Rechtsprechung
   BGH, 29.11.1994 - VI ZR 93/94   

Bankraub-Geisel

§ 847 BGB (seit 1.8.02: § 253 Abs. 2 BGB), kein Zurücktreten der Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes bei strafrechtlicher Verurteilung des Täters

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DRSP

    Bemessung des Schmerzensgeldes bei vorsätzlicher Rechtsgutverletzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bemessung des Schmerzensgeldes bei vorsätzlicher Rechtsgutverletzung

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Schmerzensgeld bei vorsätzlich begangenen Straftaten

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 128, 117
  • NJW 1995, 781
  • MDR 1995, 482
  • BB 1995, 639
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Wird zitiert von ... (74)  

  • BGH, 16.01.1996 - VI ZR 109/95  

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung des Schädigers für eine vorsätzliche

    »Die strafrechtliche Verurteilung des Täters wirkt sich bei vorsätzlichen Straftaten auf die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes und auf dessen Bemessung grundsätzlich nicht aus (Bestätigung von BGHZ 128, 117).«.

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ [GSZ] 18, 149, 156 f; 120, 1, 4 f; 128, 117, 120 f; Senatsurteile v. 16. Februar 1993 - VI ZR 29/92 - VersR 1993, 585 f und v. 22. Juni 1993 - VI ZR 302/92 - VersR 1993, 1158, 1159).

    Wie der erkennende Senat in seinem Urteil BGHZ 128, 117, 121 ff vom 29. November 1994, das dem Berufungsgericht bei seiner Entscheidung noch nicht bekannt war, in Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen Ansichten in Rechtsprechung und Literatur ausgeführt hat, gerät das Genugtuungsbedürfnis des Geschädigten nicht in Wegfall, wenn der Schädiger wegen der von ihm begangenen Tat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird.

    Die Pflicht, den immateriellen Schaden gegenüber dem Verletzten tat- und schuldangemessen voll auszugleichen, hat der Schädiger als zivilrechtliche Folge seiner Tat ebenso hinzunehmen wie den etwaigen Freiheitsentzug als deren strafrechtliche Folge (vgl. zu allem BGHZ 128, 117 ff).

    Eine eigene Entscheidung durch das Revisionsgericht nach § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO kommt nicht in Betracht, da die Schmerzensgeldbemessung grundsätzlich Sache des Tatrichters ist (BGHZ 120, 1, 9; Senatsurteil v. 16. Februar 1993, aaO., S. 586) und der Rechtsstreit hier auch nicht aus besonderen Gründen, wie etwa in der Sache BGHZ 128, 117 ff, zur Endentscheidung reif ist.

  • OLG Köln, 10.09.1999 - 19 U 202/98  

    Entschädigung von Verkehrsunfallopfern

    Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass eine billige Entschädigung in Geld, die nach § 847 BGB bei bestimmten Rechtsgutverletzungen für den hierdurch entstandenen nicht vermögensrechtlichen Schaden zu zahlen ist, in erster Linie dem Verletzten einen Ausgleich für die erlittene immaterielle Beeinträchtigung bieten soll (BGHZ 18, 149, 156 f.; BGH NJW 1993, 781 = r+s 1993, 56, 57; BGH NJW 1993, 1531; BGH NJW 1995, 781; BGH NJW 1996, 1591).

    Es ist in der Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt, dass der Schmerzensgeldanspruch jedenfalls in Fällen groben Verschuldens eine doppelte Funktion hat: Er soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind, und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet für das, was er ihm angetan hat (BGHZ 18, 149; BGH NJW 1993, 1531; BGH NJW 1995, 781; BGH NJW 1996, 1591; OLG Frankfurt am Main, VersR 1995, 544; OLG Köln, VersR 1992, 975).

    Bei der Definition des Begriffs der Genugtuung wendet sich der BGH allerdings explizit gegen ein Vverständnis der Genugtuungsfunktion als Einfallstor für Straf- oder Bußelemente in die Schmerzensgeldbemessung (BGH NJW 1995, 781).

    Dies rechtfertigt es jedenfalls bei vorsätzlichen Rechtsgutverletzungen auch ein Genugtuungsbedürfnis des Geschädigten zu berücksichtigen, welches von einem etwaigen Strafanspruch des Staates zu unterscheiden ist (BGH NJW 1995, 781).

  • LG Hechingen, 13.03.2006 - 1 O 264/05  

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung des Schädigers für eine vorsätzliche

    Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, daß die billige Entschädigung in Geld, die nach § 847 BGB bei bestimmten Rechtsgutsverletzungen für den hierdurch entstandenen nicht vermögensrechtlichen Schaden zu zahlen ist, in erster Linie dem Verletzten einen Ausgleich für die erlittene immaterielle Beeinträchtigung bieten soll (BGH NJW 1995, 781 mit Verweis auf BGHZ 7, 223, 225 ff.; 18, 149, 156 f.; BGHZ 120, 1, 4 ff.; VersR 1992, 504, 505; VersR 1993, 585 und VersR 1993, 1158 ).

    Das Schmerzensgeld ist weiter dazu bestimmt, dem Geschädigten Genugtuung für das erlittene Unrecht zu gewähren (BGH NJW 1995, 781 unter Bezug auf BGHZ 120, 4, 5).

    Die strafrechtliche Verurteilung des Beklagten bzw. deren Verbüßung führt hingegen nicht notwendigerweise zu einer Minderung des Schmerzensgeldes (BGH NJW 1995, 781 ).

    Zwar war wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Schmerzensgelds, der eine ganzheitliche Betrachtung und Bemessung gebietet (BGHZ 128, 117 ) die künftige Entwicklung des Schadensbilds in die Bemessung des Schmerzensgelds mit einzubeziehen und abschließend abzugelten.

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