Rechtsprechung
   BGH, 13.11.1975 - VII ZR 186/73   

Bausonderkonto

§ 263 ZPO, Parteiänderung (gewillkürter Parteiwechsel) ist grundsätzlich als Klageänderung zu behandeln (Ausnahme: Beklagtenwechsel in der zweiten Instanz nur mit Zustimmung des neuen Beklagten, es sei denn die Verweigerung ist rechtsmißbräuchlich);

§ 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG, Ansprüche der Wohnungseigentümer gegen den Verwalter aufgrund von Vorgängen vor Bildung der Gemeinschaft (hier: Handlungen als Baubetreuer) sind keine WEG-Sachen

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 263
    Zulässigkeit eines Parteiwechsels auf Beklagtenseite

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 65, 264
  • NJW 1976, 239
  • ZMR 1976, 191



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Wird zitiert von ... (62)  

  • BGH, 07.05.2003 - XII ZB 191/02  

    Verfahrensrecht - Berufung als unzulässig verworfen: Rechtsbeschwerde?

    Zumindest im hier vorliegenden Fall eines sachdienlichen Klägerwechsels, der der Zustimmung des Gegners nicht bedarf (vgl. BGHZ 65, 264, 268), ist keine prozessuale Notwendigkeit ersichtlich, statt oder neben einer rechtzeitigen Berufungsbegründung der neuen Kläger eine rechtzeitige Berufungsbegründung des ursprünglichen Rechtsmittelführers zu verlangen, zumal wenn dieser mit der Erklärung des Parteiwechsels aus dem Verfahren ausgeschieden ist (vgl. auch Pfeiffer LM § 263 ZPO Nr. 24 a.E.), und zwar im vorliegenden Fall aus gutem Grund, da neben der Klage des Rechtsinhabers im gleichen Prozeß kein Raum für eine gerichtliche Verfolgung desselben Anspruchs in Prozeßstandschaft ist und umgekehrt (vgl. BGHZ 123, 132, 136 m.N.).
  • BGH, 16.12.1997 - VI ZR 279/96  

    Anforderungen an den Inhalt der Berufungsbegründung bei Parteiwechsel auf der

    a) Zutreffend ist allerdings auch hier der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 7. Dezember 1995 gestellte Antrag auf Auswechslung der Deutschen Bahn AG durch die Bundesrepublik Deutschland auf der Beklagtenseite der Sache nach nicht nur eine Berichtigung der Parteibezeichnung der Beklagten zum Inhalt hatte, sondern auf eine Klageänderung in der Form eines Parteiwechsels (BGHZ 65, 264, 267 f.) abzielte.

    Die darin erbetene Auswechslung der beklagten Partei ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nicht wirksam geworden, weil weder die alte noch die neue Partei der Änderung zugestimmt und das Berufungsgericht auch nicht etwa eine rechtsmißbräuchliche Verweigerung der Zustimmung festgestellt hat (zur Zulässigkeit eines gewillkürten Parteiwechsels auf der Beklagtenseite in der Berufungsinstanz siehe BGHZ 21, 285, 287 ff.; 65, 264, 268; 71, 216, 219; BGH, Urteil vom 26. Februar 1987 - VII ZR 58/86 - aaO S. 1947; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 56. Aufl., § 263 Rn. 10 ff.).

    Im Streitfall ist dagegen die Berufungsbegründungsschrift von der Klägerin als einer an dem Rechtsstreit bereits beteiligten Partei vorgelegt worden, mit der das Prozeßrechtsverhältnis, wie ausgeführt, weiterhin fortbestanden hat (zu unterschiedlichen Anforderungen an die Zulässigkeit von Kläger- und Beklagtenwechsel im Berufungsrechtszug siehe auch BGHZ 65, 264, 268).

  • BGH, 24.11.1988 - V ZB 11/88  

    Gerichtliche Zuständigkeit bei Ansprüchen aus dem Gemeinschaftsverhältnis gegen

    Zu Recht weist das vorlegende Kammergericht allerdings darauf hin, daß nach der im Anschluß an BGHZ 44, 43 entwickelten ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Streitigkeiten zwischen den Wohnungseigentümern und dem abberufenen Verwalter in die Zuständigkeit der Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit gehören (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG; BGHZ 59, 58, 62; 65, 264, 266; 78, 57, 63).

    Denn der neue Verwalter kann eine ordnungsgemäße Verwaltung nicht gewährleisten, wenn nicht rasch alle Streitigkeiten der Gemeinschaft mit dem ausgeschiedenen Verwalter, die in einem inneren Zusammenhang mit der ihm übertragenen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums stehen, ausgeräumt werden (vgl. BGHZ 59, 58, 62; 65, 264, 266; 78, 57, 63).

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