Rechtsprechung
| BGH, 30.06.1988 - 1 StR 165/88 |
Banküberfall: Sicherheitsverglasung
§ 255 StGB, Kausalität, unwesentliche Abweichung im Kausalverlauf (§ 15 StGB)
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Zeitschriftenfundstellen
- NJW 1989, 176
- NStZ 1988, 554
- MDR 1988, 875
Wird zitiert von ... (7)
- BGH, 28.08.1996 - 3 StR 180/96
PKK-Spenden - §§ 223, 27 StGB, Gehilfenvorsatz
Eine zur Drohung benutzte Gefahr für Leib oder Leben ist im Sinne des § 255 StGB dann als "gegenwärtig" zu beurteilen, wenn die in Aussicht gestellte Schädigung an Leib oder Leben bei ungestörter (natürlicher) Weiterentwicklung der Dinge nach menschlicher Erfahrung als sicher oder höchst wahrscheinlich zu erwarten ist, falls nicht alsbald eine Abwehrmaßnahme ergriffen wird (vgl. BGHR StGB § 255 Drohung 4; BGH NJW 1989, 176 und 1289; BGH bei Holtz MDR 1982, 447, 448; BGH MDR 1957, 691; BGH, Urteil vom 25. Oktober 1979 - 4 StR 505/79;… vgl. auch Herdegen in LK StGB 11. Aufl. § 249 Rn. 11).Die Einschaltung der Polizei wird von Erpressungstätern regelmäßig als möglich erwogen, auch wenn sie diese Kontaktaufnahme unter allen Umständen zu vermeiden suchen; sie stellt keine Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf dar, die wesentlich wäre (vgl. für den Fall des Handelns unter dem Einfluß einer bankinternen Weisung: BGH NJW 1989, 176).
- BGH, 27.05.2004 - 3 StR 500/03
Sexuelle Nötigung (funktionaler Zusammenhang zwischen Nötigung und sexueller …
- BGH, 27.08.1998 - 4 StR 332/98 a) Eine Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 255 StGB - die, wie hier, auch zum Nachteil von mit dem Erpressungsopfer nicht identischen zu schädigenden Personen angedroht werden kann (vgl. BGH NStZ 1985, 408; 1994, 187; 1996, 494) - ist dann als "gegenwärtig" anzusehen, wenn die in Aussicht gestellte Schädigung an Leib oder Leben bei ungestörter Weiterentwicklung der Dinge nach menschlicher Erfahrung als sicher oder höchst wahrscheinlich zu erwarten ist, falls nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden (st. Rspr., vgl. nur BGH NJW 1989, 176 und 1289; 1997, 265, 266 m.w.N.).
- BGH, 21.02.1989 - 5 StR 586/88 Eine Gefahr ist "gegenwärtig", wenn bei natürlicher Weiterentwicklung der Dinge der Eintritt eines Schadens sicher oder doch höchstwahrscheinlich ist, falls nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden, oder wenn, anders ausgedrückt, der ungewöhnliche Zustand nach menschlicher Erfahrung und natürlicher Weiterentwicklung der gegebenen Sachlage jederzeit in einen Schaden umschlagen kann (BGHR StGB § 255 Drohung 4 = JZ 1988, 935 = MDR 1988, 875 = NStZ 1988, 554 mit weiteren Nachweisen).
- OLG Köln, 17.05.1994 - Ss 169/94 Gegenwärtig ist eine Gefahr nicht nur, falls die Schädigung bereits begonnen hat, sondern schon dann, wenn sie unmittelbar oder in nächster Zeit bevorsteht (vgl. BGH NStZ 1988, 554; OLG Düssel-dorf a.a.0.;… Rengier a.a.0. § 16 Rn. 14).
- BayObLG, 08.11.1994 - 2St RR 157/94 Eine Gefahr ist gegenwärtig, wenn bei natürlicher Weiterentwicklung der Dinge der Eintritt eines Schadens sicher oder doch höchstwahrscheinlich ist, falls nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden, oder wenn der ungewöhnliche Zustand nach menschlicher Erfahrung und natürlicher Weiterentwicklung der gegebenen Sachlage jederzeit in einen Schaden umschlagen kann (BGH NJW 1989, 176 ).
- BGH, 18.06.1996 - 1 StR 244/96
Supermarkt-Giftdrohung - §§ 253, 255 StGB, 'gegenwärtig', …
Mit einer gegenwärtigen Gefahr im Sinne von § 255 StGB droht ein Täter dann, wenn der Genötigte die Drohung dahin verstehen soll, daß ein Schadenseintritt sicher oder jedenfalls höchstwahrscheinlich ist, falls nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden (BGH StV 1982, 517 m.w.Nachw.; BGH NJW 1989, 1289; 1989, 176 m.w.Nachw.).
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