Rechtsprechung
   BGH, 13.06.1991 - 4 StR 105/91   

Beschränkung der Revision auf Nichtunterbringung

Wird eine Revision gem. § 341 StPO ohne weitere Erklärung eingelegt, so konkretisiert die im Rahmen der Revisionsbegründung (§ 345 Abs. 1 StPO) abgegebene Erklärung nach § 344 Abs. 1 StPO erstmals den Umfang der Anfechtung (ist also weder Teilrücknahme noch Teilverzicht iSv § 302 Abs. 2 StPO)

Volltextveröffentlichungen (2)

  • HRR Strafrecht

    § 302 Abs. 2 StPO; § 341 Abs. 1 StPO; § 344 Abs. 1 StPO
    Beschränkung der Revision in der Revisionsbegründungsschrift ist keine Teilrücknahme und kein Teilverzicht des Rechtsmittels.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO (1975) § 302
    Teilweise Anfechtung eines Urteils

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 38, 4
  • NJW 1991, 3162
  • NStZ 1991, 501
  • MDR 1991, 979
  • StV 1992, 7
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Wird zitiert von ... (54)  

  • BGH, 27.10.1992 - 5 StR 517/92  

    Möglichkeit der Erweiterung einer beschränkt eingelegten Revision; Einlegung

    Eine Erweiterung der beschränkt eingelegten Revision ist nur bis zum Ablauf der Revisionseinlegungsfrist zulässig (Fortentwicklung BGH, 11. Juni 1991, 5 StR 180/91, BGHSt 38, 4).

    Die Ansicht, in der Teilanfechtung liege notwendigerweise auch stets ein der Ermächtigung nach § 302 Abs. 2 StPO bedürftiger Teilverzicht (RGSt 42, 241, 242; BGHSt 3, 46; 10, 320, 321; Eberhard Schmidt, Lehrkommentar zur StPO und zum GVG § 302 StPO Rdn. 6), hat der Bundesgerichtshof in dem Beschluß vom 13. Juni 1991, der den Fall der Konkretisierung einer unbeschränkt eingelegten Revision in der Revisionsbegründung betrifft, ausdrücklich aufgegeben ( BGHSt 38, 4, 5).

    Dies gilt aber entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung (Hanack aaO § 344 Rdn. 7; Steindorf in KK, OWiG § 79 Rdn. 76; Frisch aaO § 318 Rdn. 14, 20; Grünwald, Die Teilrechtskraft im Strafverfahren, 1964 S. 72; ausdrücklich offengelassen in BGHSt 38, 4, 6 f) nur bis zum Ablauf der Revisionseinlegungsfrist des § 341 Abs. 1 StPO (RG JW 1912, 1070; BayObLG JR 1968, 106; Kleinknecht/Meyer aaO § 344 Rdn. 4; § 302 Rdn. 31; Meyer aaO § 344 Rdn. 7; Ruß in KK, StPO 2. Aufl. § 302 Rdn. 21; Paulus aaO § 318 Rdn. 14; Sarstedt/Hamm, Die Revision in Strafsachen 5. Aufl. Rdn. 79); denn durch das beschränkt eingelegte Rechtsmittel wird der Eintritt der Rechtskraft nur so weit gehemmt, wie die Anfechtung erklärt ist (§ 343 Abs. 1 StPO).

    Daher liegt der Fall anders als in der Entscheidung BGHSt 38, 4.

  • BGH, 02.12.2010 - 4 StR 459/10  

    Unzulässige Revision mangels Beschwer des Angeklagten (Beschlussverwerfung;

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (BGHSt 28, 327, 330 f.; 37, 5, 7; 38, 4, 7; 38, 362, 363).

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (BGH, Urteil vom 21. März 1979 - 2 StR 743/78, BGHSt 28, 327, 330 f.; Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 7; Beschluss vom 13. Juni 1991 - 4 StR 105/91, BGHSt 38, 4, 7; Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362, 363; Beschluss vom 1. Juni 2005 - 2 StR 186/05; Beschluss vom 19. Juli 2006 - 2 StR 181/06 Rn. 4, NStZ 2007, 213; Beschluss vom 10. Januar 2008 - 4 StR 665/07 Rn. 2, NStZ-RR 2008, 142; Beschluss vom 7. Januar 2009 - 3 StR 458/08 Rn. 6, NStZ 2009, 261; Beschluss vom 27. Oktober 2009 - 3 StR 424/09 Rn. 2, NStZ 2010, 270; Beschluss vom 29. Oktober 2009 - 3 StR 141/09 Rn. 3; Beschluss vom 14. Januar 2010 - 1 StR 587/09 Rn. 29; zweifelnd zwischenzeitlich der 1. und der 4. Senat in Beschlüssen vom 3. November 1998 - 1 StR 531/98, NStZ-RR 2000, 43 und vom 14. September 2000 - 4 StR 314/00, StV 2001, 100).

    Dies gilt auch für den Gesichtspunkt, dass sich eine zusätzliche Beschwer schon aus der gesetzlichen Regelung in §§ 331 Abs. 2, 358 Abs. 2 Satz 2 (jetzt: Satz 3) StPO ergibt, die diese Anordnung trotz des grundsätzlichen Verschlechterungsverbots als Ausnahme hiervon gestattet (BGH, Beschluss vom 13. Juni 1991 - 4 StR 105/91, BGHSt 38, 4, 7).

  • BGH, 07.10.1992 - 2 StR 374/92  

    Zulässigkeit der Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch unter

    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Angeklagte zwar ein Rechtsmittel nicht allein mit dem Ziel einlegen, daß seine unterbliebene Unterbringung nach §§ 63, 64 StGB nachgeholt werde, weil er insoweit nicht beschwert ist (BGHSt 28, 327, 330, BGHR StGB § 64 Ablehnung 4); hat er dagegen eine zulässige Revision erhoben, so führt dies auch zu der Prüfung, ob der Tatrichter zu Recht von der Anordnung der Maßregel abgesehen hat (BGHSt 37, 5).
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