Rechtsprechung
   BGH, 06.04.2000 - IX ZR 442/98   

Beschlagnahmte Betrugsgelder

§ 929 Abs. 2 ZPO, § 111g Abs. 2 StPO, Zulassungsbeschluß außerhalb der Arrestvollziehungsfrist;

§ 111c Abs. 5 StPO, keine Anwendung im Verhältnis der Verletzten zueinander;

§ 847 Abs. 1 ZPO, Pfändung eines Wertpapierdepots, §§ 7, 8, 2 DepotG, Klage gegen den Drittschuldner auf Herausgabe, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, Herausgabe-/Verschaffungsanspruch

Volltextveröffentlichungen (7)

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  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arrestpfändung des durch eine Straftat Verletzten

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Wirksamkeit der Arrestpfändung in nach § 111b StPO beschlagnahmten Vermögensgegenstand auch bei Zulassung der Arrestvollziehung nach Ablauf der Vollziehungsfrist

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    ZPO § 929 Abs. 2; StPO §§ 111b, 111g Abs. 2, 3
    Wirksamkeit der Arrestpfändung in nach § 111b StPO beschlagnahmten Vermögensgegenstand auch bei Zulassung der Arrestvollziehung nach Ablauf der Vollziehungsfrist

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 144, 185
  • NJW 2000, 2027
  • ZIP 2000, 901
  • MDR 2000, 906
  • WM 2000, 1054
  • Rpfleger 2000, 420



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Wird zitiert von ... (9)  

  • BGH, 24.05.2007 - IX ZR 41/05  

    Insolvenzrecht - Beschlagnahme hat keine Auswirkung auf das Insolvenzverfahren

    Wie der Senat bereits entschieden hat, gilt sie nicht für das Verhältnis mehrerer Verletzter untereinander (BGHZ 144, 185, 191).

    Soweit der Senat in der Entscheidung BGHZ 144, 185, 188 f obiter eine andere Ansicht vertreten hat, hält er daran nicht fest.

  • OLG Stuttgart, 06.11.2000 - 1 Ws 210/00  
    Die Schutzposition in Form eines Veräußerungsverbots, die der Staat durch die Beschlagnahme erlangt hat, wird gleichsam an den Verletzten abgetreten (vgl. BGH ZIP 2000, 901 = NJW 2000, 2027; Schäfer , in: Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 111g Rz. 2, 10).

    Andernfalls erhielten alle Verletzten, die nach § 111g Abs. 2 Satz 1 StPO die Zulassung erwirken, den gleichen Rang, was zur Folge hätte, dass bisher vorrangige Pfändungspfandgläubiger in ihrem Rang verschlechtert würden (vgl. BGH ZIP 2000, 901 = NJW 2000, 2027).

    Werden daher mehrere Verletzte einer Straftat mit ihren titulierten Forderungen zur Zwangsvollstreckung zugelassen, so richtet sich ihre Rangfolge ausschließlich nach den Zeitpunkten, zu denen ihre Pfändungspfandrechte entstanden sind (so tendenziell jetzt auch BGH ZIP 2000, 901 = NJW 2000, 2027); der Zeitpunkt der Zulassung spielt hierfür keine Rolle.

  • BVerfG, 17.11.2007 - 2 BvR 2231/07  

    Verfassungsmässigkeit der Pfändung durch den Geschädigten einer Straftat

    Das Verfahren dient ausschließlich der Klärung, ob der Antragsteller zu dem privilegierten Personenkreis gehört (BGH, Urteil vom 6. April 2000 - IX ZR 442/98 -, ZIP 2000, S. 901 ).

    Die Zulassungsentscheidung stellt keine Voraussetzung für die Vollstreckung des Verletzten in die durch den Staat sichergestellten Vermögensgegenstände dar; etwaige Vollstreckungsmaßnahmen vor der Zulassungsentscheidung sind wegen des relativen Veräußerungsverbots zugunsten des Staates lediglich relativ unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2000 - IX ZR 442/98 -, ZIP 2000, S. 901 ; OLG Köln, Beschluss vom 7. Mai 2003 - 2 Ws 170/03, 2 Ws 171/03 -, NJW 2003, S. 2546 ).

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  • OLG Hamm, 06.06.2002 - 2 Ws 107/02  

    Zwangsvollstreckung; Befriedigung der Ansprüche Verletzter; Arrest,

    Diese Opferschutzvorschrift bezweckt vor allem - wie der gesamte Bereich der §§ 111 b ff. StPO - eine Privilegierung der aus der Straftat Verletzten, denen eine vorrangige Befriedigung vor anderen Gläubigern des Täters ermöglicht werden soll (vgl. BGH NJW 2000, 2027; Schmidt, NStZ 2002, 8 ff.).
  • KG, 07.01.2010 - 23 W 1/10  

    Aufrechterhaltung eines Arrestes im Strafverfahren bei Anordnung der

    Vielmehr bleibt das vollstreckungsrechtliche Prioritätsprinzip unangetastet (BGH NJW 2000, 2027).
  • OLG Karlsruhe, 18.12.2003 - 3 Ws 108/03  

    Strafverfahren: Prüfungsgegenstand im Verfahren auf Zulassung der

    Es gibt aber keinen Grund, dass ein solcher Rangrücktritt zwar dann stattfinden sollte, wenn der Staat eine Beschlagnahme bzw. Pfändung nach §§ 111 b, 111c StPO bewirkt hat, nicht aber dann, wenn er den dinglichen Arrest nach § 111 d StPO angeordnet hat (vgl. ähnlich BGH - IX. Zivilsenat - NJW 2000, 2027; OLG Hamm wistra 2002, 398; Schmid/Winter Vermögensabschöpfung in Wirtschaftsstrafverfahren -Rechtsfragen und Praktische Erfahrungen- NStZ 2002, 8, 11 [I 4. c] m.w.N.; a.A. - ohne nähere Begründung -KK-Nack StPO 5. Aufl. § 111 g Rdnr. 1).
  • OLG Köln, 07.05.2003 - 2 Ws 170/03  
    Denn die Arrestvollziehung und Zwangsvollstreckung in nach § 111 d StPO sichergestellte Vermögenswerte ist auch ohne Zulassungsbeschluss zulässig und wirksam (Schmid/Winter, NStZ 2002, 8, 10; Hees/Allbeck, ZIP 2000, 871, 873; BGHZ 144, 185 ff).
  • LG Düsseldorf, 05.02.2002 - X Qs 10/02  
    Die von der Antragsgegnerin in Bezug genommene gesetzliche Regelung der sog. Zurückgewinnungshilfe in den §§ 111 b ff. StPO - insbesondere die Pflicht zur Mitteilung der Anordnung der Beschlagnahme und des Arrestes an den Verletzten nach § 111 e StPO - sowie die von ihr angeführte höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung der Zivilgerichte zur Zulassung der Arrestvollziehung gemäß § 111 g Abs. 2 StPO und der Vollstreckungsrangfolge mehrerer Verletzter (BGH, DRsp Nr. 2000/3619 = WM 2000, 1054; OLG Hamm, NJW-RR 2000, 1008) stützt die Auffassung der Antragsgegnerin indes nicht.
  • OLG Köln, 07.05.2003 - 2 Ws 171/03  
    Denn die Arrestvollziehung und Zwangsvollstreckung in nach § 111 d StPO sichergestellte Vermögenswerte ist auch ohne Zulassungsbeschluss zulässig und wirksam (Schmid/Winter, NStZ 2002, 8, 10; Hees/Allbeck, ZIP 2000, 871, 873; BGHZ 144, 185 ff).
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