Rechtsprechung
   BVerfG, 17.01.1979 - 2 BvL 12/77   

Bagatelldelikte

Strafbarkeit eines Diebstahls geringwertiger Sachen (§§ 242, 248a StGB) ist ("offensichtlich", § 24 BVerfGG) mit dem GG Grundgesetz vereinbar, Gesetzgeber ist nicht zur Einstufung als Ordnungswidrigkeit verpflichtet;

Art. 1 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG, § 46 Abs. 1 StGB, strafrechtlicher Schuldgrundsatz hat Verfassungsrang

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Strafbarkeit von Bagatelldelikten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Strafbarkeit von Diebstahl geringwertiger Sachen

Verfahrensgang

  • AG Köln, 08.11.1977 - 223 B Ds 796/77
  • BVerfG, 17.01.1979 - 2 BvL 12/77

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 50, 205
  • NJW 1979, 1039
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Wird zitiert von ... (59)  

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92  

    Cannabis

    Zwar erscheinen unter besonderen Voraussetzungen Fälle denkbar, in denen gesicherte kriminologische Erkenntnisse im Rahmen der Normenkontrolle insoweit Beachtung erfordern, als sie geeignet sind, den Gesetzgeber zu einer bestimmten Behandlung einer von Verfassungs wegen gesetzlich zu regelnden Frage zu zwingen oder doch die getroffene Regelung als mögliche Lösung auszuschließen (vgl. BVerfGE 50, 205 [212 f.]).

    Das verfassungsrechtliche Übermaßverbot gestattet prinzipiell beide Lösungen (vgl. BVerfGE 50, 205 [213 ff.]).

  • BGH, 26.10.2005 - GSSt 1/05  

    Vorlagebeschluss zur Auslegung des (vollendeten) Handeltreibens im

    Nach dem das Strafrecht wesentlich bestimmenden Schuldgrundsatz seien - gemessen an der Idee der Gerechtigkeit - Tatbestand und Rechtsfolge sachgerecht aufeinander abzustimmen (vgl. BVerfGE 50, 205, 214 f.).

    (2) Die Vorlegung knüpft an die Entscheidung BVerfGE 50, 205 an, wonach gemäß dem das Strafrecht wesentlich bestimmenden Schuldgrundsatz - gemessen an der Idee der Gerechtigkeit - Tatbestand und Rechtsfolge sachgerecht aufeinander abgestimmt sein müssen (BVerfG aaO S. 214 f. m.w.N.).

  • BVerfG, 15.05.1995 - 2 BvL 19/91  

    DDR

    Soweit es um die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer Strafandrohung oder der Höhe einer Strafe geht, deckt sich zwar der insoweit maßgebliche Schuldgrundsatz, der verlangt, daß die einen Täter treffenden Folgen einer strafbaren Handlung zur Schwere der Rechtsgutverletzung und des individuellen Verschuldens in einem gerechten Verhältnis stehen, in seinen die Strafe begrenzenden Auswirkungen mit dem Verfassungsgrundsatz des Übermaßverbotes (vgl. BVerfGE 50, 205 [215]).
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