Rechtsprechung
   BGH, 12.10.1999 - XI ZR 24/99   

Behalten der vollstreckbaren Ausfertigung

§ 151 BGB bei lediglich vorteilhaften Abtretungsangebot

Volltextveröffentlichungen (9)

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  • Prof. Dr. Lorenz

    Annahme eines rechtlich vorteilhaften Angebots, Bestimmtheitsgrundsatz bei der Zession

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Annahme eines lediglich vorteilhaften Angebots; Bestimmbarkeit der Vorausabtretung nachrangiger Teile einer Forderung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Abtretungserklärungen über Teile einer künftigen Forderung - Wirksamkeitsvoraussetzungen

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Wirksame Abtretung bereits durch Zugang des mit einem abstrakten Schuldanerkenntnis verbundenen Abtretungsangebotes

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 151, 398
    Wirksame Abtretung bereits durch Zugang des mit einem abstrakten Schuldanerkenntnis verbundenen Abtretungsangebotes

Besprechungen u.ä.

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Wirksame Abtretung bereits durch Zugang des mit einem abstrakten Schuldanerkenntnis verbundenen Abtretungsangebotes

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2000, 276
  • ZIP 1999, 2058
  • MDR 2000, 139
  • BB 2000, 67
  • WM 1999, 2477
  • DB 2000, 1559
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Wird zitiert von ... (50)  

  • LAG Düsseldorf, 29.06.2006 - 11 Sa 291/06  

    Keine Vorausabtretung des Abfindungsanspruchs aus Verlust des Arbeitsplatzes

    cc) Voraussetzung für eine wirksame Vorausabtretung ist aber, dass die abgetretene Forderung, hier der Abfindungsanspruch des Beklagten, spätestens bei ihrer Entstehung nach Gegenstand und Umfang bestimmt oder bestimmbar ist (BGH 16.03.1995 - IX ZR 72/94 NJW 1995, 1668, 1969; BGH 12.10.1999 - XI ZR 24/99 - NJW 2000, 276, 277; Palandt/Heinrichs, a. a. O., § 398 Rz. 14).

    Es muss sich aus dem Abtretungsvertrag eindeutig ergeben, dass im konkreten Fall eine zum Entstehen gelangte Forderung von der Abtretung umfasst ist (vgl. BGH 12.10.1999 - XI ZR 24/99 - NJW 2000, 276, 277; Palandt/Heinrichs, a. a. O., § 398 Rz.14).

    Alt. BGB gestützt werden kann (vgl. nur BGH 12.10.1999 - XI ZR 24/99 - NJW 2000, 276, 277).

  • OLG Celle, 06.05.2004 - 5 U 15/04  

    Vertragsrecht - Annahme eines Angebots zur Sicherungsabtretung

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist daher etwa für die Annahme eines selbstständigen Garantieversprechens (BGHZ 104, 82, 85), eines Schuldbeitritts (BGH WM 1994, 303, 305 f.), einer Bürgschaft (BGH WM 1997, 1242) oder eines mit einem abstrakten Schuldanerkenntnis verbundenen Angebots zur Abtretung einer Forderung (BGH NJW 2000, 276, 277) eine ausdrückliche oder konkludente Erklärung gegenüber dem Antragenden nicht erforderlich.

    Allerdings bedarf es für das Zustandekommen des Vertrages auch in den Fällen des § 151 Satz 1 BGB der Annahme, d.h. eines als Willensbetätigung zu wertenden, nach außen hervortretenden Verhaltens des Angebotsempfängers, aus dem sich dessen Annahmewille unzweideutig ergibt (BGH NJW 2000, 276, 277 m. w. N., WM 1997, 1242 m. w. N.).

    Dabei ist mangels Empfangsbedürftigkeit der Willensbetätigung nicht auf den Empfängerhorizont (§ 157 BGB), sondern darauf abzustellen, ob das Verhalten des Angebotsadressaten vom Standpunkt eines unbeteiligten objektiven Dritten aufgrund aller äußeren Indizien auf einen "wirklichen Annahmewillen" (§ 133 BGB) schließen lässt (BGH NJW 2000, 276, 277, BGHZ 111, 97, 101).

  • OLG Köln, 30.04.2008 - 2 U 19/07  

    Insolvenzrecht - Rechtserwerb bei Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts;

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (z.B. BGHZ 7, 365 [367]; BGHZ 20, 127 [131], BGHZ 53, 60 [63]; BGHZ 70, 86; BGH, WM 1995, 995 [996]; BGH, NJW 2000, 276), der sich der Senat anschließt, ist eine Vorausabtretung künftiger Forderungen dann wirksam, wenn die einzelne Forderung spätestens im Zeitpunkt ihrer Entstehung nach Gegenstand und Umfang genügend bestimmbar ist.

    Zur Ausräumung von Zweifeln darf bei der Ermittlung der abgetretenen Forderungen oder Forderungsteile grundsätzlich auch auf Umstände außerhalb der gegebenenfalls auslegungsbedürftigen Abtretungsvereinbarung zurückgegriffen werden (BGH, NJW 2000, 276).

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