Rechtsprechung

Gericht
BGH
Datum
24.06.1999
Aktenzeichen
IX ZB 30/99
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dejure.org

Berufungseinlegung unter Bedingung der Prozeßkostenhilfegewährung

§ 518 ZPO <Fassung bis 31.12.01> (jetzt § 519 ZPO <Fassung seit 1.1.02>), unter einer Bedingung eingelegte Berufung ist unzulässig, zur Abgrenzung zwischen einer (unzulässigen) bedingten Berufungseinlegung und einer Ankündigung einer späteren Berufungseinlegung;

§§ 114, 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO, eine Partei kann eine Berufung auch nachträglich (im Wege der Wiedereinsetzung, § 233 ZPO, in die versäumte Berufungsfrist, § 516 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, jetzt § 517 ZPO <Fassung seit 1.1.02>) einlegen, wenn sie PKH beantragt hat und nicht mit einer Ablehnung des Antrags mangels Bedürftigkeit rechnen mußte, dies gilt auch dann, wenn sie - unzulässigerweise - gleichzeitig mit dem PKH-Antrag eine bedingte Berufung eingelegt hatte

lexetius.com

Alpmann Schmidt

ZPO § 233, 518

judicialis

Fundstellen
NJW 1999, 2823
MDR 1999, 1159
VersR 2001, 389
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