ZR 40/95  

    Voraussetzungen der Gefährdungshaftung für Wasserschäden

    Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, daß für den Fall der Nicht- oder Schlechterfüllung der Gewässerunterhaltungspflicht nach allgemeinem Deliktsrecht (nicht aus Amtspflichtverletzung) gehaftet wird, insbesondere aus § 823 Abs. 1 BGB (vgl. Senat BGHZ 121, 367, 374; 125, 186, 188 ff; je m.w.N.).

    bbb) Eine Haftung der beklagten Stadt aufgrund von § 823 Abs. 1 (§§ 31, 89) BGB kommt darüber hinaus auch nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Betracht (vgl. Senat BGHZ 121, 367, 375 f).

    Es ist anerkannt, daß (auch) der Träger der Gewässerunterhaltungslast einem geschädigten Dritten aus dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht haften kann (vgl. Senat BGHZ 121, 367, 375 f).

  • BGH, 18.11.1998 - VIII ZR 269/97  

    Aufhebung und Zurückverweisung zum Zwecke der Nachholung der Vorabentscheidung

    Angesichts dessen hat der Beklagte die Rüge auch rechtzeitig, nämlich gemäß § 282 Abs. 3 ZPO vor der Verhandlung zur Hauptsache (vgl. BGHZ 121, 367, 369), vorgebracht.

    Das Berufungsgericht, das mangels Vorabentscheidung des Landgerichts nach § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG entgegen § 17 a Abs. 5 GVG nicht an die Bejahung des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten durch das erstinstanzliche Gericht gebunden war (BGHZ 119, 246, 249 f; 121, 367, 370 ff; 130, 159, 163), hat ebenfalls zu Unrecht durch Endurteil entschieden.

    Soweit der Bundesgerichtshof in einzelnen Fällen (BGHZ 121, 367, 372; 130, 159, 163 f) gleichwohl im Revisionsverfahren selbst über den Rechtsweg entschieden hat, beruhte das darauf, daß sich das betreffende Berufungsgericht jeweils - anders als hier - zu Unrecht durch § 17a Abs. 5 GVG an einer Überprüfung des beschrittenen Rechtswegs gehindert gesehen hatte, obwohl das Landgericht insoweit nicht vorab, sondern erst im Urteil entschieden hatte.

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