Rechtsprechung
   BGH, 13.07.1971 - VI ZR 125/70   

Bahnhofstreppe

§ 823 BGB, Herausforderung, gesteigertes Verfolgungsrisiko, keine 'Unterbrechung des Ursachenzusammenhangs'

Volltextveröffentlichungen (3)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 57, 25
  • NJW 1971, 1980
  • VersR 1975, 154
  • VersR 1971, 964



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Wird zitiert von ... (40)  

  • BGH, 29.10.1974 - VI ZR 168/73  

    Zur Haftung für Schäden bei einer durch den Täter veranlassten Verfolgung durch

    (Ergänzung zu: BGHZ 57, 25 und BGH Urteil vom 13. Juli 1971 - VI ZR 165/69 - LM BGB § 823 [C] Nr. 39)«.

    Sofern man ihr im Bereich der haftungsbegründenden Ursächlichkeit einen Platz zuweist (vgl. Nachweise in BGHZ 57, 25, 27; vgl. aber auch BGHZ 58, 162, 163), bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen ihre Bejahung.

    Darüber hinaus prüft das Berufungsgericht zutreffend in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. insbesondere BGHZ 57, 25 und Urteil vom 13. Juli 1971 - VI ZR 165/69 = LM BGB § 823 [C] Nr. 39 = NJW 1971, 1982), ob der durch das Verhalten des Bekl. verursachte Verletzungserfolg (Körperverletzung) auch im übrigen - also auch bei Bejahung der Ursächlichkeit - dem Bekl. objektiv zuzurechnen ist.

    Daß T. durch seinen Entschluß zur Verfolgung und dessen Ausführung selbst ein Schadensrisiko eingegangen ist, steht einer Zurechnung der verursachten Rechtsgutverletzung nicht ohne weiteres entgegen, wie der Senat ebenfalls bereits früher ausgeführt hat (vgl. insbesondere BGHZ 57, 25, 29 m. w. Nachw.).

    Das hat der Senat in BGHZ 57, 25 dahin erläutert, daß dem nicht schon genügt ist, wenn sich der Verletzte »tatsächlich« zum Eingreifen hat bewegen lassen, wenn sein Verhalten also bloß veranlaßt (psychisch verursacht) worden ist, sondern nur wenn er sich zum Eingreifen herausgefordert fühlen »durfte«.

    a) Allerdings ist, wie bereits erwähnt, in BGHZ 57, 25 ausgesprochen, worauf das Berufungsurteil zutreffend hinweist, zu dem vorausgesetzten herausgeforderten Dazutreten (Eingreifen) genüge nicht bereits, daß sich der Verletzte tatsächlich zum Eingreifen hat bewegen lassen.

    So hat der Senat denn auch in BGHZ 57, 25, 31 ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der dort im Grundsatz bejahte Ersatzanspruch des Verfolgenden durch ein mitwirkendes Verschulden auf seiner Seite gemindert sein kann, was im übrigen damals vom Berufungsgericht auch angenommen worden war.

    Darin allein liegt in diesem Zusammenhang kein Umstand, der besonderer Berücksichtigung zugängig ist (vgl. BGHZ 57, 25, 28; Urteil vom 13. Juli 1971 - VI ZR 165/69 = aaO zu 2 a).

    Damit wird offenbar das angesprochen, was in BGHZ 57, 25, 32 (und im Urteil vom 13. Juli 1971 - VI ZR 165/69 = aaO zu 2d am Ende) ausgeführt ist.

  • LG Freiburg, 21.07.1977 - 3 S 42/77  
    Es kann hierbei dahinstehen, ob im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität auch die Adäquanz zu prüfen ist (vgl. hierzu BGH VersR 71, 964 = NJW 71, 1980 m. w. Nachw.,Hübner JuS 74, 496 )... Der durch das Verhalten des Bekl. verursachte Verletzungserfolg ist ihm im Rechtssinn objektiv zuzurechnen.

    In den sog. Verfolgungsfällen wird die objektive Zurechnung nämlich dann ausgeschlossen, wenn das Eingreifen des Dritten in der gewählten Art und Weise nicht vom Täter herausgefordert wurde oder wenn Zweck und erkennbares Risiko der Verfolgung in keinem angemessenen Verhältnis zueinander stehen (BGH aaO, s. ferner BGH VersR 75, 154 = NJW 75, 168, VersR 76, 540 = NJW 76, 568,Hübner aaO 498 unter II. 1. b).

    Daß der Verfolger durch seinen Entschluß zur Verfolgung und dessen Ausführung eine neue Gefahr gesetzt hat und damit ein Schadenrisiko eingegangen ist, schließt die Zurechnung der verursachten Rechtsgutsverletzung nicht ohne weiteres aus (BGH VersR 7t, 964 = NJW 71, 1980 ).

    Eine Zurechnung der Schadenfolge ist allerdings dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn der Entschluß des Verletzten, der diese neue Gefahr schafft, durch den haftungsbegründenden Vorgang nicht herausgefordert ist, wenn das Verhalten des die erste Ursache Setzenden also lediglich den äußeren Anlaß und nur die Gelegenheit für den Verletzten darstellt, sich zusätzlich dem unfallfremden Risiko auszusetzen (BGH VersR 71, 964 = NJW 71, 1980 , VersR 75, 154 = NJW 75, 168, VersR 76, 540 = NJW 76, 568 ).

    So hielt die Rechtsprechung bisher die Verfolgung eines Schwarzfahrers über eine steile und langgezogene Bahnhofstreppe nicht außer Verhältnis zu dem Anliegen, die Person des Betroffenen festzustellen und weitere Schwarzfahrer abzuschrecken (BGH VersR 71, 964 = NJW 71, 1980).

    Gleiches wurde in einem Fall angenommen, in dem ein Polizeibeamter einen 17jährigen, der in die Jugendarrestanstalt verbracht werden sollte, durch einen Sprung aus einem Toilettenfenster über einen 2m breiten und 1, 50 m tiefen Graben verfolgte (BGH VersR 75, 154 = NJW 75, 168).

    Der Verfolgte hat dagegen das normale Risiko des Eingreifenden, jedenfalls bei Verfolgungsfällen wie den vorliegenden, nicht zu tragen (BGH VersR 71, 964 = NJW 71, 1980 ).

    Die Verwirklichung eines solchen normalen Risikos liegt beispielsweise vor, wenn der verfolgende Polizeibeamte beim Überqueren eines feuchten, frisch geschnittenen Rasens ausgleitet und sich einen Muskelriß am Oberschenkel zuzieht (so BGH VersR 71, 962 = NJW 71, 1982 ) oder wenn ein Reifen des Streifenwagens platzt, ohne daß dies auf eine gefährliche Verfolgung zurückzuführen ist (Beispiel bei BGH VersR 75, 154 = NJW 75, 168 ).

  • BGH, 12.03.1996 - VI ZR 12/95  

    Haftung des Flüchtenden für Verfolgungsschäden; Mitverschulden des Verfolgers

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann jemand, der durch vorwerfbares Tun einen anderen zu selbstgefährdendem Verhalten herausfordert, diesem anderen dann, wenn dessen Willensentschluß auf einer mindestens im Ansatz billigenswerten Motivation beruht, aus unerlaubter Handlung zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein, der infolge des durch die Herausforderung gesteigerten Risikos entstanden ist (BGHZ 57, 25, 28 ff; 63, 189, 191 ff; 70, 374, 376; zuletzt Senatsurteile vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90 - VersR 1991, 111, 112 und vom 4. Mai 1993 - VI ZR 283/92 - VersR 1993, 843, 844).

    Zweifellos wird bei einem Polizeibeamten das nicht speziell durch die Umstände der Verfolgung begründete und deshalb zum allgemeinen Lebensrisiko gehörende "normale" Risiko der Nacheile mit den etwa dadurch ausgelösten Schäden des Verfolgers von dem beruflichen Einsatzrisiko umfaßt; es vermag daher auch bei einem Polizeibeamten mangels notwendigen inneren Zusammenhangs mit der Verfolgung nicht zu einer Gefahrenverlagerung auf den fliehenden Täter zu führen (vgl. BGHZ 57, 25, 32; Senatsurteil vom 13. Juli 1971 - VI ZR 165/69 - VersR 1971, 962, 963 f).

    Diese gründet sich vielmehr darauf, daß der Fliehende durch die Art seiner Flucht in vorwerfbarer Weise den Verfolger zu der selbstgefährdenden Reaktion herausgefordert hat; in dieser psychischen Beeinflussung mit dem dadurch ausgelösten Entschluß zu pflichtgemäßer oder jedenfalls von der Rechtsordnung gewünschter Verfolgung mit ihrem besonderen Gefahrenpotential liegt das pflichtwidrige Verhalten des Fliehenden (vgl. BGHZ 57, 25, 29 ff, 63, 189, 192 ff; Senatsurteil vom 13. Januar 1976 - VI ZR 41/75 - VersR 1976, 540, 541).

    Gerade die angemessene Mittel-Zweck-Relation, daß nämlich die Risiken der Verfolgung nicht außer Verhältnis zu dem Ziel der Ergreifung des Fliehenden stehen dürfen, ist aber der wesentliche Gradmesser bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine Herausforderung zur Verfolgung mit der Überbürdung des gesteigerten Verletzungsrisikos auf den Fliehenden (vgl. BGHZ 57, 25, 31 f; 63, 189, 192 f).

    Demgemäß hat der erkennende Senat auch stets entscheidend allein darauf abgestellt, ob der Fliehende, für ihn erkennbar, durch sein Weglaufen in zurechenbarer Weise eine Lage erhöhter Verletzungsgefahr für den Verfolger geschaffen hat und ob er mit einer Verfolgung hat rechnen müssen (vgl. BGHZ 57, 25, 28, 32 f; 63, 189, 191, 193, 195; Urteile vom 13. Juli 1971 - IV ZR 165/69 - aaO. S. 963; vom 13. Januar 1976 - VI ZR 41/75 - aaO. S. 541 und vom 3. Juli 1990 - VI ZR 33/90 - aaO. S. 112).

    Zwar setzt, wie der Senat mehrfach ausgesprochen hat, die Schadenszuweisung bei psychischer Verursachung voraus, daß sich der Eingreifende nicht nur überhaupt, sondern gerade auch in der gewählten Art und Weise zum Handeln herausgefordert fühlen durfte (BGHZ 57, 25, 31; 63, 189, 193; Senatsurteile vom 13. Juli 1971 - VI ZR 165/69 - aaO. S. 963 und vom 13. Januar 1976 - VI ZR 41/75 - aaO. S. 541).

    Der erkennende Senat hat deshalb auch bereits wiederholt Entscheidungen gebilligt, in denen der Tatrichter auf solcher Grundlage zu einer Schadensteilung gelangt war (BGHZ 57, 25, 31; Senatsurteil vom 24. März 1964 - VI ZR 33/63 - VersR 1964, 684 f sowie vom 3. Februar 1967 - VI ZR 115/65 und 117/65 - VersR 1967, 580, 581 f).

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