Rechtsprechung
   BGH, 24.06.1999 - IX ZB 30/99   

Berufungseinlegung unter Bedingung der Prozeßkostenhilfegewährung

§ 518 ZPO <Fassung bis 31.12.01> (jetzt § 519 ZPO <Fassung seit 1.1.02>), unter einer Bedingung eingelegte Berufung ist unzulässig, zur Abgrenzung zwischen einer (unzulässigen) bedingten Berufungseinlegung und einer Ankündigung einer späteren Berufungseinlegung;

§§ 114, 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO, eine Partei kann eine Berufung auch nachträglich (im Wege der Wiedereinsetzung, § 233 ZPO, in die versäumte Berufungsfrist, § 516 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, jetzt § 517 ZPO <Fassung seit 1.1.02>) einlegen, wenn sie PKH beantragt hat und nicht mit einer Ablehnung des Antrags mangels Bedürftigkeit rechnen mußte, dies gilt auch dann, wenn sie - unzulässigerweise - gleichzeitig mit dem PKH-Antrag eine bedingte Berufung eingelegt hatte

Volltextveröffentlichungen (6)

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablehnung eines Prozeßkostenhilfegesuchs

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe - Wahrung der Rechtsmittelfrist

Besprechungen u.ä.

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Wiedereinsetzung bei Versagung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht trotz bedingter Berufungseinlegung

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1999, 2823
  • MDR 1999, 1159
  • VersR 2001, 389
  • BB 1999, 1895
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Wird zitiert von ... (11)  

  • BGH, 24.05.2000 - III ZB 8/00  

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe im

    Die nachfolgende Einschränkung, die Einlegung der Berufung werde von der Gewährung von Prozeßkostenhilfe abhängig gemacht, nimmt die Erklärung zur Einlegung eines Rechtsmittels trotz der gleichzeitigen Bitte um Schriftsatznachlaß für die Begründung des Prozeßkostenhilfegesuchs, auf die das Oberlandesgericht maßgeblich abstellt, nicht (vollständig) zurück, sondern stellt sie, wie in dem Fall BGHZ 4, 54 oder in den Fallgestaltungen der Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 8. Oktober 1992 - V ZB 6/92 - VersR 1993, 713 und vom 24. Juni 1999 - IX ZB 30/99 - NJW 1999, 2823, lediglich unter eine Bedingung.

    Einer bedürftigen Partei, die innerhalb der Rechtsmittelfrist einen ordnungsgemäßen Prozeßkostenhilfeantrag gestellt hat, ist nach der Entscheidung hierüber auf Antrag regelmäßig Wiedereinsetzung zu gewähren, da die Partei dann ohne ihr Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten (§ 233 ZPO; st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluß vom 11. November 1992 - XII ZB 118/92 - NJW 1993, 732, 733; vom 24. Juni 1999 - IX ZB 30/99 - NJW 1999, 2823); das gilt auch dann, wenn das zulässige Prozeßkostenhilfegesuch mit einer unwirksamen Berufungseinlegung verbunden wurde (BGH, Beschluß vom 24. Juni 1999 aaO) oder die Berufungsbegründung schließlich - unwirksam - ohne Bewilligung der Prozeßkostenhilfe erfolgte (vgl. BGH, Beschluß vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99 - NJW 1999, 3271).

  • BGH, 21.02.2002 - IX ZA 10/01  

    Zivilverfahrensrecht - Fristversäumnis bei wirtschaftl. Unvermögen unverschuldet

    Diese Erweiterung gegenüber dem Grundsatz, der Rechtsmittelführer müsse innerhalb der Rechtsmittelfrist um die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe - gestützt auf einen vollständigen Antrag - nachsuchen (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Dezember 1997 - VI ZB 48/97, NJW 1998, 1230, 1231; v. 24. Juni 1999 - IX ZB 30/99, NJW 1999, 2823), ist gerechtfertigt.
  • BVerfG, 11.03.2010 - 1 BvR 290/10  

    Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde bzgl. einer Verletzung des Rechts auf

    Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung versagt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 1999 - IX ZB 30/99 -, NJW 1999, S. 2823, m. w. N.; Schwab, in: Schwab/ Weth, ArbGG, 2. Aufl. 2008, § 66 Rn. 49; Gehrlein, in: MünchKommZPO, Band 1, 3. Aufl. 2008, § 233 Rn. 43).

    Wurde über den Prozesskostenhilfeantrag aber nicht vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist entschieden und hat der Berufungskläger die Berufung deshalb nicht rechtzeitig begründen können, ist ihm hinsichtlich der versäumten Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er sich für bedürftig halten durfte (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 1999 - IX ZB 30/99 -, NJW 1999, S. 2823) und aus seiner Sicht alles Erforderliche getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Prozesskostenhilfegesuch entschieden werden konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03 -, juris; BGH, Beschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 34/04 -, NJW-RR 2005, S. 1586, mit Anm. Gsell, jurisPR-BGHZivilR 35/2005 Anm. 3; BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VIII ZB 113/06 -, FamRZ 2007, S. 1319; Greger, in: Zöller, 28. Aufl. 2010, § 234 Rn. 8; Schwab, in: Schwab/ Weth, ArbGG, 2. Aufl. 2008, § 66 Rn. 56).

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  • BGH, 30.11.2011 - III ZB 34/11  

    Verfahrensrecht - Unzulässige Rechtsbeschwerde

    Das ist nach gefestigter Rechtsprechung nicht zulässig (vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. Juni 1999 - IX ZB 30/99, NJW 1999, 2823).
  • OLG Karlsruhe, 01.12.2009 - 7 W 34/09  

    Verfahrensrecht - Kein bedingter Beitritt zum selbständigen Beweisverfahren!

    Der hilfsweise erklärte Parteiwechsel (dazu OLG Düsseldorf, Urt. v. 25. Oktober 2000, 5 U 55/00, Juris Tz. 32), die hilfsweise Klagerhebung gegen einen Dritten (dazu OLG Hamm, a.a.O.; OLG Zweibrücken, Urt. v. 26. September 2001, 1 U 69/01, Juris Tz. 22; Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 59 Rdn. 10) und der bedingte Beitritt des Aufsichtsrats zu einem Rechtsstreit der Gesellschaft (OLG München, NJW-RR 2003, 983) sind daher ebenso unzulässig wie die bedingte Erhebung einer Klage und die - auch innerprozessual - bedingte Einlegung oder Rücknahme eines Rechtsmittels im allgemeinen (dazu BGH, NJW 1952, 102; 1999, 2823; NJW-RR 1990, 67, 68; 2008, 85, 86; Zöller/Greger, a.a.O., § 253 Rdn. 1).
  • BGH, 14.03.2007 - XII ZB 235/05  

    Unzulässigkeit einer bedingt eingelegten Berufung

    Ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe durch einen Rechtsanwalt beantragt hat, ist bis zur Entscheidung über seinen Antrag wegen Mittellosigkeit als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen, sofern er nach den gegebenen Umständen nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen mangelnder Bedürftigkeit rechnen muss (vgl. für den Fall eines mit einer unzulässigen Berufung verbundenen ordnungsgemäßen Prozesskostenhilfeersuchens BGH Beschluss vom 24. Juni 1999 - IX ZB 30/99 - NJW 1999, 2823).
  • BGH, 15.09.1999 - XII ZB 114/99  

    Anforderungen an Berufungsschriftsatz

    Würde die Einreichung des Schriftsatzes in einem solchen Fall gleichwohl bereits als - unbedingte (vgl. insoweit BGHZ 4, 54; BGH Beschluß vom 24. Juni 1999 - IX ZB 30/99, zur Veröffentlichung bestimmt) - Rechtsmitteleinlegung behandelt, dann hätte dies bei Verweigerung der beantragten Prozeßkostenhilfe (etwa wegen fehlender Erfolgsaussicht) zur Folge, daß die wirtschaftlich unvermögende Partei - im Zweifel gegen ihren Willen - mit den Kosten des bereits eingelegten Rechtsmittels belastet wäre.
  • BGH, 08.11.2000 - XII ZB 132/00  

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verwerfung einer mit einem

    Wie der Bundesgerichtshof bereits für einen der vorliegenden Verfahrensgestaltung vergleichbaren Fall - in dem ebenfalls ein wirksames Prozeßkostenhilfegesuch mit einer Rechtsmittelerklärung "für den Fall der Bewilligung des Gesuchs" verbunden worden war - entschieden hat, hat die unzulässige Rechtsmittelerklärung in einem solchen Fall keinen Einfluß auf die Gründe, aus denen die Partei an der Fristwahrung gehindert ist (vgl. BGH Beschluß vom 24. Juni 1999 - IX ZB 30/99 - NJW 1999, 2823).
  • BGH, 27.10.2010 - XII ZB 113/10  

    Verfahrensrecht - Unzulässige Rechtsbeschwerde

    aa) Ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe durch einen Rechtsanwalt beantragt hat, ist bis zur Entscheidung über seinen Antrag wegen Mittellosigkeit als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen, sofern er nach den gegebenen Umständen nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen mangelnder Bedürftigkeit rechnen muss (vgl. für den Fall eines mit einer unzulässigen Berufung verbundenen ordnungsgemäßen Prozesskostenhilfeersuchens BGH Beschluss vom 24. Juni 1999 - IX ZB 30/99 - NJW 1999, 2823).
  • BGH, 14.03.2002 - V ZB 6/02  

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für

    Dies gilt auch dann, wenn die Prozeßkostenhilfe im Einzelfall mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung (BGH, Beschl. v. 24. Juni 1999, IX ZB 30/99, BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 11) oder, wie hier, zusätzlich aus diesem Grunde versagt worden ist.
  • OVG Schleswig-Holstein, 24.11.2006 - 3 LB 29/05  

    Facharzt, Weiterbildung, Prüfungszulassung

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