Rechtsprechung
   BGH, 25.03.1968 - II ZR 208/64   

Berliner Kreditabteilung

§ 164 BGB, Mißbrauch der Prokura, schuldhaftes Nichterkennen

Volltextveröffentlichungen (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 50, 112
  • NJW 1968, 1379
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Wird zitiert von ... (35)  

  • BGH, 02.12.2005 - 5 StR 119/05  

    Steuerhinterziehung (Selbstbelastungsfreiheit: Versteuerung von

    Zudem hat E bei dem Abschluss des um den Schmiergeldanteil überhöhten Vertrages im kollusiven Zusammenwirken mit dem Angeklagten M ersichtlich seine Vertretungsmacht zum Nachteil der AVG missbraucht (vgl. hierzu Tröndle/Fischer aaO § 266 Rdn. 22 m.w.N.; BGHZ 50, 112, 114; Bernsmann StV 2005, 576, 577).
  • BGH, 02.07.2007 - II ZR 111/05  

    Verfahrensrecht - Nicht rechtsfähiger Verein ist aktiv parteifähig

    a) Der Vertretene ist gegen einen erkennbaren Missbrauch der Vertretungsmacht im Verhältnis zum Vertragspartner dann geschützt, wenn der Vertreter unter Überschreitung der ihm im Innenverhältnis gesetzten Schranken von seiner Vertretungsmacht in rechtlich verdächtiger Weise Gebrauch gemacht hat, so dass beim Vertragspartner begründete Zweifel entstehen mussten, ob nicht ein Treueverstoß des Vertreters gegenüber dem Vertretenen vorliegt (BGHZ 50, 112, 114; 113, 315, 320).
  • BFH, 13.06.1996 - III B 23/95  

    Neuvorlage einer Prozeßvollmacht bei Verdacht des Mißbrauchs

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Vertretungsmißbrauch im privatrechtlichen Rechtsverkehr ist der Vertretene gegen einen erkennbaren Mißbrauch der Vertretungsmacht im Verhältnis zum Vertragsgegner (im Außenverhältnis) dann geschützt, wenn der Vertreter von der Vollmacht in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch macht, so daß beim Vertragsgegner begründete Zweifel entstehen müssen, ob nicht ein Treueverstoß des Vertreters gegenüber dem Vertretenen vorliegt (vgl. BGH-Entscheidungen vom 28. Februar 1966 VII ZR 125/65, Wertpapier-Mitteilungen - WM - 1966, 491; vom 25. März 1968 II ZR 208/64, BGHZ 50, 112; vom 10. Dezember 1980 VIII ZR 186/79, WM 1981, 66; vom 14. Mai 1986 VIa ZR 146/85, WM 1986, 1061).

    Im erwähnten Urteil in BGHZ 50, 112 hat der BGH ausgeführt, daß sich ein Dritter auf die Unbeschränkbarkeit der Vertretungsmacht eines Prokuristen dann nicht berufen kann, wenn der Vertreter bewußt zum Nachteil des Vertretenen gehandelt hat und dies dem Dritten in schuldhafter Weise nicht bekanntgeworden ist.

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