Rechtsprechung
   BVerfG, 07.06.2000 - 2 BvL 1/97   

BananenmarktVO

Art. 100 GG, § 80 Abs. 2 BVerfGG, zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Richtervorlage an das Bundesverfassungsgericht, die gegen sekundäres Gemeinschaftsrecht gerichtet ist, Art. 10, 234, 249 EG

Volltextveröffentlichungen (8)

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  • Alpmann Schmidt

    Art. 23 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG

  • NWB SteuerXpert START
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Anwendung der europäischen Bananenmarktordnung in der Bundesrepublik Deutschland

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Überprüfung der EG-Bananenmarktordnung durch das BVerfG

Kurzfassungen/Presse (5)

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  • zaoerv.de , S. 61 (Zusammenfassung)

    Gemeinschaftsrecht und innerstaatliches Recht

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

    Vorlage zur Bananenmarktordnung unzulässig

Besprechungen u.ä. (3)

  • zaoerv.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Architektonik des europäischen Grundrechtsraums (Dr. Hans-Georg Dederer; ZaöRV 2006, 575)

  • sustainability-justice-climate.eu (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die dritte Gewalt im transnationalen Mehrebenensystem (Prof. Dr. Felix Ekardt, Verena Lessmann)

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Überprüfung der EG-Bananenmarktordnung durch das Bundesverfassungsgericht

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GG Art 23 Abs 1, GG Art 14 Abs 1, GG Art 12 Abs 1, GG Art 3 Abs 1, VO (EWG) Nr 404/93, VO (EWG) Nr 478/95
    Bananen-Marktordnung; Verfassungsmäßigkeit

Verfahrensgang

  • VG Frankfurt/Main, 01.12.1993 - 1 E 2949/93
  • EuGH, 09.11.1995 - C-466/93
  • VG Frankfurt/Main, 24.10.1996 - 1 E 798/95
  • BVerfG, 07.06.2000 - 2 BvL 1/97

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 102, 147
  • NJW 2000, 3124
  • ZIP 2000, 1456
  • WM 2000, 1661
  • EuZW 2000, 702
  • NVwZ 2000, 1280
  • VBlBW 2000, 427
  • DÖV 2000, 957
  • DVBl 2000, 1547
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Wird zitiert von ... (87)  

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08  

    Lissabon

    Es bleibt künftigen Verfahren vorbehalten zu klären, ob und inwieweit ein Absinken des Grundrechtsschutzes auf europäischer Ebene durch primärrechtliche Veränderungen überhaupt zulässigerweise auf der Grundlage von Art. 1 Abs. 1 GG gerügt werden kann und welche Darlegungsanforderungen an eine solche Rüge zu stellen sind (zur Verletzung von Grundrechten des Grundgesetzes durch sekundäres Unionsrecht vgl. BVerfGE 102, 147 ).

    Das Bundesverfassungsgericht übt seine Gerichtsbarkeit über die Anwendbarkeit von sekundärem Unionsrecht und sonstigem Handeln der Europäischen Union, das die Rechtsgrundlage für ein Handeln deutscher Gerichte und Behörden im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland ist, lediglich solange nicht mehr aus, wie die Europäische Union eine Grundrechtsgeltung gewährleistet, die nach Inhalt und Wirksamkeit dem Grundrechtsschutz, wie er nach dem Grundgesetz unabdingbar ist, im Wesentlichen gleichkommt (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 102, 147 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat seine ursprünglich angenommene generelle Zuständigkeit, den Vollzug von europäischem Gemeinschaftsrecht in Deutschland am Maßstab der Grundrechte der deutschen Verfassung zu prüfen (vgl. BVerfGE 37, 271 ), zurückgestellt, und zwar im Vertrauen auf die entsprechende Aufgabenwahrnehmung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (vgl. BVerfGE 73, 339 ; bestätigt in BVerfGE 102, 147 ).

    Es bedeutet in der Sache jedenfalls keinen Widerspruch zu dem Ziel der Europarechtsfreundlichkeit, das heißt zu der von der Verfassung geforderten Mitwirkung der Bundesrepublik Deutschland an der Verwirklichung eines vereinten Europas (Präambel, Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG), wenn ausnahmsweise, unter besonderen und engen Voraussetzungen, das Bundesverfassungsgericht Recht der Europäischen Union für in Deutschland nicht anwendbar erklärt (vgl. BVerfGE 31, 145 ; 37, 271 ; 73, 339 ; 75, 223 ; 89, 155 ; 102, 147 ).

  • BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08  

    Verfassungsmäßigkeit der Vorratsdatenspeicherung

    Allerdings übt das Bundesverfassungsgericht seine Gerichtsbarkeit über die Anwendbarkeit von Gemeinschafts- oder nunmehr Unionsrecht, das als Grundlage für ein Verhalten deutscher Gerichte und Behörden im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland in Anspruch genommen wird, grundsätzlich nicht aus und überprüft dieses Recht nicht am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes, solange die Europäischen Gemeinschaften (beziehungsweise heute die Europäische Union), insbesondere die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, einen wirksamen Schutz der Grundrechte generell gewährleisten, der dem vom Grundgesetz jeweils als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im Wesentlichen gleich zu achten ist, zumal den Wesensgehalt der Grundrechte generell verbürgt (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 102, 147 ).
  • BVerfG, 13.03.2007 - 1 BvF 1/05  

    Treibhausgas-Emissionsberechtigungen

    Über die Anwendbarkeit von abgeleitetem Gemeinschaftsrecht in Deutschland, das als Rechtsgrundlage für ein Verhalten deutscher Gerichte und Behörden im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland in Anspruch genommen wird, übt das Bundesverfassungsgericht seine Gerichtsbarkeit nicht mehr aus und überprüft dieses Recht mithin nicht am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes, solange die Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, einen wirksamen Schutz der Grundrechte gegenüber der Hoheitsgewalt der Gemeinschaften generell gewährleisten, der dem vom Grundgesetz jeweils als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im Wesentlichen gleich zu achten ist, zumal den Wesensgehalt der jeweiligen Grundrechte generell verbürgt (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 102, 147 ).

    Diese von der Senatsrechtsprechung bisher nur in Bezug auf Verordnungen (vgl. BVerfGE 22, 293; 37, 271; 73, 339; 102, 147) getroffenen Aussagen gelten auf der Grundlage von Art. 23 Abs. 1 GG auch für Richtlinien.

    Die Übertragung der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 102, 147 ) auf Richtlinien und das hierzu ergangene innerstaatliche Umsetzungsrecht hängt auch nicht davon ab, dass eine Richtlinie ausnahmsweise wie eine Verordnung unmittelbare Wirkung entfaltet und ihr damit Anwendungsvorrang gegenüber entgegenstehenden mitgliedstaatlichen Normen zukommt (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 22. Mai 2003, Rs. C-462/99 - Connect Austria Gesellschaft für Telekommunikation GmbH/Telekom-Control-Kommission -, Slg. 2003, I-5197).

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