Rechtsprechung
   BVerfG, 12.12.2000 - 1 BvR 1762/95 und 1 BvR 1787/95   

Benetton-Schockwerbung

Art. 5 Abs. 1 GG, Meinungs- und Pressefreiheit, § 1 UWG, verfassungsrechtlich zu beanstandendes Verbot einer Betroffenheits-Imagewerbung, grundrechtsfreundliche Deutung von Meinungsäußerungen;

(Hinweis zum Verfahrensfortgang: im Rechtsstreit "H.I.V. POSITIVE" kam der BGH erneut zu einem Verbot der Werbung, «H.I.V. POSITIVE II», im Rechtsstreit "Ölverschmutzte Ente" verzichteten die Kläger auf das Verbot)

Volltextveröffentlichungen (10)

mehr
  • rws-verlag.de

    "Schockwerbung" zulässig ("Benetton")

  • NWB SteuerXpert START
  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 5 Abs. 1 S. 2
    Benetton-Wertung; Verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Untersagung der Veröffentlichung von Werbeanzeigen

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Imagewerbung mit gesellschaftskritischen Themen genießt den Schutz der Meinungsfreiheit - Benetton-Werbung

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Schutz der Meinungsfreiheit auch für Schockwerbung ("Benetton")

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerden gegen Verbot der "Schockwerbung" erfolgreich

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerden gegen Verbot der "Schockwerbung" erfolgreich

  • Beck-Ticker (Kurzmitteilung)

    Regierungskoalition für Werbefreiheit bei legalen Produkten

  • IRIS Merlin (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerden gegen Verbot der "Schockwerbung" erfolgreich

Besprechungen u.ä.

Sonstiges

  • wikipedia.org (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Benetton-Entscheidungen

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 102, 347
  • NJW 2001, 591
  • ZIP 2001, 39
  • MDR 2001, 581
  • DVBl 2001, 553
  • afp 2001, 44
  • WM 2001, 47
  • BB 2001, 112
  • GRUR 2001, 170
  • DB 2001, 37
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Wird zitiert von ... (75)  

  • BGH, 06.12.2001 - I ZR 284/00  

    H.I.V. "POSITIVE" II

    Auf die Verfassungsbeschwerde der Beklagten hat das Bundesverfassungsgericht diese Entscheidung durch Urteil vom 12. Dezember 2000 (1 BvR 1762 und 1787/95, BVerfGE 102, 347 = GRUR 2001, 170 = WRP 2001, 129 - Benetton-Werbung) wegen eines Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 1 GG aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.

    - Busengrapscher; vgl. dazu weiter BVerfGE 32, 311, 316 = GRUR 1972, 358, 359 f.; BVerfGE 102, 347, 360 - Benetton-Werbung).

    Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, daß Meinungsäußerungen, die wirtschaftliche, politische, soziale und kulturelle Fragen zum Gegenstand haben, in besonderem Maße den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG genießen (BVerfGE 102, 347, 362 f. - Benetton-Werbung).

    Der Schutz des lauteren Wettbewerbs durch § 1 UWG als allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 102, 347, 360 - Benetton-Werbung; BVerfG GRUR 2001, 1058, 1059) kann jedoch Einschränkungen der Freiheit, im Wettbewerb die eigene Meinung zu äußern, notwendig machen, die außerhalb des Bereichs des Wettbewerbs nicht oder nicht in diesem Umfang gelten.

    Dies wird durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu dem vorliegenden Verfahren bestätigt (BVerfGE 102, 347, 363 ff. - Benetton-Werbung; vgl. dazu auch Möllers WuB V B. § 1 UWG 3.01).

    In gleicher Weise erfordert es der Schutz des lauteren Wettbewerbs zu verhindern, daß in der Wirtschaftswerbung die Menschenwürde verletzt und Minderheiten diskriminiert oder herabgesetzt werden (vgl. BVerfGE 102, 347, 366 f.

    Dabei darf eine Äußerung nicht aus ihrem auch für die Rezipienten wahrnehmbaren Zusammenhang gerissen werden, sofern dieser ihren Sinn mitbestimmt (vgl. BVerfGE 94, 1, 9 = NJW 1996, 1529, 1530; BVerfGE 102, 347, 367 - Benetton-Werbung; BVerfG NJW 2000, 3413, 3414; BVerfG NJW 2001, 594, 595).

    Sevecke, Wettbewerbsrecht und Kommunikationsgrundrechte, 1997, S. 143 f.; Fezer, JZ 1998, 265, 274; vgl. weiter die zusammenfassende Darstellung der im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht abgegebenen Stellungnahmen BVerfGE 102, 347, 355 ff. - Benetton-Werbung; vgl. auch - zur Entscheidungspraxis im Ausland - Ohly, GRUR Int. 1993, 730, 737 [bei Fn. 76]; Kur, GRUR Int. 1996, 255, 256; Hartwig, BB 1999, 1775 f., 1777).

    Dies gilt auch bei der Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche in Anwendung des § 1 UWG (vgl. BVerfGE 102, 347, 366 f. - Benetton-Werbung).

    Eigener Feststellungen zu dem Aussagegehalt der Anzeige selbst hat sich das Bundesverfassungsgericht jedoch enthalten (vgl. BVerfGE 102, 347, 367 - Benetton-Werbung).

    Ob die Anzeige - wie die Revisionserwiderung meint - auch für die nicht selbst betroffene Öffentlichkeit als Schockwerbung das Maß dessen überschreitet, was ihr in der Wirtschaftswerbung als Belästigung zumutbar ist (vgl. dazu BVerfGE 102, 347, 363 f. - Benetton-Werbung), kann danach offenbleiben.

    Der Schutz der Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG schließt auch das Anzeigengeschäft ein (BVerfGE 21, 271, 278; 102, 347, 359 - Benetton-Werbung).

    Eine eigene abschließende Bestimmung des Aussagegehalts der Anzeige hat das Bundesverfassungsgericht - wie dargelegt (oben III. 2. d (2)) - allein deshalb nicht vorgenommen, weil dies nicht seine Aufgabe sei (BVerfGE 102, 347, 367 - Benetton-Werbung).

    Das gilt hier auch für die Berühmung der Beklagten im Rahmen ihrer Rechtsverteidigung (vgl. dazu auch BVerfGE 102, 347, 361 f. - Benetton-Werbung; BGH, Urt. v. 31.5.2001 - I ZR 106/99, GRUR 2001, 1174, 1175 = WRP 2001, 1076 - Berühmungsaufgabe, m.w.N.).

  • BVerfG, 11.03.2003 - 1 BvR 426/02  

    Zur Reichweite der Menschenwürde als Schranke der Meinungsfreiheit im

    Zur Reichweite der Menschenwürdegarantie (Art. 1 Abs. 1 GG) als Schranke kommerzieller Aufmerksamkeitswerbung (Fortführung von BVerfGE 102, 347 - Benetton-Werbung).

    Die der Annahme eines Menschenwürdeverstoßes zugrunde liegende Deutung der Anzeige als stigmatisierend sei nicht nahe liegend, der Bundesgerichtshof habe es versäumt, sich mit dem wesentlich näher liegenden sozialkritischen Aussagegehalt der Anzeige auseinander zu setzen (BVerfGE 102, 347 ).

    Danach genügt, dass zum Beispiel durch das Verhalten der Beschwerdeführerin im Prozess hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, die Beschwerdeführerin werde den Wettbewerbsverstoß auch künftig begehen (vgl. dazu BVerfGE 102, 347 ).

    Auf eine bloße Absicht, sich als Unternehmen ins Gespräch zu bringen, kann die Anzeige nicht reduziert werden (vgl. BVerfGE 102, 347 ).

    Der Bundesgerichtshof verkennt bei seiner wettbewerbsrechtlichen Beurteilung der Anzeige Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit, auf die sich die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Pressefreiheit berufen kann (vgl. BVerfGE 102, 347 ).

    Das gilt für kritische Meinungsäußerungen zu gesellschaftlichen oder politischen Fragen in besonderem Maße (vgl. BVerfGE 102, 347 ).

    Er geht zwar zutreffend davon aus, dass die Menschenwürde der Meinungsfreiheit auch im Wettbewerbsrecht eine absolute Grenze setzt (vgl. BVerfGE 102, 347 ).

    Ist der Sinn einer Äußerung umstritten, so ist es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, eine von den Fachgerichten unter Beachtung der grundrechtlichen Anforderungen ermittelte Deutung durch eine andere zu ersetzen (vgl. BVerfGE 102, 347 ).

    Die Menschenwürde setzt der Meinungsfreiheit auch im Wettbewerbsrecht eine absolute Grenze (vgl. BVerfGE 102, 347 ).

    Wohl kann die Anzeige, indem sie Leid nicht im sonst üblichen politischen, karitativen oder berichterstattenden, sondern in einem kommerziellen Kontext thematisiert, als befremdlich empfunden oder für ungehörig gehalten werden (vgl. BVerfGE 102, 347 ).

    Dass schließlich auch der Gesichtspunkt des Schutzes der Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen durch Werbemaßnahmen das Verbot der Anzeige nicht zu rechtfertigen vermag, hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 102, 347 ).

  • BVerfG, 01.08.2001 - 1 BvR 1188/92  

    Bedeutung des Grundrechts auf Freiheit der Meinungsäußerung bei

    Das Bundesverfassungsgericht hat im Urteil vom 12. Dezember 2000 (BVerfGE 102, 347 - Benetton-Werbung) eine Grundsatzentscheidung zur Bedeutung des Grundrechts auf Meinungs- und Pressefreiheit im Wettbewerbsrecht getroffen.

    Denn der Schutz der Meinungsfreiheit erstreckt sich auch auf kommerzielle Meinungsäußerungen sowie reine Wirtschaftswerbung, die einen wertenden, meinungsbildenden Inhalt hat (vgl. BVerfGE 30, 336 ; 71, 162 ; 102, 347 ).

    § 1 UWG ist ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 62, 230 ; 85, 248 ; 102, 347 ).

    Die Vorschrift ist hinreichend bestimmt (vgl. BVerfGE 102, 347 ).

    Auch befindet sich ihr Regelungsziel, unzulässige Praktiken im Wettbewerb zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Ausgleich zu ermöglichen, mit der Wertordnung des Grundgesetzes in Einklang (vgl. BVerfGE 32, 311 ; 102, 347 ).

    Die allgemeinen Gesetze sind so auszulegen und in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst wieder so einzuschränken, dass der besondere Gehalt der Meinungsfreiheit dabei zur Geltung kommt (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 61, 1 ; 102, 347 ; stRspr).

    Das Bundesverfassungsgericht kann nur eingreifen, wenn Fehler erkennbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, namentlich vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 102, 347 ).

    aa) Die Bestimmung des Schutzgutes einer Norm ist grundsätzlich Aufgabe der Fachgerichte (BVerfGE 18, 85 ; 84, 372 ; 85, 248 ; 102, 347 ).

    Diese Schutzgutbestimmung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 32, 311 ; 51, 193 ; 102, 347 ).

    Diese Fallgruppe ist ebenso wie die der im Benetton-Urteil behandelten Schockwerbung (vgl. BVerfGE 102, 347) von der Rechtsprechung zu § 1 UWG entwickelt worden.

    Dementsprechend ist das Bundesverfassungsgericht im Benetton-Urteil nicht von den Tatbestandselementen der betroffenen Fallgruppe ausgegangen, sondern hat das angegriffene Unterlassungsgebot eigenständig am Maßstab des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bewertet (vgl. BVerfGE 102, 347 ).

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