Rechtsprechung
   BGH, 23.04.1953 - 3 StR 219/52   

Benzinmarken

§ 246 StGB aF (Erfordernis des Selbstzueignungswillens), bei Zuwendung an Dritten Selbstzueignung dann, wenn ein eigener Nutzen oder Vorteil im weitesten Sinne erlangt wird;

§ 266 StGB, kein Vermögensnachteil bei Weggabe von Gutscheinen, die ohnehin verfallen wären;

§ 133 StGB unterfallen nicht Sachen, die zum Ge- oder Verbrauch durch die Behörde bestimmt sind;

Voraussetzungen für einen Verbotsirrtum (nunmehr § 17 StGB), Beurteilung der Vermeidbarkeit nicht nach Fahrlässigkeitskriterien, "Anspannung des Gewissens"

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 4, 236
  • BGHSt 4, 237
  • NJW 1953, 1151



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Wird zitiert von ... (20)  

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  • BGH, 25.07.1995 - GSSt 1/95  

    Strafbarkeit eines Funktionärs der DDR, der veranlasste, dass Gelder aus

    Hierbei ist jedoch Voraussetzung, daß er davon einen Nutzen oder Vorteil im weitesten Sinne, wenn auch nur mittelbar, hat ( BGHSt 4, 236, 238; 17, 87, 88; ebenso schon RGSt 61, 228, 233; 62, 15, 17; 67, 334, 335).

    Insofern wird einerseits betont, daß der Geschäftsführer oder ein sonstiger Angestellter eines Unternehmens grundsätzlich keine Unterschlagung begehe, wenn er über fremde Sachen, die er für das Unternehmen im Gewahrsam habe, in dessen Interesse verfüge, es sei denn, das wäre in erheblichem Maße oder ausschließlich sein eigenes Interesse ( BGHSt 4, 236, 239; RGSt 62, 15, 17; 74, 1, 2); dabei wird nicht ausdrücklich mitgeteilt, ob es sich um eigene wirtschaftliche Interessen handeln muß oder ob in den Fällen des Handelns für ein Unternehmen, eine juristische Person oder sonstige Vereinigung - anders als in anderen Fällen der Drittzueignung - auch die Verfolgung eigener ideeller Interessen ausreicht (so wohl BGH GA 1959, 373).

  • BGH, 10.05.1977 - 1 StR 167/77  

    entwendete Strafakte - § 248a StGB ist unanwendbar bei Sachen ohne

    a) Die Rechtsprechung hat stets daran festgehalten, daß zur Absicht der rechtswidrigen Zueignung i. S. von § 242 I StGB der bestimmte Wille des Täters gehört, das Tatobjekt der Substanz oder dem Sachwert nach dem eigenen Vermögen "einzuverleiben", dem eigenen Vermögen "zuzuführen", es, wenn auch nur für begrenzte Zeit seinem Sach(Substanz)werte nach "für sich auszunutzen" (vgl. RGRspr 4, 537 [538]; RGSt 239 [240]; 35 355 [356]; 40, 10 [12]; 47, 147 [149]; 61, 228 [233]; 64, 414 [415]; 65, 145 [147]; 67, 334 [335]; BGHSt 1, 262 [264] = LM § 263 StGB Nr. 3; BGHSt 4, 236 [238, 239] = NJW 1953, 1151; BGHSt 16, 190 [192] = NJW 1961, 2122; BGHSt 19, 387 [388] = NJW 1964, 2025; BGH, GA 1954, 60; 1966, 727; 1969, 306; BGH, NJW 1970, 1753 [1754] in.

    An der Voraussetzung, daß der Wille des Täters auch auf Änderung des Bestandes seines' Vermögens gerichtet sein muß, fehlt es in Fällen, in denen er eine fremde Sache - mit oder ohne meßbaren Substanzwert (vgl. BGH, GA 1969, 306; BGH, Beschl. vorn 5.11.1975 - 3 StR 403/75; RGSt 11, 239 [240); 51, 97 [98]; LK 9. Aufl., Rdnr. 10 Vor § 242) - nur wegnimmt, um sie "zu zerstören", -"zu vernichten", "preiszugeben", "wegzuwerfen", "beiseitezuschaffen" oder "zu beschädigen" (BGHSt 4, 236J239] = NJW 1953, 1151; BGH, GA 1954, 60; 1961, 172; 1969, 306 [307]; BGH, bei Dallinger, MDR 1966, 727 und MDR 1975, 22; BGH, NJW 1970, 1753 [1754]; BGH, Urt. vom 21.12.1976 - 1 StR 743/76; RGSt 11 239 [240]; 35, 355 [357]; 61, 228 [232, 233]; 64, 250; 67, 334 [335]; RGRspr 4, 537 [539]).

  • BGH, 16.12.1987 - 3 StR 209/87  

    Wegnahme einer Scheckkarte

    Die Rechtsprechung hat dies z.B. für Sparkassenbücher (RGSt 22, 2, 3: "als Beweisurkunde für die darin verbriefte Forderung und als Legitimationspapier für den jeweiligen Inhaber"), Biermarken (RGSt 40, 10, 13/14: "bestimmt und geeignet zu beweisen, daß der Kellner dafür den Bierpreis gezahlt und insoweit ein Guthaben gegenüber F. erworben hatte"), Gutscheine (RGSt 50, 254, 255), Lebensmittelkarten (RGSt 51, 97, 98/99) oder Benzinmarken (BGHSt 4, 236, 238, 240) bejaht.
  • BGH, 12.01.1962 - 4 StR 346/61  

    Moos raus ! - §§ 16, 17 StGB

    Als Beispiel ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angeführt, daß der Täter sich eine Gegenleistung gewähren lassen und so den wirtschaftlichen Wert der Sache (ganz oder teilweise) seinem Vermögen zuführen will oder daß er durch die in der Überlassung zum Ausdruck kommende Verfügung im eigenen Namen als freigebig erscheinen will, ohne eigene Mittel aufzuwenden (vgl. BGHSt 4, 236, 238 f).
  • BGH, 08.11.1965 - 8 StE 1/65  

    Pätsch - Art. 5 GG, Erörterung von Staatsgeheimnissen

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  • BGH, 27.09.1977 - 1 StR 374/77  
    Das aber wäre Voraussetzung einer Verurteilung wegen vollendeter oder (wenn es beim bloßen Erstreben bleibt) versuchter Unterschlagung (vgl. BGHSt 4, 236, 238; BGHSt 17, 87, 92; BGH NJW 1970, 1753 mit Anm. von Schröder).
  • BGH, 18.02.1988 - 1 StR 35/88  
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  • BGH, 05.05.1971 - 3 StR 231/69  

    Kassenfehlbestand - §§ 242, 246 StGB, Zueignung, Sachsubstanz-,

  • BGH, 24.10.1956 - 2 StR 402/56  
  • BGH, 17.04.1984 - 1 StR 736/83  
  • BGH, 12.05.1987 - 1 StR 206/87  
  • AG Hamburg, 21.12.2005 - 843-159/05  
  • VG Düsseldorf, 18.02.2011 - 26 K 362/10  
  • BGH, 03.07.1956 - 1 StR 98/56  
  • OLG Düsseldorf, 22.10.1985 - 5 Ss 294/85  
  • BGH, 03.09.1986 - 3 StR 393/86  
  • BGH, 08.05.1990 - 1 StR 144/90  
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