Rechtsprechung
   BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 389/94   

Bayerisches Müllkonzept

Volksbegehren, Verfahren vor Landesverfassungsgericht, Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 GG

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Müllkonzept

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung eines Volksbegehrens im Freistaat Bayern

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit Volksentscheid "Das bessere Müllkonzept"

  • NWB SteuerXpert START (Leitsatz)

    GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 96, 231
  • NJW 1998, 293
  • NVwZ 1998, 169
  • NJ 1997, 643
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Wird zitiert von ... (41)  

  • BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96  

    Mithörvorrichtung

    Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen setzt voraus, dass der Beschwerdeführer durch die angegriffene Entscheidung unmittelbar rechtlich betroffen ist (vgl. BVerfGE 15, 256 ; 96, 231 ).
  • VerfGH Thüringen, 16.12.1998 - VerfGH 20/95  

    Abstrakte Normenkontrolle; PDS-Fraktion; Thüringer Abgeordnetengesetz;

    In dem föderativ gestalteten Bundesstaat des Grundgesetzes stehen die Verfassungsbereiche des Bundes und der Länder grundsätzlich selbständig nebeneinander (BVerfGE 96, 231, 242).

    Diesen Standpunkt hat das Bundesverfassungsgericht kürzlich bekräftigt und ausgesprochen, es greife gerade im staatsorganisationsrechtlichen Bereich in die Kontrollkompetenz der Landesverfassungsgerichte solange nicht ein, wie bei deren Einrichtung die Homogenitätsanforderungen des Art. 28 Abs. 1 GG beachtet würden (BVerfGE 96, 231, 244).

    Dies hat das Bundesverfassungsgericht im Diätenurteil vom 5. November 1975 noch offengelassen (BVerfGE 40, 296, 319), in späteren Entscheidungen indes zu erkennen gegebenen, daß insoweit die Trennung der Verfassungsräume und die Schonung der Landesverfassungsgerichtsbarkeit die Prüfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts begrenzen können (BVerfGE 96, 231, 242 sowie bereits BVerfGE 41, 88, 119; 60, 175, 209).

    Auf dieser Linie hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, in dem föderativ gestalteten Bundesstaat des Grundgesetzes stünden die Verfassungsbereiche des Bundes und der Länder selbständig nebeneinander und daraus gefolgert, daß der Bereich der Verfassungsgerichtsbarkeit der Länder vom Bundesverfassungsgericht möglichst unangetastet bleiben müsse (BVerfGE 96, 231, 242).

  • BVerfG, 16.07.1998 - 2 BvR 1953/95  

    Verletzungen der Grundsätze der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und

    Die bereits mit Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Juli 1997 (BVerfGE 96, 231 ff.) betonte Eigenständigkeit der Landesverfassungsordnungen würde gestärkt, wenn die Länder abschließend die Wahlakte zu ihren Volksvertretungen überprüfen könnten.

    Dieser Organstreit wird im Land abschließend entschieden (vgl. BVerfGE 96, 231 m.w.N.).

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