Rechtsprechung
   BVerfG, 23.02.1965 - 2 BvL 19/62   

Bekanntmachungsermächtigung

Ministerielle Neubekanntmachung eines Gesetzes stellt nicht authentischen Text dar, lediglich deklaratorische Klarstellung, keine Überprüfung im Rahmen der konkreten Normenkontrolle (Art. 100 GG)

Volltextveröffentlichungen

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    Verfassungsmäßigkeit des § 26 Nr. 3 StVG

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • AG Krefeld, 27.09.1962 - 2a Cs 1604/62
  • BVerfG, 23.02.1965 - 2 BvL 19/62

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 18, 389
  • DVBl 1965, 441



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Wird zitiert von ... (10)  

  • BVerfG, 13.09.2005 - 2 BvF 2/03  

    Beitragssatzsicherungsgesetz mit Grundgesetz vereinbar

    Die damit getroffene Unterscheidung steht nicht zur beliebigen Disposition (vgl. BVerfGE 1, 372 ; 6, 273 ; 18, 389 ; 22, 330 ; 24, 184 ).
  • BVerfG, 24.10.2002 - 2 BvF 1/01  

    Altenpflege

    (das Heimgesetz ist durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes vom 5. November 2001 umfassend geändert, und aufgrund Art. 3 des Änderungsgesetzes ist der Wortlaut des Heimgesetzes in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung bekannt gemacht worden ; das hat jedoch keinen Einfluss auf die Geltung der Heimpersonalverordnung, zumal die Ermächtigungsnorm inhaltlich nicht geändert wurde; vgl. zu den rechtlichen Folgen einer Neubekanntmachung BVerfGE 14, 245 ; 18, 389 ff.) .
  • OVG Bremen, 12.09.2008 - 1 B 391/08  

    Gesetzesberichtigung; Gesetzesverkündung; Gymnasium; Schulwahl; Schulzuweisung;

    Die dem Senator erteilte Bekanntmachungsermächtigung hatte nur den Sinn und Zweck, die deklaratorische Feststellung eines authentischen und einwandfreien Textes des geänderten Gesetzes zu veranlassen (vgl. BVerfGE 18, 389 ; für das bremische Landesrecht: Neumann, Verfassung der Freien Hansestadt Bremen, 1996, Rn 30 zu Art. 123); sie berechtigte nicht zur Änderung des Textes selbst.
mehr
  • VGH Baden-Württemberg, 17.10.2002 - 1 S 2114/99  

    Normenkontrolle: Antragsfrist bei geänderter Neufassung einer Satzung;

    Demgemäß sieht das Bundesverfassungsgericht in der bekannt gegebenen Gesamtfassung eines Gesetzes nur eine "im Interesse der Rechtssicherheit gebotene deklaratorische Klarstellung des Gesetzestextes", "welche den rechtlich erheblichen Inhalt des Gesetzes und mit ihm seine Identität nicht berührt" (vgl. BVerfGE 14, 245, 250; 18, 389, 391; vgl. auch Brenner, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 4. Aufl., Art. 82 RdNr. 34).
  • BVerfG, 03.05.1967 - 2 BvR 134/63  

    Rechtsqualität der Arbeitszeitordnung

    Die Bekanntmachung der bereinigten Fassung der Verordnung war kein konstitutiver rechtsetzender Akt (vgl. BVerfGE 14, 245 (250); 18, 389 (391)).
  • BVerfG, 14.06.1983 - 2 BvL 11/82  

    Gewerbeordnung : § 124b GewO als vorkonstitutionelles Recht

    Auf das geltende Recht ist sie ohne Einfluß (vgl. BVerfGE 14, 245 [250]; 18, 389 [391]).
  • BFH, 17.02.1982 - II R 136/79  
    Im Gegensatz zur Neuverkündung kann in der Neubekanntmachung allenfalls eine deklaratorische Klarstellung gesehen werden (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 23. Februar 1965 2 BvL 19/62, BVerfGE 18, 389).
  • BVerwG, 07.07.1965 - VI C 159.62  
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  • BVerfG, 07.05.1968 - 2 BvL 5/67  

    Anforderungen an einer Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 bei

    Die einem Bundesminister erteilte Ermächtigung zur Bekanntmachung von Rechtsnormen begründet keinerlei Rechtsetzungsbefugnis; ihre Ausübung verändert die Rechtslage nicht (BVerfGE 18, 389 (391)).
  • VGH Hessen, 27.02.1997 - 6 N 2336/93  

    Normenkontrolle einer Hauptsatzung eines Kommunalverbandes wegen Erhöhung der

    Da es keine Rechtsnorm gibt, die gebietet, dass Regelungswerke wie Gesetze, Rechtsverordnungen oder Satzungen nur dergestalt geändert werden können, dass sie insgesamt von dem normgebenden Organ in einer geänderten Neufassung beschlossen werden, ist die Änderung einzelner Teile, wie sie auch in der Gesetzgebungspraxis der Bundesrepublik üblich ist (vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 25. Juli 1962 - 2 BvL 4/62 - BVerfGE 14, 245 und vom 23. Februar 1965 - 2 BvL 19/62 - BVerfGE 18, 389 ), ohne weiteres zulässig.
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