Rechtsprechung
   BVerfG, 10.03.1981 - 1 BvR 92/71; 1 BvR 96/71   

Bad Dürkheimer Gondelbahn

Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG, Legalenteignung

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Gondelbahn

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Enteignung - Enteignungskompetenz

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 56, 249
  • NJW 1981, 1360
  • NJW 1981, 1257
  • MDR 1981, 553
  • ZMR 1982, 78
  • ZMR 1981, 243
  • WM 1981, 481
  • DVBl 1981, 971
  • DVBl 1981, 542
  • DÖV 1981, 373
  • DB 1981, 836



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Wird zitiert von ... (65)  

  • BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85  

    Boxberg

    § 144 f BBauG in Verbindung mit § 87 FlurbG und §§ 85, 87 BBauG genügten nicht den vom Bundesverfassungsgericht in der Gondelbahn-Entscheidung (BVerfGE 56, 249) dargelegten Anforderungen an die Konkretisierung der enteignungswürdigen Sachgebiete durch den Gesetzgeber.

    Verwaltungsentscheidungen, die dem Enteignungsverfahren im engeren Sinne vorangehen und mit Bindungswirkung für das Enteignungsverfahren über verfassungsrechtliche Anforderungen gemäß Art. 14 Abs. 3 GG befinden, sind an dieser Vorschrift zu messen (vgl. hierzu BVerfGE 45, 297 [319 f.]; 56, 249 [264 f.]).

    Die verfassungsrechtlichen Enteignungsvoraussetzungen können dadurch nicht ersetzt werden (vgl. BVerfGE 38, 175 [185]; 56, 249 [260 f.]).

    Art. 14 Abs. 3 GG verlangt vielmehr einen qualifizierten Enteignungszweck - das Wohl der Allgemeinheit -, der seine konkrete Ausformung in gesetzlichen Vorschriften oder auf deren Grundlage gefunden haben muß (BVerfGE 24, 367 [403 f.]; 38, 175 [180]; 56, 249 [261 f.]).

    Dieser hat - wie das Bundesverfassungsgericht bereits in der Gondelbahn-Entscheidung ausgeführt hat (BVerfGE 56, 249 [261]) - gesetzlich festzulegen, für welche Vorhaben unter welchen Voraussetzungen und für welche Zwecke eine Enteignung zulässig sein soll.

    Hinzu kommt, daß es der kommunalen Verwaltung nicht erlaubt ist, anstelle des Gesetzgebers die eine Enteignung erlaubenden Gemeinwohlaufgaben zu bestimmen (BVerfGE 56, 249 [261 f.]).

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04  

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

    Der Verwaltung ist es verwehrt, die Gemeinwohlaufgaben zu definieren, die eine Enteignung rechtfertigen (vgl. BVerfG, Urteile vom 10. März 1981 - 1 BvR 92, 96/71 - BVerfGE 56, 249, 261 f. und vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046/85 - BVerfGE 74, 264, 296 f.; Beschluss vom 17. Juli 1996 - 2 BvR 2/93 - BVerfGE 95, 1, 26).
  • BVerfG, 02.06.2008 - 1 BvR 349/04  

    Voraussetzungen einer Entwicklungsmaßnahme

    Diese von den Fachgerichten in Auslegung einfachen Rechts angenommene enteignungsrechtliche Vorwirkung der Entwicklungssatzung, hier in Form des Ortsgesetzes, ist der verfassungsgerichtlichen Prüfung zugrundezulegen (vgl. BVerfGE 45, 297 ; 56, 249 ; 74, 264 ; 95, 1 ; 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 15. Februar 2007 - 1 BvR 300/06 und 848/06 -, NVwZ 2007, S. 573).

    Er ist insoweit die notwendige Ergänzung der grundgesetzlichen Gewährleistung des Eigentums und dient als Parlamentsvorbehalt der Sicherung der individuellen Freiheit (vgl. BVerfGE 38, 175 ; 56, 249 ).

    Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Enteignung und das Grundrecht des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG stehen in einem unauflösbaren Zusammenhang (vgl. BVerfGE 56, 249 ).

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