Rechtsprechung
   BVerfG, 05.02.1991 - 2 BvR 263/86   

Bahá'í

Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG, religiöse Vereinigungsfreiheit

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Bahá'í

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Eintragung eines Vereins in das Vereinsregister

Sonstiges

  • wikipedia.org (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Bahai-Beschluss

Verfahrensgang

  • AG Tübingen, 08.12.1983 - II 922/83
  • AG Tübingen, 02.01.1984 - II 922/83
  • LG Tübingen, 08.01.1985 - 5 T 34/84
  • LG Tübingen, 08.05.1985 - 5 T 34/84
  • OLG Stuttgart, 27.01.1986 - 8 W 252/85
  • BVerfG, 05.02.1991 - 2 BvR 263/86

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 83, 341
  • NJW 1991, 2623
  • DVBl 1991, 435
  • NVwZ 1991, 1072



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Wird zitiert von ... (72)  

  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02  

    Kopftuch Ludin

    Beide Absätze des Art. 4 GG enthalten ein umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht (vgl. BVerfGE 24, 236 ; 32, 98 ; 44, 37 ; 83, 341 ).

    Eine Verpflichtung von Frauen zum Tragen eines Kopftuchs in der Öffentlichkeit lässt sich nach Gehalt und Erscheinung als islamisch-religiös begründete Glaubensregel dem Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG hinreichend plausibel zuordnen (vgl. dazu auch BVerfGE 83, 341 ); dies haben die Fachgerichte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise getan.

  • BVerfG, 19.12.2000 - 2 BvR 1500/97  

    Körperschaftsstatus der Zeugen Jehovas

    Der Körperschaftsstatus kann durchaus eine angemessene Rechtsform auch für solche Religionsgemeinschaften sein, die den Status eines eingetragenen Vereins nicht erlangen können oder wollen, etwa weil ihre innere Struktur und Organisation, wie sie von ihrem religiösen Selbstverständnis gefordert sind, mit Vorgaben des Vereinsrechts in Konflikt liegen (vgl. BVerfGE 83, 341 ).

    Verglichen mit dem Begriff der öffentlich-rechtlichen Körperschaft im allgemeinen Verständnis hat dieser Begriff im Regelungszusammenhang des Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV nur die Funktion eines "Mantelbegriffs" (BVerfGE 83, 341 ).

    Er begnügte sich damit, durch redaktionelle Änderungen des späteren Art. 4 GG doppelte Gewährleistungen zu vermeiden (ParlR, HA-Prot., 22. Sitzung vom 8. Dezember 1948, S. 255 - 261; 39. Sitzung vom 14. Januar 1949, S. 483, 489 - 491; 46. Sitzung vom 20. Januar 1949, S. 599 - 601; 51. Sitzung vom 10. Februar 1949, S. 673, 682; 57. Sitzung vom 5. Mai 1949, S. 743, 745 f. und 765; Redaktionsausschuss, Kurzprot. vom 28. April 1949, S. 1; vgl. auch BVerfGE 83, 341 zur religiösen Vereinigungsfreiheit).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.12.2003 - 1 S 1972/00  

    Scientology-Untergliederung - kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

    Der Grundsatz der Vereinsautonomie schützt auch die Autonomie in der Bildung und organisatorischen Gestaltung des Vereins nach der freien Selbstentscheidung der Mitglieder, wozu auch die Einfügung in eine hierarchisch organisierte Gemeinschaft gehören kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5.2.1991, BVerfGE 83, 341, 359 - Bahà'i).

    So wird es mit der Vereinsautonomie für vereinbar gehalten, gestufte Verbände zu schaffen, innerhalb derer die Unterverbände - sei es als rechtsfähige, sei es als nichtrechtsfähige Vereine - zu Oberverbänden in Abhängigkeit stehen, ihren Vereinscharakter dadurch aber nicht verlieren, sofern sie auch eigenständig Aufgaben wahrnehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5.2.1991, BVerfGE 83, 341, 359 - Bahà'i).

    In der Bahà'i-Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht deutlich gemacht, dass die Einfügung in eine hierarchisch organisierte Gemeinschaft und entsprechende satzungsmäßige Beschränkungen des Selbstverwaltungsrechts gerade Ausdruck und Ausübung von Vereinsautonomie sein und somit der Realisierung des Vereinszwecks dienen können (vgl. BVerfGE 83, 341, 360).

    Die Grenze ist erst dort erreicht, wo Selbstbestimmung und Selbstverwaltung des Vereins nicht nur in bestimmten Hinsichten, sondern darüber hinaus in weitem Umfang ausgeschlossen, der Verein zur bloßen Verwaltungsstelle oder einem bloßen Sondervermögen eines anderen würde (BVerfGE 83, 341, 360; vgl. hierzu auch v. Campenhausen, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Bonner Grundgesetz, 4. Aufl., Art. 137 WRV RdNr. 211).

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