Rechtsprechung
   BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93   

Besitzrecht des Mieters

Art. 14 GG, Rechtsstellung des Mieters ist verfassungsrechtlich geschützt;

Art. 13 GG, Schutzbereich im Räumungsprozeß nicht berührt

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Besitzrecht des Mieters

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Prüfung einer Eigenbedarfskündigung

Besprechungen u.ä.

  • zjs-online.com (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Beendigung des Mietverhältnisses (RiBGH a.D. Dr. Dietrich Beyer; ZJS 2009, 29)

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Mietbesitz als Verfassungseigentum - Konsequenzen aus der Rechtsprechung des BVerfG für die Anwendung des einfachen Rechts" von RA Stefan Lange, original erschienen in: ZMR 2004, 881 - 892.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 89, 1
  • NJW 1993, 2035
  • VBlBW 1993, 413
  • FamRZ 1993, 1293
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Wird zitiert von ... (367)  

  • BVerfG, 04.04.2011 - 1 BvR 1803/08  

    Immobilien - Mieter-Vorkaufsrecht bei Parzellierung von Reihenhausgrundstücken!

    Auch das Besitzrecht des Mieters an der gemieteten Wohnung ist Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 89, 1 ).

    Er muss den Vorgaben Rechnung tragen, die sich einerseits aus der grundgesetzlichen Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und andererseits aus der verbindlichen Richtschnur des Art. 14 Abs. 2 GG ergeben (BVerfGE 25, 112 ; 37, 132 ) und berücksichtigen, dass sich Vermieter und Mieter gleichermaßen auf das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berufen können (BVerfGE 89, 1 ).

    Sie müssen die im Gesetz zum Ausdruck kommende, auf Verfassungsrecht beruhende Interessenabwägung in einer Weise nachvollziehen, die den beiderseitigen Eigentumsschutz beachtet und unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkungen vermeidet (vgl. BVerfGE 89, 1 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. März 2000 - 1 BvR 1460/99 -, NJW 2000, S. 2658 ).

    Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist allerdings erst erreicht, wenn die Auslegung der Zivilgerichte Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Eigentumsgarantie, insbesondere vom Umfang ihres Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 68, 361 ; 79, 292 ; 89, 1 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. März 2000 - 1 BvR 1460/99 -, NJW 2000, S. 2658 ).

    Er hat dies aber zum Schutz des Besitzrechts des Mieters getan, das seinerseits durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt ist (BVerfGE 89, 1 ).

    Nicht nur bei der gesetzlichen Ausgestaltung des Mietrechts (vgl. BVerfGE 37, 132 ), sondern auch bei gerichtlichen Entscheidungen (vgl. BVerfGE 89, 1 ) ist die grundrechtliche Konfliktlage des sowohl für Vermieter als auch für Mieter garantierten Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 37, 132 ; 89, 1 ) zu lösen, indem die beiderseitigen Interessen in einen Ausgleich gebracht werden, der dem Schutz des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und der verbindlichen Richtschnur des Art. 14 Abs. 2 GG (BVerfGE 25, 112 ) gleichermaßen Rechnung trägt (BVerfGE 37, 132 ).

  • BGH, 09.11.2005 - VIII ZR 339/04  

    Mietrecht - Inwieweit kann Wegfall des Eigenbedarfs geltend gemacht werden?

    Diese gesteigerte Pflicht zur Rücksichtnahme beruht auf der besonderen Bedeutung, die der Wohnung als Mittelpunkt der persönlichen Existenz eines Menschen zukommt und dem Besitzrecht des Mieters einen eigentumsgleichen Rang im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG verleiht (st. Rspr. seit BVerfGE 89, 1).

    aa) In dem Beschluss vom 26. Mai 1993 (BVerfGE 89, 1) hat das Bundesverfassungsgericht eingehende Richtlinien für den Schutz der Grundrechtspositionen des Wohnungsmieters aufgestellt.

    cc) Mit dem (rechtlichen) Ende des Mietverhältnisses erlischt - was das Landgericht nicht hinreichend berücksichtigt - das Besitzrecht des Mieters, der keine originäre, sondern nur eine abgeleitete Beziehung zu der von einem anderen geschaffenen Wohnung hat (BVerfGE 89, 1, 7 f.); die Verfügungsbefugnis des Vermieters, in aller Regel des Eigentümers der betreffenden Wohnung, erlangt wieder ihren vollen, von der Verfassung in Art. 14 GG anerkannten und garantierten Umfang.

    Verweigert der Mieter die Herausgabe der Wohnung, obwohl die Kündigung wirksam ist und ein gesetzlicher Grund für die Fortsetzung des Mietverhältnisses nach der Sozialklausel der §§ 574 ff. BGB nicht vorliegt, so verletzt er seine Pflicht zur Rückgabe der Mietsache (§ 546 Abs. 1 BGB) und verhält sich damit rechtswidrig; auf den eigentumsgleichen Rang seines auf dem Mietvertrag beruhenden Rechts zum Besitz der Wohnung (BVerfGE 89, 1, 6 ff) kann er sich nach der Beendigung des Mietverhältnisses nicht mehr berufen.

  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07  

    Grundrecht auf Computerschutz

    Das Schutzgut dieses Grundrechts ist die räumliche Sphäre, in der sich das Privatleben entfaltet (vgl. BVerfGE 89, 1 ; 103, 142 ).
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