Rechtsprechung
   BVerwG, 03.11.1994 - 3 C 17.92   

Berliner Rettungsdienstgesetz

Art. 12 GG, Verstaatlichung einer Tätigkeit durch Schaffung eines Verwaltungsmonopols, Art. 3 Abs. 1 GG, Bevorzugung von gemeinnützigen Einrichtungen;

§§ 113, 144 VwGO, Gesetzesänderung während des Gerichtsverfahrens, Bestimmung der für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsvorschriften

Volltextveröffentlichungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rettungswesen: Regelung im Land Berlin

Verfahrensgang

  • VG Berlin, 25.01.1989 - 1 A 275.86
  • OVG Berlin, 12.02.1992 - 1 B 32.89
  • BVerwG, 03.11.1994 - 3 C 17.92

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 97, 79
  • BVerwGE 17, 79
  • NJW 1995, 3067
  • NVwZ 1996, 66
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Wird zitiert von ... (104)  

  • VG Berlin, 25.10.2011 - 21 K 85.10  

    Kein genereller Ausschluss Privater von der Notfallrettung in Berlin

    Ein solcher liegt vor, wenn sich neuer Bedarf ergibt und die vorhandenen Kräfte zur Deckung des Bedarfs nicht ausreichen (BVerwG, Urteil vom 3. November 1994 - 3 C 17.92 - Juris Rdnr. 38).

    Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es dem Beklagten im Rahmen seiner Organisationsgewalt zusteht, die Schutzziele und die in der Notfallrettung einzusetzenden persönlichen und sachlichen Mittel zu bestimmen, d.h. die Stärke des Rettungspersonals und die Art und die Anzahl der benötigten Notarzt- und Rettungswagen (BVerwG, Urteil vom 3. November 1994, a.a.O., Rdnr. 40).

    Die Klägerin hat einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag auf Übertragung von Aufgaben der Notfallrettung, da die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 Satz 3 RDG erfüllt sind und die Schaffung des Verwaltungsmonopols ihre Berufsfreiheit berührt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1994, a.a.O., Rdnr. 29).

    Da sich die Ausübung der Organisationsgewalt der Sache nach an der Bewältigung der in § 2 Abs. 1 RDG gestellten Aufgabe einer Bedarfs- und fachgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung zu orientieren hat, die Vorschriften des Rettungsdienstgesetzes aber nicht den privaten Interessen der Einrichtungen zu dienen bestimmt sind, kann die Klägerin grundsätzlich nur eine sie benachteiligende Verletzung des Gleichheitssatzes rügen (BVerwG, Urteil vom 3. November 1994, a.a.O., Rdnr. 41).

    Bei der eigentlichen Auswahlentscheidung wird er sich dann - sofern im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin ein Bedarf besteht und die vorhandenen Kapazitäten nicht ausreichen - an den Gesichtspunkten Leistungsfähigkeit, Qualitätssicherung, Zuverlässigkeit und Wirtschaftlichkeit zu orientieren haben (BVerwG, Urteil vom 3. November 1994, a.a.O., Rdnr. 38).

    Denn die Erklärung der Notfallrettung zur hoheitlichen Aufgabe ist zum Schutze eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes - unmittelbar bedrohten Lebens und bedrohter Gesundheit - nach Art. 12 GG gerechtfertigt (BVerwG, Urteil vom 3. November 1994, a.a.O., Rdnr. 29).

    Die vom Gesetzgeber vorgenommene Bevorzugung der Hilfsorganisationen ist im Hinblick auf deren weiter gehende Aufgaben im Bereich des Katastrophenschutzes, die voraussetzt, dass sie über genügend, insbesondere im Rettungsdienst eingesetztes und geübtes Personal und Material verfügen, die Abfederung der mit dem Vorhalten der Kapazitäten verbundene wirtschaftlichen Belastung, die einfachere und kostengünstigere Koordination des Rettungsdienstes bei Geringhaltung der Zahl der zur Durchführung generell berechtigten Organisation und die immerhin mögliche Einsetzbarkeit von Dritten in besonderen Fällen verfassungsrechtlich zulässig ((BVerwG, Urteil vom 3. November 1994, a.a.O., Rdnr. 37; Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 13. August 1996 - 63/94 - Juris Rdnr. 32 f.; vgl. ferner VGH München, Urteil vom 19. Januar 2004 - 21 B 00.2569 - Juris).

  • VG Berlin, 25.10.2011 - 21 K 83.10  
    Ein solcher liegt vor, wenn sich neuer Bedarf ergibt und die vorhandenen Kräfte zur Deckung des Bedarfs nicht ausreichen (BVerwG, Urteil vom 3. November 1994 - 3 C 17.92 - Juris Rdnr. 38).

    Dabei verkennt die Kammer nicht, dass es dem Beklagten im Rahmen seiner Organisationsgewalt zusteht, die Schutzziele und die in der Notfallrettung einzusetzenden persönlichen und sachlichen Mittel zu bestimmen, d.h. die Stärke des Rettungspersonals und die Art und die Anzahl der benötigten Notarzt- und Rettungswagen (BVerwG, Urteil vom 3. November 1994, a.a.O., Rdnr. 40).

    Die Klägerin hat einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag auf Übertragung von Aufgaben der Notfallrettung, da die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 Satz 3 RDG erfüllt sind und die Schaffung des Verwaltungsmonopols ihre Berufsfreiheit berührt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1994, a.a.O., Rdnr. 29).

    Da sich die Ausübung der Organisationsgewalt der Sache nach an der Bewältigung der in § 2 Abs. 1 RDG gestellten Aufgabe einer Bedarfs- und fachgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung zu orientieren hat, die Vorschriften des Rettungsdienstgesetzes aber nicht den privaten Interessen der Einrichtungen zu dienen bestimmt sind, kann die Klägerin grundsätzlich nur eine sie benachteiligende Verletzung des Gleichheitssatzes rügen (BVerwG, Urteil vom 3. November 1994, a.a.O., Rdnr. 41).

    Bei der eigentlichen Auswahlentscheidung wird er sich dann - sofern im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin ein Bedarf besteht und die vorhandenen Kapazitäten nicht ausreichen - an den Gesichtspunkten Leistungsfähigkeit, Qualitätssicherung, Zuverlässigkeit und Wirtschaftlichkeit zu orientieren haben (BVerwG, Urteil vom 3. November 1994, a.a.O., Rdnr. 38).

    Denn die Erklärung der Notfallrettung zur hoheitlichen Aufgabe ist zum Schutze eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes - unmittelbar bedrohten Lebens und bedrohter Gesundheit - nach Art. 12 GG gerechtfertigt (BVerwG, Urteil vom 3. November 1994, a.a.O., Rdnr. 29).

    Die vom Gesetzgeber vorgenommene Bevorzugung der Hilfsorganisationen ist im Hinblick auf deren weiter gehende Aufgaben im Bereich des Katastrophenschutzes, die voraussetzt, dass sie über genügend, insbesondere im Rettungsdienst eingesetztes und geübtes Personal und Material verfügen, die Abfederung der mit dem Vorhalten der Kapazitäten verbundene wirtschaftlichen Belastung, die einfachere und kostengünstigere Koordination des Rettungsdienstes bei Geringhaltung der Zahl der zur Durchführung generell berechtigten Organisation und die immerhin mögliche Einsetzbarkeit von Dritten in besonderen Fällen verfassungsrechtlich zulässig ((BVerwG, Urteil vom 3. November 1994, a.a.O., Rdnr. 37; Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 13. August 1996 - 63/94 - Juris Rdnr. 32 f.; vgl. ferner VGH München, Urteil vom 19. Januar 2004 - 21 B 00.2569 - Juris).

  • VG Darmstadt, 12.11.2002 - 3 G 2244/02  
    In diesem Sinne besteht ein öffentliches Interesse daran, die Geübtheit durch den Einsatz außerhalb von Katastrophen zu sichern und dadurch gleichzeitig die durch das Vorhalten der Kapazitäten entstehende wirtschaftliche Belastung zu mindern (vgl. zu diesem Aspekt BVerwG, Urt. v. 03.11.1994, 3 C 17.92, BVerwGE 97, 79, 87).

    Die einzusetzenden persönlichen und sächlichen Mittel zu bestimmen, obliegt dem Antragsgegner im Rahmen seiner Organisatipnsgewalt, so dass diesbezügliche Rechte Dritter grundsätzlich ausgeschlossen sind (BVerwG, Urt. v. 03.11.1994, 3 C 17.92, BVerwGE 97, 79, 84 ff. zu § 5 Abs. 1 Satz 1 Rettungsdienstgesetz Berlin).

    Diese Regelung der Berufsausübung ist jedoch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zum Schütze eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes - die Sicherung unmittelbar bedrohten Lebens (§ 2 Abs. 3 HRDG) - nach Art. 12 Abs. 1 GG gerechtfertigt (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urt. v. 03.11.1994, 3 C 17.92, BVerwGE 97, 79, 84 ff. zu § 5 Abs. 1 Satz 1 Rettungsdienstgesetz Berlin).

    Insofern kann dahinstehen, ob und inwieweit der Antragstellerin ein subjektives Recht zustehen könnte, wenn die Kreise und kreisfreien Städte von der Betreuung privater Krankentransportunternehmen regelmäßig Gebrauch machen würden und damit möglicherweise die Durchführung eines Auswahlverfahrens erforderlich wäre (vgl. die Überlegungen des BVerwG, Urt. v. 03.11.1994, 3 C 17.92, BVerwGE 97, 79, 84 ff. zu § 5 Abs. 1 Satz 1 Rettungsdienstgesetz Berlin).

    Auch im Hinblick auf die Wettbewerbsfreiheit erscheint es verhältnismäßig, dass der Gesetzgeber das Interesse Privater an einem freien Zugang zum "Markt Notfallversorgung" zurücksetzt; denn er muss im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative nicht davon ausgehen, dass die Aufgabe der Notfallversorgung im freien Wettbewerb mit der gleichen Wirksamkeit bedarfsgerecht erfüllt werden würde (vgl. zu Art. 12 GG BVerwG, Urt. v. 03.11.1994, 3 C 17.92, BVerwGE 97, 79, 85 zu § 5 Abs. 1 Satz 1 Rettungsdienstgesetz Berlin).

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