Rechtsprechung
   GemSOGB, 27.04.1993 - GmS-OGB 1/92   

Begründungsfrist für Urteile

§ 117 Abs. 4 VwGO, § 138 Nr. 6 VwGO, § 551 Nr. 7 ZPO <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nun § 547 Nr. 6 ZPO <Fassung seit 1.1.02>), Urteile sind spätestens 5 Monate nach Verkündung zu begründen (vgl. §§ 516, 552 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, nun §§ 517, 548 ZPO <Fassung seit 1.1.02>), andernfalls liegt ein absoluter Revisionsgrund vor

Volltextveröffentlichungen (2)

  • betriebsraete.de
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Absoluter Revisionsgrund bei Niederlegung von Tatbestand und Entscheidungsgründen später als fünf Monate nach Urteilsverkündung

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    VwGO § 138 Nr. 6
    Absoluter Revisionsgrund bei unvollständig abgefaßtem Urteil

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 92, 367
  • NJW 1993, 2603
  • ZIP 1993, 1341
  • NVwZ 1993, 1182
  • NZA 1993, 1147
  • FamRZ 1994, 154



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Wird zitiert von ... (249)  

  • BAG, 17.02.2000 - 2 AZR 350/99  

    Urteil ohne Gründe

    Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes hat mit Beschluß vom 27. April 1993 (GmS-OGB 1/92 AP ZPO § 551 Nr. 21 = EzA ZPO § 551 Nr. 1) erkannt, daß abweichend von der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefaßtes Urteil iSv. § 551 Nr. 7 ZPO als nicht mit Gründen versehen anzusehen ist, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt und von den Richtern unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben worden sind.

    Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes (Beschluß vom 27. April 1993, aaO) begrenzt aus Gründen der Rechtssicherheit die Zeit für die nachträgliche Abfassung, Unterzeichnung und Übergabe des bei Verkündung noch nicht vollständig abgefaßten Urteils entsprechend § 552 ZPO auf längstens fünf Monate und führt zur Begründung aus, § 552 ZPO sei eine Wertung des Gesetzgebers zu entnehmen, bis wann ein Rechtsmittel eingelegt werden könne, wenn die unterlegene Partei eine Entscheidung nicht in Händen habe.

    Die zitierte Rechtsprechung zu § 551 Nr. 7 ZPO trägt der Gefahr Rechnung, daß die Beurkundungsfunktion der Urteilsgründe wegen des abnehmenden richterlichen Erinnerungsvermögens im Einzelfall nicht mehr gewahrt ist und daß diese Gefahr in dem Maße größer wird, in dem der Zeitabstand zwischen mündlicher Verhandlung und Urteilsberatung auf der einen und der Abfassung der Urteilsgründe auf der anderen Seite zunimmt (GmS-OGB vom 27. April 1993, aaO).

    Der Gemeinsame Senat (Beschluß vom 27. April 1993 aaO zu 4) hat unter ausdrücklichem Hinweis auf § 9 Abs. 5 S 3 ArbGG abgelehnt, die Sonderregelungen verschiedener Prozeßordnungen zur Rechtsmitteleinlegung bei fehlender Rechtsmittelbelehrung im Rahmen des § 551 Nr. 7 ZPO fristverlängernd zu berücksichtigen.

  • BAG, 04.08.1993 - 4 AZR 501/92  

    Verspätete Urteilsabsetzung

    Gelangt ein vollständig abgesetztes Urteil erst nach Ablauf von fünf Monaten seit seiner Verkündung mit allen richterlichen Unterschriften zur Geschäftsstelle des Gerichts, so ist dies als ein Urteil ohne Entscheidungsgründe anzusehen, das auf Verfahrensrüge aufzuheben und an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen ist (im Anschluß an den Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. April 1993 - GmS-OGB 1/92 -).

    Die Sache war zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen, da es nach den Rechtsgrundsätzen der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. April 1993 - GmS-OGB 1/92 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, an einem erheblichen Verfahrensmangel leidet.

    Ein solches Urteil gilt aber nach dem Beschluß des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. April 1993, aaO., als nicht mit Gründen versehen.

  • BAG, 01.10.2003 - 1 ABN 62/01  

    Nichtzulassungsbeschwerde bei verspäteten Entscheidungsgründen

    Dieser Verpflichtung ist nur dann genügt, wenn die Entscheidungsgründe, die in den gemäß § 87 Abs. 2 iVm. § 69 Abs. 1 ArbGG schriftlich abzufassenden und von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreibenden Beschluß aufgenommen worden sind, mit den Gründen übereinstimmen, die nach dem Ergebnis der auf die mündliche Anhörung folgenden Beschlußberatung für die richterliche Überzeugungsbildung und für die von dieser getragene Entscheidung maßgeblich waren (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes 27. April 1993 - GmS-OGB 1/92 - AP ZPO § 551 Nr. 21 = EzA ZPO § 551 Nr. 1, zu I 3 der Gründe).

    Ein Urteil, welches nicht innerhalb von fünf Monaten nach seiner Verkündung in vollständiger Form unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben wurde, ist dagegen als nicht mit Gründen versehen zu betrachten (Beschluß vom 27. April 1993 - GmS-OGB 1/92 - aaO).

    Obwohl im Fall verspätet niedergelegter Entscheidungsgründe der absolute Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdegrund des § 551 Nr. 7 ZPO aF (§ 547 Nr. 6 ZPO nF) gegeben ist (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes 27. April 1993 - GmS-OGB 1/92 - AP ZPO § 551 Nr. 21 = EzA ZPO § 551 Nr. 1), muß dies vom Rechtsmittelführer geltend gemacht werden.

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