Rechtsprechung
   BVerwG, 14.07.1978 - 7 C 11.76   

Berliner Versetzungsordnung

Gesetzesvorbehalt, Art. 12 GG, Art. 2 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG, Übergangszeit

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 56, 155
  • NJW 1979, 229



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Wird zitiert von ... (53)  

  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80  

    Schulentlassung

    Das Bundesverwaltungsgericht hat sich ausdrücklich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angeschlossen, daß das Rechtsstaats- und Demokratieprinzip des Grundgesetzes den Gesetzgeber verpflichte, die wesentlichen Entscheidungen im Schulwesen selbst zu treffen und nicht der Schulverwaltung zu überlassen (vgl. BVerwGE 47, 201, 203 - Fünftagewoche; 56, 155, 157 - Nichtversetzung; 57, 360, 363 - Sexualkunde).

    Auch das Bundesverwaltungsgericht ließ in der Entscheidung BVerwGE 56, 155, 158 diese Frage hinsichtlich der Nichtversetzung offen.

    Daß die Lebens- und Berufschancen dadurch maßgeblich beeinträchtigt werden, wie das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung BVerwGE 56, 155, 158 meint, wird man nicht schlechthin annehmen können.

    Da es sich um eine Begrenzung der Grundrechtsausübung handelt, muß die Regelung - wie das Bundesverwaltungsgericht es ausgedrückt hat (BVerwGE 56, 155, 159) - durch "Rechtssatz" erfolgen.

    Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 14. Juli 1978 (BVerwGE 56, 155, 161 f.) im Anschluß an seine ständige Rechtsprechung (BVerwGE 41, 261, 266; 42, 296, 301 f.; 48, 305, 312 f.) die Notwendigkeit einer Übergangsfrist für die dort beanstandete Versetzungsordnung anerkannt.

  • VGH Baden-Württemberg, 17.07.1990 - 9 S 707/89  

    Kein Anspruch auf Neubescheidung über das Ergebnis der Erstprüfung bei

    Weder unter dem Gesichtspunkt der Diskriminierung noch unter dem einer beruflichen Beeinträchtigung hat derjenige ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, daß ihm ein Anspruch auf Neubescheidung über das Ergebnis der Erstprüfung zugestanden hat, der die Prüfung in der Wiederholung bestanden hat (gegen BVerwGE 56, 155 und BVerwG, Buchholz 421 Nr. 86).

    Wie sich aus späteren Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts -- 7. Senat -- ergibt (vgl. BVerwGE 56, S. 155 ff. und Urteil vom 6.12.1983, Buchholz 421 Nr. 86), hat der Senat offenbar selbst nicht mehr an den zitierten Entscheidungen über die isolierte Anfechtungsklage festgehalten, ohne dies zur Klarstellung zum Ausdruck zu bringen.

    Insoweit kann sich der Kläger zwar auch auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts -- 7. Senat -- stützen (vgl. Urteil vom 6.12.1983, Buchholz 421 Nr. 86, dort auch unter Prüfung mittelbarer Rechtsfolgen der Nichtversetzung einer vorzeitig eingeschulten Grundschülerin und das Urteil desselben Senats vom 14.7.1978, BVerwGE 56, 155/156 f. betreffend die durch spätere Versetzung erledigte Nichtversetzung aus der fünften Klasse einer Grundschule).

  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 35.92  

    Juristische Staatsprüfung Rheinland-Pfalz - Art. 12 GG, Rechtsschutz gegen

    Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerfGE 31, 1, 12 f.; 37, 67, 81 f.; 4 1, 251, 259 ff.; BVerwGE 56, 155, 161 f.), wonach in der Zeit bis zum Erlaß der verfassungsrechtlich gebotenen gesetzlichen Regelung verfassungsnahe Übergangslösungen zu praktizieren sind.
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