Rechtsprechung
   BVerfG, 06.02.2002 - 2 BvR 1249/01   

Benennung der Rauschgiftlieferanten

Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, § 55 Abs. 1 StPO, nemo tenetur, §§ 70 Abs. 1, 161a Abs. 2 StPO, Auskunftsverweigerungsrecht eines schon rechtskräftig Verurteilten, hier: Gefahr weiterer Strafverfolgung (geringe Anforderungen an den Anfangsverdacht gem. § 152 Abs. 2 StPO);

§ 93 Abs. 2 Satz 6 BVerfGG, keine Zurechnung eines Fehlers des mit der Absendung der Verfassungsbeschwerde beauftragten, sonst zuverlässigen Rechtsreferendars (Hinweis: vgl. die Rspr. zu §§ 233, 85 Abs. 2 ZPO)

Volltextveröffentlichungen (5)

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 55
    Umfang des Auskunftsverweigerungsrechts eines abgeurteilten Straftäters

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Benkelberg & Kollegen (Kurzmitteilung)
  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

    Wegen BtM-Taten Verurteilter muß als Zeuge nicht seine Liferanten nennen

Verfahrensgang

  • LG Hannover, 15.05.2001 - 30 Qs 25/01
  • LG Hannover, 06.07.2001 - 30 Qs 25/01
  • BVerfG, 06.02.2002 - 2 BvR 1249/01

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2002, 1411
  • NStZ 2002, 378
  • StV 2002, 177
  • NVwZ 2002, 1369
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Wird zitiert von ... (41)  

  • BGH, 19.12.2006 - 1 StR 326/06  

    Aufklärungspflicht (Aufklärungsrüge; Verletzung durch zu weitgehende Zuerkennung

    Besteht die konkrete Gefahr, dass er durch eine wahrheitsgemäße Aussage zugleich potentielle Beweismittel gegen sich selbst wegen noch verfolgbarer eigener Delikte liefern müsste, so ist ihm die Erteilung solcher Auskünfte nicht zumutbar (BVerfG NJW 2002, 1411, 1412).

    Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts NJW 2002, 1411, 1412 stehe dem Zeugen bei dieser Sachlage ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht zu.

    Besteht die konkrete Gefahr, dass er durch eine wahrheitsgemäße Aussage zugleich potentielle Beweismittel gegen sich selbst wegen noch verfolgbarer eigener Delikte liefern müsste, so ist ihm die Erteilung solcher Auskünfte nicht zumutbar (BVerfG NJW 2002, 1411, 1412).

  • OLG Celle, 14.06.2010 - 8 U 21/09  

    Zeugnisverweigerungsrecht: Reichweite; Tragung der außergerichtlichen Kosten des

    Letztlich müsse er sich auch nicht zu verjährten Taten äußern, weil solche Angaben im Sinne einer "Mosaiktheorie" (BVerfG, NJW 2002, 1411) einzelne Bausteine zu nicht verjährten Taten liefern könnten.

    Denn nach der zum Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO ergangenen höchstrichterlichen Rechtssprechung genügt für die Begründung eines solchen Auskunftsverweigerungsrechts die Gefahr, dass der Zeuge Auskünfte über "Teilstücke in einem mosaikartig zusammengesetzten Beweisgebäude" (BVerfG NJW 2002, 1411; BGH NJW 1999, 1413) geben und damit zugleich potentielle Beweismittel gegen sich selbst liefern müsste.

    Im Übrigen hat der Zeuge W. zu Recht darauf hingewiesen, dass selbst die Beantwortung entsprechender Fragen aus - unterstellt - verjährten Zeiträumen ein "Teilstück in einem mosaikartigen Beweisgebäude" (vgl. BVerfG NJW 2002, 1411; BGH NJW 1999, 1413) betreffend Taten in nicht verjährter Zeit darstellen können und er schon deshalb auch insoweit zur Zeugnisverweigerung berechtigt ist.

  • KG, 30.10.2008 - 4 Ws 104/08  

    Umfang des Auskunftsverweigerungsrechts bei teilweiser Täter- bzw. Opferstellung

    Da die Schwelle des Anfangsverdachts im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO niedrig liegt, ist auch das Bestehen einer entsprechenden konkreten Gefahr bereits weit im Vorfeld einer direkten Belastung zu bejahen (vgl. BVerfG NJW 2003, 3045, 3046; BVerfG NStZ 2002, 378, 379; BGH NJW 1999, 1413; OLG Düsseldorf VRS 111, 45 ff; LR-Dahs, StPO 25. Aufl., § 55 Rdn. 10).

    Danach können insbesondere detailliierte Angaben zu früheren bereits rechtskräftig abgeurteilten Straftaten des Zeugen bzw. zu Tatvorwürfen nach einem rechtskräftigen Freispruch (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2005 - 2 StE 8/03-2 - ) aufgrund des so engen Zusammenhangs mit möglichen weiteren, vergleichbaren Straftaten die Gefahr der Selbstbelastung auslösen, weil die Aussage zu dem früheren Geschehen von indiziell belastender Bedeutung sein kann (vgl. BVerfG NStZ 2002, 378, 379; BGH NJW-Spezial 2008, 568, 569; BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 1 StR 326/06 -; BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - StB 8/05 - ; BGH, Beschluss vom 27. Juni 2002 - 4 StR 28/02 -; BGH NJW 1999, 1413 f ; OLG Düsseldorf VRS 111, 45 ff; OLG Dresden, Beschluss vom 14. Januar 2003 - 1 Ws 274/02 -; OLG Zweibrücken StV 2000, 606 ).

    Danach ist dem durch das bereits laufende Ermittlungsverfahren erhöht schutzwürdigen Zeugen ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nur dann zu versagen, wenn die Gefahr der Selbstbelastung und damit weiterer Verfolgung zweifellos ausgeschlossen ist (vgl. BVerfG NStZ 2002, 378, 379; BGH NJW 1999, 1413, f; OLG Düsseldorf VRS 111, 45 ff; OLG Köln, NStZ-RR 2005, 269, 270).

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