Rechtsprechung
   BVerfG, 07.06.2000 - 1 BvR 23/00, 1 BvR 111/00, 1 BvL 1/99, 1 BvL 2/99   

Berufsvormündervergütung

§ 67 Abs. 3 FGG, Art. 12 GG

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Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit der Vergütung von Verfahrenspflegern

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit der Vergütung von Verfahrenspflegern

Verfahrensgang

  • AG Freudenstadt, 06.07.1999 - XVII 28/99
  • AG Freudenstadt, 17.08.1999 - XVII 2/99
  • AG Freiburg, 15.09.1999 - 47 F 88/99
  • OLG Karlsruhe, 16.11.1999 - 18 WF 124/99
  • LG Rottweil, 13.12.1999 - 1 T 134/99
  • LG Rottweil, 13.12.1999 - 1 T 145/99
  • LG Rottweil, 13.12.1999 - 1 T 150/99
  • BVerfG, 07.06.2000 - 1 BvR 23/00, 1 BvR 111/00, 1 BvL 1/99, 1 BvL 2/99

Zeitschriftenfundstellen

  • FamRZ 2000, 1280
  • Rpfleger 2001, 23



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Wird zitiert von ... (58)  

  • BGH, 17.11.2010 - XII ZB 244/10  

    Anspruch eines anwaltlichen Verfahrenspflegers auf eine Vergütung nach dem

    Danach kann der Verfahrenspfleger eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (vgl. BVerfG FamRZ 2000, 1280, 1282; OLG Schleswig NJW-RR 2009, 79, 80; OLG München FamRZ 2008, 2150 f.; OLG Stuttgart NJW-RR 2004, 424; OLG Köln FamRZ 2001, 1643, 1644; BayObLG FamRZ 2002, 1201 f.; LG Mönchengladbach Beschluss vom 3. November 2004 - 5 T 484/04 - juris Rn. 6; Dodegge in Schulte- Bunert/ Weinreich FamFG 2. Aufl. § 277 Rn. 8; Keidel/ Budde FamFG 16. Aufl. § 277 Rn. 9; Prütting/ Helms/ Fröschle FamFG § 277 Rn. 58; vgl. auch zur Bestellung eines Rechtsanwalts zum Berufsbetreuer Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 118/03 - FamRZ 2007, 381, 382 f.).

    § 1 Abs. 2 Satz 2 RVG, wonach § 1835 Abs. 3 BGB unberührt bleibt, stellt demgegenüber klar, dass der anwaltliche Verfahrenspfleger, der für den Betroffenen Dienste erbringt, für die ein nichtanwaltlicher Verfahrenspfleger einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte, insoweit Aufwendungsersatz nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz verlangen kann (vgl. BVerfG FamRZ 2000, 1280, 1282 unter Hinweis auf den Gesetzesentwurf, der die entsprechende Vorgängerregelung, § 1 Abs. 2 BRAGO, betraf).

    cc) Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 7. Juni 2000 (FamRZ 2000, 1280, 1282) darauf hingewiesen, dass es in diesem Kontext in der Praxis zu schwierigen Abgrenzungsfragen kommen könne.

    Dies gebietet bereits der durch eine solche Feststellung begründete Vertrauensschutz, dem vor dem Hintergrund der grundrechtlich geschützten Freiheit der Berufsausübung des anwaltlichen Verfahrenspflegers auch deshalb besondere Bedeutung zukommt, weil er bei der Übernahme solcher Pflegschaften entsprechend zu disponieren hat (vgl. BVerfG FamRZ 2000, 1280, 1282).

    Im Übrigen kann dem anwaltlichen Verfahrenspfleger auch nachträglich eine Liquidation nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zugestanden werden, wenn sich ein ursprünglich als einfach eingeschätzter Fall nachträglich als rechtlich schwierig erweist (BVerfG FamRZ 2000, 1280, 1282).

  • OLG München, 24.06.2008 - 33 Wx 127/08  

    Abrechnung einer anwaltlichen Verfahrenspflegschaft in Unterbringungssache als

    Es muss sich um eine Aufgabe handeln, für die ein anderer Verfahrenspfleger in vergleichbarer Lage vernünftiger Weise einen Rechtsanwalt herangezogen hätte, weil sie eine für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit einschließt (vgl. BVerfG FamRZ 2000, 1280/1282; 2000, 1284/1285).

    b) Auch in Verfahren über Unterbringungsmaßnahmen gelten die gleichen Maßstäbe (BVerfG FamRZ 2000, 1280/1283).

    Soweit ein Rechtsanwalt zu den gesetzlich vorgesehenen Stundensätzen nicht kostendeckend arbeiten kann oder will, braucht er Verfahrenspflegschaften nicht anzunehmen (BVerfG FamRZ 2000, 1280/1282).

  • BVerfG, 09.03.2004 - 1 BvR 455/02  
    (1) Nach § 50 Abs. 5, § 67 Abs. 3 FGG in Verbindung mit § 1 BVormVG ist Verfahrenspflegern eine Vergütung für die Pflegschaft zu bewilligen, die derjenigen von Berufsvormündern entspricht (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Vergütungsregelung vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Juni 2000, FamRZ 2000, S. 1280).

    Mit der Verfahrenspflegschaft nach § 50 Abs. 1 FGG hat der Gesetzgeber kein neues Berufsbild geschaffen, sondern sicherstellen wollen, dass Kinder ihre eigenen Interessen in ein auch sie betreffendes Gerichtsverfahren einbringen können (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, FamRZ 2000, S. 1280 ).

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