Rechtsprechung
   BVerfG, 05.06.1998 - 2 BvL 2/97   

Berliner Inkompabilitätsregelung

Abgeordnetenmandat, Ruhen der Organstellung, Gesetzgebungskompetenz, Abgrenzung, Art. 137 GG

Volltextveröffentlichungen (6)

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  • Alpmann Schmidt

    GG Art. 3 Abs. 1 GG Art. 28 Abs. 1 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Inkompatibilitätsregelung in § 26 Abs. 1 Nr. 6 des Berliner Landeswahlgesetzes

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Inkompatibilitätsregelung (Unvereinbarkeit von Amt und Mandat) im Berliner Landeswahlgesetz

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zur Verfassungsmäßigkeit der Inkompatibilitätsregelung (Unvereinbarkeit von Amt und Mandat) im Berliner Landeswahlgesetz

  • NWB SteuerXpert START (Leitsatz)

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 2

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 98, 145
  • NJW 1999, 1095
  • DVBl 1998, 1358 (Ls.)
  • NVwZ 1999, 520
  • NJ 1998, 640
  • DÖV 1999, 69



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Wird zitiert von ... (49)  

  • BVerfG, 04.07.2007 - 2 BvE 1/06  

    Abgeordnetengesetz

    cc) Das Verbot massiver Behinderungen, die der Untersagung einer beruflichen Tätigkeit gleich kommen, ergibt sich auch aus der Funktion des Art. 48 Abs. 2 Satz 1 GG, zugleich das passive Wahlrecht (Art. 38 Abs. 2 GG) zu sichern (vgl. BVerfGE 42, 312 [326]; - 98, 145 [160]; H. H. Klein, in: Maunz/ Dürig, GG, Art. 48 Rn. 22).

    In dieses Recht eines gewählten Mandatsbewerbers greifen gesetzliche Vorschriften ein, die es ihm untersagen, sein Mandat neben der Wahrnehmung seiner beruflichen Funktion auszuüben (vgl. BVerfGE 98, 145 [160]), soweit sich Inkompatibilitäten nicht durch das Prinzip der Gewaltenteilung, das Bundesstaatsprinzip oder andere verfassungsrechtliche Gründe rechtfertigen lassen.

    Da sich hierfür genaue Grenzen nicht festlegen lassen, ist insoweit ein Einschätzungsraum eröffnet (vgl. BVerfGE 98, 145 [161] m. w. N.; s. ferner BVerfGE 5, 85 [232 f.]).

    c) Der Gesetzgeber kann die Ermächtigung des Art. 38 Abs. 3 GG durch generalisierende Tatbestände ausschöpfen, die an die Wahrscheinlichkeit einer Konfliktlage anknüpfen (vgl. BVerfGE 98, 145 [161] m. w. N.).

  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07  

    Rauchverbot in Gaststätten

    Auch wenn insoweit die Sperrwirkung des Art. 72 Abs. 1 GG nicht eingreift, muss der Landesgesetzgeber allerdings den Vorrang des Bundesrechts nach Art. 31 GG beachten, wenn Regelungen des Bundes- und des Landesrechts auf denselben Sachverhalt anwendbar sind und bei ihrer Anwendung zu verschiedenen Ergebnissen führen (vgl. BVerfGE 96, 345 ; 98, 145 ).
  • BVerfG, 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96  

    Bayerisches Schwangerenhilfegesetz

    Letztere liegen dann vor, wenn dem Schweigen des Bundesgesetzes zu einem - nicht ausdrücklich geregelten - Aspekt die Bedeutung zukommt, daß hierzu keinerlei - also auch keine landesrechtliche - Regelung zugelassen sein soll (vgl. BVerfGE 32, 319 ; zuletzt Beschluß des Zweiten Senats vom 5. Juni 1998, 2 BvL 2/97, Umdruck S. 24).

    Im Geltungsbereich des Art. 31 GG geht Bundesrecht dem Landesrecht ohnehin nur dann vor, wenn es auch materiell verfassungsgemäß ist (vgl. BVerfGE 96, 345 ; Beschluß des Zweiten Senats vom 5. Juni 1998, 2 BvL 2/97, Umdruck S. 23; Pietzker, HStR, Bd. IV, § 99 S. 704).

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