Rechtsprechung
   BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92   

Berücksichtigung der Preissteigerung bei Mietwucher-Rückabwicklung

§ 93a Abs. 2 BVerfGG, zur "grundsätzlichen Bedeutung", "angezeigt zur Durchsetzung": besonderes Gewicht der Grundrechtsverletzung oder existentielle Betroffenheit;

§ 5 WiStG, nicht zu beanstandende Rechtsprechung, wonach eine Mietpreisvereinbarung lediglich insoweit teilnichtig ist, als sie die Vergleichsmiete um 20 % überschreitet, Art. 3 GG

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Jurion
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Annahmevoraussetzungen für eine Verfassungsbeschwerde betreffend eine Mietstreitigkeit

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 90, 22
  • NJW 1994, 993



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Wird zitiert von ... (1111)  

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02  

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    cc) Auch die Kriterien für die Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung (§ 90 Abs. 2, § 93 a BVerfGG in Verbindung mit Art. 94 Abs. 2 GG; vgl. auch BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ) verdeutlichen, dass das Bundesverfassungsgericht einen Rechtsschutz besonderer Art gewährt.

    Die Annahme ist nicht angezeigt, wenn die geltend gemachte Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten kein besonderes Gewicht hat und den Beschwerdeführer nicht in existentieller Weise betrifft (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ).

  • BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 1053/93  

    Ausschluß der Beiladung von Grundstückseigentümern im Normenkontrollverfahren

    An ihrer Klärung besteht auch ein über den Einzelfall hinausgehendes Interesse, da sie ein Problem von einigem Gewicht betrifft, das in künftigen Fällen erneut Bedeutung erlangen kann (vgl. BVerfGE 90, 22 ).

    Eine Annahme der Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf diese verfassungsrechtlichen Bedenken scheidet jedoch aus, da es auf die aufgeworfene Grundsatzfrage nicht entscheidungserheblich ankommt (vgl. BVerfGE 90, 22 ).

    Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist aus diesem Grund mangelnder Zulässigkeit auch nicht nach § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Grundrechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 ).

    Im Übrigen ist die geltend gemachte Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ohne besonderes Gewicht, da insbesondere von einer groben Verkennung grundrechtlicher Maßgaben, einem leichtfertigen Umgang mit den Grundrechten der Beschwerdeführer oder einer krassen Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze im vorliegenden Verfahren keine Rede sein kann (vgl. BVerfGE 90, 22 ).

  • BVerfG, 23.08.2000 - 1 BvR 68/95  

    Zum Schutz von Minderheitsaktionären bei "übertragender Auflösung"

    Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur dann der Fall, wenn die geltend gemachte Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten besonderes Gewicht hat oder den Beschwerdeführer in existentieller Weise betrifft (BVerfGE 90, 22 ).

    Die Voraussetzungen, unter denen das Bundesverfassungsgericht eine Annahme der Verfassungsbeschwerden zur Durchsetzung von Grundrechten für angezeigt hält (vgl. BVerfGE 90, 22 ), liegen daher nicht vor.

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