Rechtsprechung
   BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77   

Berufsausbildungsabgabe

Art. 105 ff GG, enge kompetenzrechtliche Voraussetzungen für Zulässigkeit einer Sonderabgabe;

Art. 84 Abs. 1 GG, zur Frage, wann in einem Bundesgesetz Vorschriften über das Verwaltungsverfahren enthalten sind, so daß das Gesetz zustimmungsbedürftig ist (Art. 77 IIa GG)

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Berufsausbildungsabgabe

  • Alpmann Schmidt

    Ausbildungsplatzförderungsgesetz § 3 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 84 Abs. 1, Art. 104a ff

  • jur-abc.de

    Berufsausbildungsabgabe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit des Ausbildungsplatzförderungsgesetzes 1976

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 55, 274
  • NJW 1981, 329
  • DB 1981, 167
  • DÖV 1981, 135
  • DVBl 1981, 139
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Wird zitiert von ... (236)  

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2008 - L 10 VG 20/03  

    Verfassungsmäßigkeit der Auflösung der Versorgungsämter in Nordrhein-Westfalen,

    Entscheidend ist daher allein, ob - zumindest auch - eine hinreichend konkrete und konstitutive Festlegung des Verwaltungshandelns durch die bundesgesetzliche Regelung erfolgt (Dittmann in: Sachs, Art. 84 Rdn. 10; Lerche in: Maunz-Dürig, Art. 84 Rdn. 41 f.; Pieroth in:Jarass/Pieroth, Art. 84 Rdn. 4 ff; vgl. auch BVerfGE 55, 274, 321, BVerfGE 75, 108, 152).

    Als Vorschriften über das Verwaltungsverfahren im Sinne des Art. 84 Abs. 1 GG sind hiernach gesetzliche Bestimmungen anzusehen, die die Tätigkeit der Verwaltungsbehörden im Blick auf die Art und Weise der Ausführung des Gesetzes einschließlich ihrer Handlungsformen, die Form der behördlichen Willensbildung, die Art der Prüfung und Vorbereitung der Entscheidung, deren Zustandekommen und Durchsetzung sowie verwaltungsinterne Mitwirkungs- und Kontrollvorgänge in ihrem Ablauf, somit das "Wie" des Verwaltungsverfahrens regeln (BVerfGE 55, 274 ff.; BVerfGE 114, 196 ff.; BVerfGE 37, 363 ff; vgl. auch Lerche in: Maunz/Dürig, Art. 84 Rdn. 37; Dittmann in: Sachs, Art. 84 Rdn. 9).

    Zudem lässt sich die Zuordnungsfrage nicht ein für allemal abschließend, etwa allein anhand der bisher von Rechtsprechung, Praxis und Schrifttum entwickelten Grundsätze beantworten (BVerfGE 55, 274, 320).

    Eine vergleichbare Problematik ergibt sich bei der Abgrenzung von Verfahrensrecht zum materiellen Recht im Zusammenhang mit der Kompetenznorm des Art. 84 Abs. 1 GG, denn ein materieller Gesetzesbefehl kann eine Ausgestaltung erhalten, die auch das "Wie" des Verwaltungshandelns bindend festlegt (BVerfGE 55, 274, 321; vgl. auch BVerfGE 37, 262, 390 f.; Dittmann in: Sachs, Art. 84 Rdn. 9).

    Solche Regelungen liegen dann vor, "wenn die den Bürger betreffende materiellrechtliche Vorschrift zugleich die zwangsläufige Festlegung eines korrespondierenden verfahrensmäßigen Verhaltens der Verwaltung bewirkt" (BVerfGE 55, 274 ff.).

    Vielmehr ist mittels des Merkmals des "Regelns" in Art. 84 Abs. 1 GG eine Präzisierung vorzunehmen (vgl. BVerfGE 55, 274, 319; Lerche in: Maunz/Dürig, Art. 84 Rdn. 42).

    Es handelt sich der Sache nach um eine Kontrolle der Recht- und Zweckmäßigkeit des Verwaltungshandelns (vgl. Oppermann in: von Münch, Besonderes Verwaltungsrecht, 4. Auflage, S. 641), mithin um Kontrollvorgänge im Sinne der Rspr. des BVerfG (vgl. BVerfGE 55, 274 ff.; BVerfGE 114, 196 ff.; BVerfGE 37, 363 ff.) und damit um Regelungen des Verwaltungsverfahrens.

    Zu keinem anderen Ergebnis führt es, wenn - zutreffend - angenommen wird, dass der Begriff des Verwaltungsverfahrens in Art. 84 GG nach der Rspr. des BVerfG nicht starr ist, sondern Wandlungen unterliegt (vgl. BVerfGE 55, 274 ff.).

    Sie haben das Recht, die für den Gesetzesvollzug erforderlichen Behörden einzurichten, müssen dabei aber die sachgerechte Erledigung des sich aus der Bundesgesetzgebung ergebenden Aufgabenbestandes sicherstellen (BVerfGE 55, 274 ff.; BVerfGE 75, 108 ff.).

    Hinzu kommt: Nach dem Verfassungsgrundsatz der "Bundestreue" besteht eine Rechtspflicht des Bundes und aller seiner Glieder zu "bundesfreundlichem Verhalten"; das heißt, alle an dem "Bündnis" Beteiligten sind gehalten, dem Wesen dieses Bündnisses entsprechend zusammenzuwirken und zu seiner Festigung und zur Wahrung seiner und der wohlverstandenen Belange seiner Glieder beizutragen (BVerfGE 55, 274 ff.; BVerfGE 1, 299, 315).

    Das Land NRW ist indes verpflichtet, seine Verwaltung nach Art, Umfang und Leistungsvermögen entsprechend den Anforderungen sachgerechter Erledigung des sich aus der Bundesgesetzgebung ergebenden Aufgabenbestandes einzurichten bzw. aufrechtzuerhalten (vgl. Pieroth in Jarass/Pieroth, Art. 83 Rdn. 10; BVerfGE 55, 274, 318; BVerwG NJW 2000, 3151).

  • BVerfG, 17.07.2003 - 2 BvL 1/99  

    Landesrechtliche Abgaben zur Finanzierung von Ausbildungsvergütungen in der

    Unbeschadet der Frage, ob bereits die Ausgliederung eines Abgabeaufkommens aus dem Staatshaushalt für sich genommen eine Steuer begrifflich ausschließt (vgl. etwa einerseits BVerfGE 55, 274 ; 67, 256 ; 92, 91 ; andererseits BVerfGE 101, 141 ; Jarass, Nichtsteuerliche Abgaben und lenkende Steuern unter dem Grundgesetz, 1999, S. 7 m.w.N.), ändert jedenfalls die Einstellung des Aufkommens in den allgemeinen Haushalt nichts an dem bereits durch die Fassung der Abgabentatbestände bestimmten materiellen Gehalt als nichtsteuerliche Abgabe.

    Bund und Länder müssen im Rahmen der verfügbaren Gesamteinnahmen so ausgestattet werden, dass sie die Ausgaben leisten können, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind (vgl. BVerfGE 55, 274 ; 78, 249 ; 93, 319 ; 105, 185 ).

    Wegen dieser Gefährdungen der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung, der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen sowie des parlamentarischen Budgetrechts unterliegen Sonderabgaben engen Grenzen und müssen deshalb gegenüber den Steuern seltene Ausnahmen bleiben (vgl. BVerfGE 55, 274 ; 82, 159 ; 91, 186 ; 92, 91 ; 98, 83 ; 101, 141 ).

    Das Abgabenaufkommen muss gruppennützig verwendet werden (BVerfGE 75, 108 ; vgl. aus der stRspr näher BVerfGE 55, 274 ; 67, 256 ; 82, 159 ).

    Die Bindung zulässiger Sonderabgaben an einen besonderen Sachzweck hat die Rechtsprechung durch Prüfungs- und Anpassungspflichten des Gesetzgebers verstärkt: Soll eine Aufgabe auf längere Zeit durch Erhebung einer Sonderabgabe finanziert werden, so ist der Gesetzgeber gehalten, in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen, ob seine ursprüngliche Entscheidung für den Einsatz des Mittels "Sonderabgabe" aufrechtzuerhalten oder ob sie wegen veränderter Umstände, vor allem wegen Wegfalls des Finanzierungszwecks oder Zielerreichung, zu ändern oder aufzuheben ist (BVerfGE 82, 159 ; vgl. auch bereits BVerfGE 55, 274 ).

    (2) Es handelt sich bei den abgabepflichtigen Unternehmen jeweils um eine homogene Gruppe mit spezifischer Sachnähe zu der zu finanzierenden Aufgabe im Sinne der besonderen Anforderungen an Sonderabgaben (vgl. BVerfGE 55, 274 ; 67, 265 ; 82, 159 ; 92, 91 ).

    Ein öffentliches Interesse an der Aufgabenerfüllung begleitet notwendig jede zwangsweise Inanspruchnahme besonderer Gruppen und setzt deren spezifische Finanzierungsverantwortung voraus, beseitigt sie aber nicht (vgl. bereits BVerfGE 55, 274 ).

    Für eine gruppennützige Verwendung der Abgabe reicht es aus, dass das Aufkommen unmittelbar oder mittelbar überwiegend im Interesse der Gruppe der Abgabepflichtigen verwendet wird (vgl. BVerfGE 55, 274 ; 82, 159 ).

    Unschädlich ist, wenn daneben auch andere Gruppen oder die Allgemeinheit gewisse Vorteile aus der Abgabenverwendung haben (vgl. BVerfGE 55, 274 ).

    Gruppennützige Verwendung besagt nicht, dass das Aufkommen im spezifischen Interesse jedes einzelnen Abgabepflichtigen zu verwenden ist; es genügt, wenn es, wie hier, überwiegend im Interesse der Gesamtgruppe verwendet wird (BVerfGE 55, 274 ; 82, 159 ).

  • BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 19/83  

    Investitionshilfegesetz

    Die in der Entscheidung BVerfGE 55, 274 (Leitsätze 3 a bis c) dargelegten Erfordernisse für die Zulässigkeit einer Sonderabgabe gelten für alle Sonderabgaben, mit denen ein Finanzierungszweck - sei es als Haupt- oder als Nebenzweck - verfolgt wird.

    Die Investitionshilfeabgabe erfülle nicht die Anforderungen, die bei Sonderabgaben, welche der Einnahmeerzielung dienen, nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Berufsausbildungsabgabe (BVerfGE 55, 274 [297 ff.]) vorliegen müßten.

    Sie erfülle zwar nicht die in der Entscheidung BVerfGE 55, 274 (297 ff.) herausgestellten Kriterien für die Erhebung von Sonderabgaben, weil eine spezifische Beziehung zwischen dem Kreis der Abgabepflichtigen und dem mit der Abgabe verfolgten Zweck nicht bestehe; die Abgabe stelle keine Gruppenlast, sondern eine sogenannte Gemeinlast dar.

    Ebenso wie diese Abgabentypen brauche auch die Investitionshilfeabgabe nicht die gesamten in jener Entscheidung (BVerfGE 55, 274) herausgestellten Anforderungen zu erfüllen; sie sei durch die Besonderheit legitimiert, daß sie das mildere Mittel gegenüber einer verfassungsrechtlich zulässigen Steuer darstelle; sie habe die Struktur einer verfassungsrechtlich zulässigen Ergänzungsabgabe gemäß Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG, sei aber im Vergleich zu ihr aufgrund der vorgesehenen Rückzahlung das mildere Mittel.

    Sie unterscheiden sich nach "Idee und Funktion" grundlegend (BVerfGE 18, 315 [328]; 55, 274 [298]).

    a) Das Grundgesetz versagt es dem Gesetzgeber, Sonderabgaben für Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf eines öffentlichen Gemeinwesens zu erheben und das Aufkommen aus derartigen Abgaben zur Finanzierung allgemeiner Staatsaufgaben zu verwenden (BVerfGE 55, 274 [298]).

    Nur wenn der Gesetzgeber durch die Sonderabgabe in dem jeweiligen Kompetenzbereich gestaltend wirkt, kann er sich auf Art. 70 ff. GG stützen und im Einzelfall über den bundesstaatlich begründeten Ausschließlichkeitsanspruch der in Art. 104 a ff. GG normierten Regeln hinwegsetzen (vgl. BVerfGE 55, 274 [304]).

    Der Gesetzgeber hat bei der Einführung von Sonderabgaben Kompetenzschranken zu beachten, die seinen Gestaltungsspielraum im Verhältnis zur übrigen Regelungsbefugnis in der jeweiligen Sachmaterie deutlich verengen; es ist ihm verfassungsrechtlich versagt, eine öffentliche Aufgabe nach seiner Wahl im Wege der Besteuerung oder durch Erhebung einer "parafiskalischen" Sonderabgabe zu finanzieren (BVerfGE 55, 274 [299 ff.]).

    Allerdings haben schon mehrere Entscheidungen eine deutliche Tendenz zur Bejahung dieser Frage erkennen lassen (BVerfGE 4, 7 [17]; 36, 66 [70]; 55, 274 [305]).

    Die Schutzwirkung, die klare und abschließende Kompetenz- und Formvorschriften auch für den Bürger entfalten, tritt hier deutlich hervor (vgl. BVerfGE 55, 274 [302]).

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