Rechtsprechung
   BGH, 04.11.1997 - VI ZR 348/96   

Baublockade

§§ 812, 267 BGB, Rückgriffskondiktion bei irrtümlicher Bezahlung fremder Schulden;

§ 823 Abs. 1 BGB, berechtigter Besitz als "sonstiges Recht", Gebrauchsentziehung;

Art. 8 GG rechtfertigt keine Rechtsverletzungen, Rechtsirrtum;

§ 830 BGB, Kriterien der Teilnehmerhaftung

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Alpmann Schmidt

    BGB § 823, 830; ZPO § 51

  • Prof. Dr. Lorenz

    Recht zum Besitz als "sonstiges Recht" i.S.v. § 823 I BGB, Haftung für Vorenthaltung der Gebrauchsmöglichkeit, Rechtswidrigkeit von Demonstrationsblockaden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadensersatz wegen Blockade eines Gewerbebetriebes; Erhebung einer Schadensersatzklage durch den Bürgermeister einer Gemeinde in der ehemaligen DDR

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen Behinderung des Einsatzes von Baumaschinen durch eine Protestdemonstration

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Protestieren kann teuer werden

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 137, 89
  • NJW 1998, 377
  • MDR 1998, 103
  • DVBl 1998, 794 (Ls.)
  • BauR 1998, 144
  • NJW-RR 1998, 673
  • VersR 1998, 109
  • NVwZ 1998, 319
  • ZfBR 1998, 82
  • DÖV 1998, 294
  • DB 1998, 307
nach Datum
nach Relevanz

Kontextvorschau:
beim Überfahren mit der Maus
immer
nur bei Klick auf

auch für künftige Seiten

Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (70)  

  • BGH, 05.11.2002 - XI ZR 381/01  

    Kreditrecht - "Scheinanweisung": Zahlender hat Nichtleistungskondiktion

    Es fehlt daher der erforderliche Wille, eine fremde Schuld gemäß § 267 Abs. 1 BGB zu tilgen (vgl. BGHZ 75, 299, 303; 137, 89, 95).

    Daß es nach dieser Vorschrift nicht auf die innere Vorstellung des Dritten ankommt, sondern darauf, wie der Zahlungsempfänger sein Verhalten vernünftigerweise verstehen durfte (st.Rspr., siehe z.B. BGHZ 72, 246, 248 f.; 137, 89, 95; BGH, Urteil vom 26. September 1994 - II ZR 166/93, WM 1994, 2286), rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung.

  • OLG Hamburg, 24.07.2008 - 3 U 216/06  

    Internet-Handelsplattform: Täterschaftliche Unterlassungshaftung des Betreibers

    aa) Auszugehen ist auch im Zivilrecht von der strafrechtlichen Täterschaft-/Teilnahmedogmatik (vgl. BGH NJW 2005, 3137, 3139; NJW 1998, 377, 381 f. m.w.N.; Palandt-Sprau, BGB, 67. Aufl. 2008, § 830 Rnrn. 3, 4; Staudinger/Eberl-Borges § 830 Rnrn. 11, 28, 38).

    Insoweit vertritt der Bundesgerichtshof vielmehr in ständiger Rechtsprechung die Anwendung der strafrechtlichen Grundsätze auch im Zivilrecht (BGH NJW 2005, 3137, 3139; NJW 1998, 377, 381 f. m.w.N.).

    Dieser Ansatz erscheint auch deshalb unzutreffend, weil das Strafrecht dem Schuldprinzip und den Prinzipien der strengen Gesetzesbindung unterworfen ist und deshalb ganz klare Feststellungen und Abstufungen bei der Frage der Täterschaft und Teilnahme verlangt, während das Zivilrecht sämtliche Teilnahmeformen einebnet und alle - ob Täter oder Teilnehmer - als gleich verantwortlich haften lässt, vgl. § 830 BGB (vgl. dazu auch BGH NJW 1998, 377, 381 f. sowie Staudinger/Eberl-Borges § 830 Rnrn. 27).

  • BGH, 13.07.2004 - VI ZR 136/03  

    Anlagerecht - Deliktische Haftung des Brokers

    Für den einzelnen Teilnehmer muß ein Verhalten festgestellt werden können, das den rechtswidrigen Eingriff in das fremde Rechtsgut unterstützt hat und das von der Kenntnis der Tatumstände und dem auf die Rechtsgutverletzung gerichteten Willen getragen war (vgl. Senatsurteil BGHZ 137, 89, 102 f. m.w.N.).

    Ob sich das Verhalten der Beklagten letztlich, wie das Berufungsgericht meint, als Mittäterschaft oder im Hinblick darauf, daß - wie die Beklagte ausgeführt hat - ein churning nur von der M-GmbH habe begangen werden können, als Beihilfe darstellt, ist für die zivilrechtliche Haftung ohne Bedeutung (vgl. Senatsurteil BGHZ 137, 89, 103).

mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht