Rechtsprechung
   BVerfG, 16.07.1998 - 2 BvR 1953/95   

Bayerisches Wahlvorschlagsrecht

Art. 3 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1, 38 GG, Wahlrechtsbeschwerde, 'Autonomie der Länder', Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 BVerfGG, grundsätzliche Unzulässigkeit der Bundesverfassungsbeschwerde im Kommunalwahlrecht

Volltextveröffentlichungen (6)

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  • Alpmann Schmidt

    GG Art. 2 I, 31, 20 II 2, 28 I 2, 38, 93 I Nr. 4a; BVerfGG § 90

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Überprüfung des Wahlvorschlagsrechts bei Kommunalwahlen in Bayern

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Verletzungen der Grundsätze der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl können bei Wahlen in den Ländern nicht mit der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht gerügt werden. Die Länder sind im Rahmen ihrer Verfassungsautonomie für einen subjektiv-rechtlichen Schutz des Wahlrechts zu den Volksvertretungen in ihrem jeweiligen Verfassungsraum allein zuständig

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verletzungen der Grundsätze der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl können bei Wahlen in den Ländern nicht mit der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht gerügt werden. Die Länder sind im Rahmen ihrer Verfassungsautonomie für einen subjektiv-rechtlichen Schutz des Wahlrechts zu den Volksvertretungen in ihrem jeweiligen Verfassungsraum allein zuständig

  • NWB SteuerXpert START (Leitsatz)

    GG Art. 3 Abs. 1

Besprechungen u.ä.

  • martenbreuer.de (Entscheidungsbesprechung)

    (Dr. Marten Breuer; BayVBl. 7/1999, 210-212)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 99, 1
  • NJW 1999, 43
  • DVBl 1998, 1334
  • NVwZ 1999, 173
  • NJ 1998, 640
  • DÖV 1999, 26
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Wird zitiert von ... (63)  

  • BVerfG, 14.01.2008 - 2 BvR 1975/07  

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Wiedereinführung der 5%-Sperrklausel

    Ihrer Beschwerdebefugnis stehe der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juli 1998 (BVerfGE 99, 1 ff.) nicht entgegen.

    Betroffen sei daher nicht der "Anwendungsbereich der Art. 28 Abs. 1 Satz 2, Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG" im Sinne des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juli 1998 (BVerfGE 99, 1 [7]).

    a) Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 16. Juli 1998 (BVerfGE 99, 1 ff.) seine bisherige Rechtsprechung, wonach die Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl als Anwendungsfälle des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG angesehen wurden, aufgegeben.

    Eine analoge Anwendung des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG auf der Ebene der Länder scheidet mit Rücksicht auf die selbständigen Verfassungsräume von Bund und Ländern aus (BVerfGE 99, 1 [7]).

    Allerdings vermittelt Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG keine mit der Verfassungsbeschwerde rügefähige subjektive Rechtsposition (BVerfGE 99, 1 [8]).

    Die Verfassungsbereiche des Bundes und der Länder stehen im föderativ gestalteten Bundesstaat grundsätzlich selbständig nebeneinander (BVerfGE 41, 88 [118 f.]; - 60, 175 [209]; - 96, 231 [242]; - 98, 145 [157]; - 99, 1 [11]).

    Dies steht der hier zu treffenden Entscheidung aber nicht entgegen (vgl. bereits BVerfGE 99, 1 [18 f.]).

  • BVerfG, 05.09.2011 - 2 BvR 2228/09  

    Zulässigkeit einer Mindestgröße für Fraktionen in Gemeindevertretungen

    Anders als die Beschwerdeführer meinen, kann das objektivrechtliche Verfassungsgebot des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG nicht, auch nicht in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG, als subjektives Recht eingefordert werden (BVerfGE 99, 1 [7 ff.]; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juli 2009 - 2 BvR 1291/09 -, juris, und vom 11. Mai 2010 - 2 BvR 511/10 -, juris).

    b) Auf Landtags- oder Kommunalwahlen ist die Vorschrift nicht, auch nicht entsprechend, anwendbar (vgl. BVerfGE 6, 376 [384]; 99, 1 [7]).

    Auf kommunaler Ebene werden die Wahlrechtsgrundsätze - somit auch der Grundsatz der Gleichheit der Wahl - durch das Grundgesetz nicht subjektivrechtlich gewährleistet (stRspr, vgl. grundlegend BVerfGE 99, 1 [7 ff.]).

    Sie können daher nicht mit der Verfassungsbeschwerde verteidigt werden (BVerfGE 99, 1 [8]; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. März 2005 - 2 BvR 315/05 -, juris).

    Insoweit ermöglicht das Grundgesetz auch eine Kontrolle der Einhaltung dieser Grundsätze durch das Bundesverfassungsgericht, nämlich im Wege der abstrakten Normenkontrolle gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG oder im Wege der konkreten Normenkontrolle gemäß Art. 100 Abs. 1 GG (BVerfGE 99, 1 [12]).

    Daher ist es ihnen überlassen, das Wahlsystem und Wahlrecht zu ihren Parlamenten und den kommunalen Vertretungen des Volkes selbst zu regeln (vgl. BVerfGE 99, 1 [11]).

    Dazu gehört auch, dass die Länder den subjektivrechtlichen Schutz des Wahlrechts bei politischen Wahlen in ihrem Verfassungsraum allein und abschließend gewährleisten (vgl. BVerfGE 99, 1 [12, 17]; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 16. März 2005 - 2 BvR 315/05 -, juris, vom 9. März 2009 - 2 BvR 120/09 -, juris, vom 3. Juli 2009 - 2 BvR 1291/09 -, juris, und vom 11. Mai 2010 - 2 BvR 511/10 -, juris).

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 27.03.2001 - LVG 1/01  
    Subjektive verfassungsbeschwerdefähige Rechte können demnach nur durch Landesrecht begründet und vor den Landesverfassungsgerichten geltend gemacht werden (BVerfG, Beschl. v. 16.07.1998 - 2 BvR 1953/95 -, BVerfGE 99, 1 [8, 11, 18]).

    Der Rückgriff auf die allgemeine Handlungsfreiheit ist um so weniger geboten, als auch das Bundesverfassungsgericht die (objektiven) Wahlrechtsgrundsätze gerade als Besonderheiten des Demokratiegrundsatzes aus speziellen anderen Verfassungsbestimmungen herleitet und die Verfassungsbeschwerde nicht nach Art. 2 Abs. 1 GG gegen Gleichheitsverletzungen bei landesrechtlichen Wahlen zugelassen hat (BVerfGE 99, 1 [8]).

    Gleichwohl sind die Länder objektiv-rechtlich wegen des sog. "Homogenitätsgebots" des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG an die Wahlrechtsgrundsätze der Bundesverfassung gebunden (BVerfGE 99, 1 [7, 8, 10 f, 12, 18]).

    Dem Gesetzgeber bleibt wegen dieser Formalisierung nur ein eng bemessener Spielraum für Differenzierungen, die jeweils eines besonderen rechtfertigenden zwingenden Grundes bedürfen (BVerfG, Beschl. v. 06.05.1970 - 2 BvR 158/70 -, BVerfGE 28, 220 [225]; BVerfGE 34, 81 [99]; BVerfG, Beschl. v. 21.06.1988 - 2 BvR 638/84 -, BVerfGE 78, 350 [357 f]; vgl. auch: BVerfGE 99, 1 [13]).

    Ähnliches gilt für die bayerische Lösung, die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 99, 1 ff) nach Änderung der Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 1 GG nicht mehr geprüft und im einstweiligen Rechtsschutz offen gehalten worden war (BVerfG, Beschl. v. 18.11.1995 - 2 BvR 1953/95 -, NVwZ-RR 1996, 163); der Bayerische Verfassungsgerichtshof hatte keine Bedenken erhoben (BayVfGH, Entschdg, v. 18.07.1995 - Vf. 2,7,8,11-VII-95 -, BayVGHE n. F. 48 II 61 [69 ff]; Entschdg, v. 15.02.1996 - Vf. 18-VII-95 -, BayVGHE n. F. 49 II 11 [14 ff]; Entschdg. v. 21.05.1997 - Vf. 5-VII-96 -, BayVGHE n. F. 50 II 106 [111 ff]).

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