Rechtsprechung
   BGH, 13.03.1996 - VIII ZR 333/94   

Bergleder

§ 480 BGB <Fassung bis 31.12.01>, Mangel, pVV (vgl. nunmehr § 280 Abs. 1 BGB <Fassung seit 1.1.02>), unterlassener Hinweis über Änderung von Beschaffenheitsmerkmalen bei Dauerabnehmer, § 377 Abs. 1, Abs. 2 HGB;

Haftungsbeschränkung, § 9 Abs. 1 i.V.m. § 11 Nr. 10 e, Nr. 15 a AGBG (jetzt § 309 Nr. 8 b) ee), Nr. 12 b) BGB <Fassung seit 1.1.02>)

Volltextveröffentlichungen (5)

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  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Hinweispflicht des Verkäufers auf Änderung der Beschaffenheit der Ware bei langjähriger Geschäftsbeziehung

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine kaufmännische Rügepflicht bei nicht sofort erkennbaren Mängeln nach stillschweigender Produktänderung durch den langjährigen Lieferanten

Kurzfassungen/Presse (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 132, 175
  • NJW 1996, 1537
  • ZIP 1996, 756
  • MDR 1996, 697
  • BB 1996, 1030
  • WM 1996, 1011
  • JR 1997, 59
  • DB 1996, 1275
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Wird zitiert von ... (4)  

  • BGH, 05.10.2005 - VIII ZR 16/05  

    Handelsrecht - Überprüfung von Einkaufs-AGB eines Baumarktbetreibers

    Das gilt nicht nur für die Verwendung gegenüber Verbrauchern, für die das ausdrückliche Klauselverbot des § 309 Nr. 12 lit. a BGB eingreift, sondern nach der ständigen, schon vor dem Inkrafttreten des AGB-Gesetzes entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch für den kaufmännischen Verkehr (BGHZ 41, 151, 155; 101, 172, 184; BGH, Urteil vom 23. Februar 1984 - VII ZR 274/82, NJW 1985, 3016 unter II 3 a; Urteil vom 13. März 1996 - VIII ZR 333/94, NJW 1996, 1537 unter II 3 b, jeweils m.w.Nachw.; zustimmend Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., § 11 Nr. 15 Rdnr. 25; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4. Aufl., § 11 Nr. 15 Rdnr. 29, 30; MünchKommBGB/Basedow, Bd. 2a, 4. Aufl., § 309 Nr. 12 Rdnr. 20; Becker in Bamberger/Roth, BGB, § 309 Nr. 12 Rdnr. 12; Erman/Roloff, BGB, 11. Aufl., § 309 Rdnr. 154).
  • OLG Köln, 23.11.2000 - 12 U 57/00  
    Zu den vertraglichen Nebenpflichten eines Verkäufers, der den Käufer in laufender Geschäftsbeziehung über einen längeren Zeitraum mit Ware bestimmter Beschaffenheit beliefert, gehört es, diesem einen entsprechenden Hinweis zu geben, wenn er beabsichtigt, eines der Beschaffenheitsmerkmale der Ware zu ändern; denn der Käufer darf bei derartiger Fallgestaltung darauf vertrauen, wie gewohnt mit Ware der gewünschten und deshalb bestellten Beschaffenheit beliefert zu werden (BGH NJW 1996, 1537, 1538; NJW 1989, 2532, 2533).

    Im übrigen war die Beklagte durch die oben bejahte Hinweispflicht der Klägerin vor bewusster Änderung der Farbzusammensetzung geschützt, so dass eine Untersuchungsobliegenheit zu verneinen ist (BGH NJW 1996, 1537, 1538).

  • OLG Naumburg, 03.04.2001 - 9 U 8/01  

    Mängelrüge beim Kauf - versteckter Mangel - Kenntnis des Käufers - Arglist -

    Dagegen greift § 377 HGB dann nicht ein, wenn der Verkäufer eine nicht mit einem Sachmangel oder einer zugesicherten Eigenschaft zusammenhängende Nebenpflicht verletzt ( BGH MDR 1992, 656, 657; zu solchen Nebenpflichten: BGHZ 107, 337, 339/340; BGHZ 132, 175, 178 ).
  • LG Duisburg, 18.11.2010 - 21 O 66/08  
    Grundsätzlich können sich im Rahmen einer ständigen Lieferbeziehung Hinweispflichten ergeben, wenn die Beschaffenheit der Ware für den Lieferanten erkennbar von der bisherigen Qualität abweicht und der Abnehmer aufgrund dauerhafter Lieferbeziehungen mit einer derartigen Veränderung nicht rechnen muss (vgl. BGH NJW 1996, 1537; NJW 1989, 2532).
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