Rechtsprechung
| BGH, 29.09.1995 - V ZR 130/94 |
Baumaßnahmen bei Kaufoption
Formnichtigkeit, unberechtigter Besitzer, §§ 994 ff BGB, Ausschlußwirkung §§ 951, 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB
Volltextveröffentlichungen (5)
- Alpmann Schmidt
- Prof. Dr. Lorenz
Verhältnis von Bereicherungsrecht zu den Regelungen des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses
- casebooks.eu
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Ausschluß des allgemeinen Bereicherungsrechts hinsichtlich des Ersatzes von Verwendungen im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
- Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Ersatz von Verwendungen bei Vindikationslage
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 1996, 52
- MDR 1996, 1114
- BauR 1996, 133
- BB 1995, 2498
- WM 1995, 2109
Wird zitiert von ... (13)
- OLG Rostock, 13.09.2007 - 7 U 96/06
Immobilien - Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrags mit Bauverpflichtung
Das zwischen den Parteien infolge der Ausübung des vereinbarten Rücktrittsrechts seitens der beklagten Gemeinde für die Abwicklung des Kaufvertrages maßgebliche Recht der §§ 346 ff BGB a.F. i.V.m. § 997 BGB steht einem Rückgriff auf das Bereicherungsrecht entgegen (so die ganz h. M.: vgl. u.a. BGH, Urt. v. 02.11.1995, X ZR 135/93, NJW 1996, 52; Staudinger/Gursky (2006), Vorbem.Damit beurteilt sich die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen dem Kläger als Besitzer wegen der von ihm getätigten Aufwendungen ein Anspruch zusteht, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die das Landgericht allerdings nicht verkannt hat, allein nach den Vorschriften der §§ 994 ff BGB (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 29.09.1995, V ZR 130/94, NJW 1996, 52 m.w.N.).
Eine solche bereicherungsrechtliche Haftung des Eigentümers, die zum Teil auf § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB, zum Teil auf §§ 951 Abs. 1, 812 Abs. 1 Satz 1 BGB gestützt wird (vgl. BGH, Urt. v. 29.09.1995 a.a.O. m.w.N. zur Rspr.), betrifft nämlich ausschließlich Aufwendungen, die ein berechtigter Besitzer durch Vornahme von Baumaßnahmen getätigt hat, so dass die Vorschriften des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses nicht eingreifen und die allgemeinen Normen anwendbar bleiben (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 4.10.1967, VIII ZR 105/66, WM 1967, 1250).
- BGH, 14.11.2007 - VII ZR 340/06 Das zwischen den Parteien infolge der Ausübung des vereinbarten Rücktrittsrechts seitens der beklagten Gemeinde für die Abwicklung des Kaufvertrages maßgebliche Recht der §§ 346 ff BGB a.F. i.V.m. § 997 BGB steht einem Rückgriff auf das Bereicherungsrecht entgegen (so die ganz h. M.: vgl. u.a. BGH, Urt. v. 02.11.1995, X ZR 135/93, NJW 1996, 52; Staudinger/Gursky (2006), Vorbem.
Damit beurteilt sich die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen dem Kläger als Besitzer wegen der von ihm getätigten Aufwendungen ein Anspruch zusteht, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die das Landgericht allerdings nicht verkannt hat, allein nach den Vorschriften der §§ 994 ff BGB (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 29.09.1995, V ZR 130/94, NJW 1996, 52 m.w.N.).
Eine solche bereicherungsrechtliche Haftung des Eigentümers, die zum Teil auf § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB, zum Teil auf §§ 951 Abs. 1, 812 Abs. 1 Satz 1 BGB gestützt wird (vgl. BGH, Urt. v. 29.09.1995 a.a.O. m.w.N. zur Rspr.), betrifft nämlich ausschließlich Aufwendungen, die ein berechtigter Besitzer durch Vornahme von Baumaßnahmen getätigt hat, so dass die Vorschriften des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses nicht eingreifen und die allgemeinen Normen anwendbar bleiben (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 4.10.1967, VIII ZR 105/66, WM 1967, 1250).
- BGH, 22.06.2001 - V ZR 128/00
Bereicherungsansprüche des Mieters aufgrund Bebauung des gemieteten Grundstücks …
Zwar finden die Vorschriften der §§ 987 ff BGB nach gefestigter Rechtsprechung auch auf den bei Geltendmachung des Vindikationsanspruchs nicht mehr berechtigten Besitzer Anwendung (vgl. nur Senatsurt. v. 24. November 1995, V ZR 88/95, NJW 1996, 921 m.w.N.) und schließen die Anwendbarkeit des allgemeinen Bereicherungsrechts aus (vgl. Senatsurt. v. 29. September 1995, V ZR 130/94, NJW 1996, 52 ff).Dies gilt jedoch nicht für Bereicherungsansprüche wegen Baumaßnahmen auf fremdem Grund und Boden, die von einem berechtigten Besitzer in der begründeten Erwartung des späteren Eigentumserwerbs vorgenommen werden (vgl. BGHZ 44, 321, 323; 108, 256, 262; ferner Senat, BGHZ 10, 171, 177; Urt. v. 29. September 1995, V ZR 130/94, aaO, mit Besprechung Canaris, JZ 1996, 344, 347).
- BGH, 22.06.2001 - V ZR 123/00
Bereicherungsansprüche des Mieters wegen der Bebauung des gemieteten Grundstücks …
Zwar finden die Vorschriften der §§ 987 ff BGB nach gefestigter Rechtsprechung auch auf den bei Geltendmachung des Vindikationsanspruchs nicht mehr berechtigten Besitzer Anwendung (vgl. nur Senatsurt. v. 24. November 1995, V ZR 88/95, NJW 1996, 921 m.w.N.) und schließen die Anwendbarkeit des allgemeinen Bereicherungsrechts aus (vgl. Senatsurt. v. 29. September 1995, V ZR 130/94, NJW 1996, 52 ff).Dies gilt jedoch nicht für Bereicherungsansprüche wegen Baumaßnahmen auf fremdem Grund und Boden, die von einem berechtigten Besitzer in der begründeten Erwartung des späteren Eigentumserwerbs vorgenommen werden (vgl. BGHZ 44, 321, 323; 108, 256, 262; ferner Senat, BGHZ 10, 171, 177; Urt. v. 29. September 1995, V ZR 130/94, aaO, mit Besprechung Canaris, JZ 1996, 344, 347).
- OLG Dresden, 25.11.1998 - 8 U 1594/98
Ersatz nützlicher Verwendungen des Käufers eines Grundstücks nach Rücktritt des …
Die Vorschriften der §§ 994 ff BGB regeln im Verhältnis zwischen Eigentümer und nichtberechtigtem Besitzer den Ersatz von Verwendungen abschließend (BGHZ 41, 157, 158 ff; 41, 341, 345 f; BGH NJW 1996, 52 unter II 2 a mit kritischer Besprechung Canaris, JZ 1996, 344 ff).Anders als in den Fällen, in denen der berechtigte Besitzer Aufwendungen im Vertrauen auf einen späteren Eigentumserwerb erbracht hat, der sich später aus nicht in seiner Person liegenden Gründen zerschlägt (BGHZ 35, 356, 358; 44, 321, 322; 108, 256 = EWiR 1989, 1183 [Sonnenschein] unter III 1; BGH NJW 1996, 52, 53), findet hier ein Wertausgleich nach allgemeinem Bereicherungsrecht nicht statt.
- FG Thüringen, 24.11.2004 - I 565/01
Investitionszulage für ein auf dem Grundstück der Ehefrau errichtetes …
Im Streitfall erwuchs dem Kläger mit der Eigentumsmehrung seiner Ehefrau grundsätzlich (zu den Einwänden bei Eheleuten s. unten) ein potenzieller Bereicherungsanspruch, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) auf §§ 951, 946, 94, 812 Abs. 1 Satz 1 BGB oder auf der zweiten Alternative des § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB beruhen kann (vgl. dazu die Nachweise im BGH-Urteil vom 29. September 1995 V ZR 130/94, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1996, 52 , unter II.2.b).Solange der Besitzer diese Erwartungen hegt, besteht ein "Schwebezustand" (…so das in den vorstehend wiedergegebenen Ausführungen des BFH herangezogene BGH-Urteil vom 16. Oktober 1969, VII Z R 145/69, a.a.O.), an dessen Ende entweder der erwartete Eigentumserwerb stattfindet oder der Eigentümer die Übertragung des Eigentums verweigert und der Gebäudehersteller den Bereicherungsausgleich geltend machen kann (vgl. abermals die Nachweise im BGH-Urteil vom 29. September 1995 V ZR 130/94, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1996, 52 , unter II.2.b;… ebenso Bassenge in Palandt, BGB , § 812 BGB Rn. 10, mit weiteren Nachweisen).
- BGH, 23.05.2003 - V ZR 279/02
Insolvenzrecht - Absonderungsrecht für Bebauungsaufwendungen?
Deshalb kann dahin gestellt bleiben, ob die Aufwendungen zur Bebauung des Grundstücks überhaupt geeignet sind, zu einem Anspruch der Beklagten auf Ersatz zu führen (vgl. Senat, BGHZ 10, 171, 177; 41, 157, 160;… Urt. v. 2. März 1973, V ZR 57/71, WM 1973, 560, 562; u. v. 29. September 1995, V ZR 130/94, WM 1995, 2109, 2110). - OLG Düsseldorf, 03.06.2005 - 3 Wx 13/05
Wohnungseigentum - Gemeinschaftseigentum: Bauliche Veränderung
Für Verwendungen, die nicht nach §§ 994 ff. BGB zu ersetzen sind, kann aber auch nicht Ersatz nach §§ 812 ff. BGB - Verwendungskondiktion - verlangt werden (…Palandt-Bassenge BGB 64. Auflage 2005, Vorbem. v § 994 Rdz. 15); der Ausschluss erstreckt sich auch auf den Ersatz von Aufwendungen, die nicht Verwendungen im Sinne von §§ 994 ff. sind, BGH NJW 1996, 52). - OLG Köln, 07.02.2006 - 3 U 111/04
Bereicherungsanspruch bei Aufwendungen auf fremdem Grundstück und aufgedrängte …
Ob die von der Rechtsprechung für einen solchen Anspruch (zur Anspruchsgrundlage vgl. BGH NJW 1996, 52 f.; NJW 1989, 2745 ff.) formulierten Voraussetzungen hier sämtlich erfüllt sind, ist bereits zweifelhaft, kann aber im Ergebnis dahinstehen. - BGH, 18.06.1999 - V ZR 24/98
Verwendungsersatzansprüche bei Nutzungseinräumung am Grundstück durch Vertrag sui …
Geht man mit dem Berufungsgericht davon aus, daß die Beklagte den Besitz nicht rechtsgrundlos, sondern aufgrund der vorläufigen Vereinbarung vom 30. September 1993 erlangt hat, kommen die von dem Berufungsgericht für einen Ersatz der in der Zeit der Besitzberechtigung gemachten Verwendungen herangezogenen - einen bereicherungsrechtlichen Ausgleich ausschließenden (Senatsurt. v. 29. September 1995, V ZR 130/94, NJW 1996, 52) - Vorschriften der §§ 994, 996 BGB nur dann zur Anwendung, wenn das das Besitzrecht begründende Rechtsverhältnis insoweit keine abweichende Regelung enthält (Senatsurt. v. 24. November 1995, V ZR 88/95, NJW 1996, 921). - BGH, 08.12.1999 - XII ZR 305/97
- OLG Brandenburg, 02.09.2010 - 5 U (Lw) 175/06
Umfang des Ersatzanspruchs hinsichtlich der Früchte auf dem Halm
- OLG Brandenburg, 02.08.2010 - 5 U (Lw) 175/06
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