Rechtsprechung
   BGH, 06.04.1965 - 1 StR 73/65   

Bauernkeller

§§ 249, 250 StGB, Gewalt, Vollendung, Beendigung, Waffe

Volltextveröffentlichungen (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 20, 194
  • NJW 1965, 1235



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Wird zitiert von ... (36)  

  • BGH, 25.03.2009 - 5 StR 31/09  

    Raub (schwere körperliche Misshandlung bei der Tat; finale Verknüpfung von Gewalt

    Schwere Misshandlungen nach Vollendung einer Raubtat können den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 3 lit. a StGB nur dann erfüllen, wenn sie weiterhin von Zueignungs- oder Bereicherungsabsicht getragen sind, insbesondere der Beutesicherung oder der Erlangung weiterer Beute dienen (im Anschluss an BGHSt 20, 194; BGH NJW 2008, 3651, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).

    Dies hat der Bundesgerichtshof für den ähnlichen Fall des Verwendens einer Waffe "bei der Tat" im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 342; BGH NJW 2008, 3651, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) im Einklang mit seiner Rechtsprechung zu § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. (vgl. BGHSt 20, 194, 197) mehrfach bejaht.

    Der besondere Schutzzweck des Raub- und Erpressungstatbestandes erfordert indes, dass die als schwere Misshandlung zu qualifizierende Körperverletzung von einer weiteren Verwirklichung der Zueignungs- oder Bereicherungsabsicht getragen ist (vgl. BGHSt 20, 194, 197; Eser in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 250 Rdn. 12; a. A. Fischer aaO).

  • BGH, 05.05.1987 - 1 StR 97/87  

    Beendigung des Diebstahls

    Im vorliegenden Fall hatte der Angeklagte, als er gegen die Zeugin W Gewalt anwandte, den Diebstahl des Geldes und des Schmucks vollendet, denn er hatte die Gegenstände im Schlafzimmer der Eheleute W an sich genommen und in die Tasche gesteckt und damit eigenen Gewahrsam an ihnen begründet (vgl. BGHSt 16, 271 ; 20, 194; 23, 254; BGH NJW 1975, 320).

    Nach der Rechtsprechung ist ein Diebstahl erst abgeschlossen und damit beendet, wenn der Täter den Gewahrsam an den entwendeten Gegenständen gefestigt und gesichert hat (BGHSt 4, 132, 133; 8, 390, 391; 20, 194, 196; 28, 224, 229).

    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof einen Diebstahl in solchen Fällen noch nicht als beendet angesehen, in denen sich der Täter aus dem Haus, aus dem er gestohlen hatte, oder aus seiner unmittelbaren Umgebung noch nicht entfernt hatte (BGHSt 19, 323, 324; 20, 194, 196).

  • BGH, 10.08.1982 - 1 StR 416/82  

    Pistole im Fluchtwagen - §§ 249, 22 StGB, gescheiterter/beendeter

    Sie muß ihm jedoch "zur Verfügung stehen", d. h. so in seiner räumlichen Nähe sein, daß er sich ihrer jederzeit, also ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten bedienen kann (vgl. BGHSt 20, 194, 197; BGH, Urteil vom 9. Oktober 1979 - 1 StR 487/79 - bei Holtz MDR 1980, 106; Dreher/Tröndle, StGB 40. Aufl. § 244 Rdn. 4; Lackner; StGB 14. Aufl. § 244 Anm. 2a; Eser in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 244 Rdn. 6; Samson in SK, StGB § 244 Rdn. 13).

    Wenn es auch nicht notwendig ist, daß der Täter die Waffe während des gesamten tatbestandsmäßigen Geschehens bei sich führt, so muß sie ihm doch zu irgendeinem Zeitpunkt während des Tathergangs zur Verfügung stehen (BGHSt 13, 259, 260; 20, 194, 197; Lackner a.a.O.; Eser a.a.O.; Samson a.a.O.; Schünemann JA 1980, 354).

    Überlegungen, ob nach Vollendung des Raubes noch Handlungen zum Tathergang gerechnet werden können, die in unmittelbarem örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Wegnahmehandlung der weiteren Verwirklichung der Zueignungsabsicht dienen (vgl. BGHSt 20, 194, 197; Eser a.a.O. § 250 Rdn. 10; Rudolphi in SK, StGB vor § 22 Rdn. 10 m.w.N.), erübrigen sich hier.

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